Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Oberbruch-Dremmen, Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg
    DE - Landesrecht NRW

    Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Oberbruch-Dremmen, Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg

    Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Oberbruch-Dremmen, Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg
    Vom 5. November 1968 (Fn 1)

    § 1

    (1) Die Gemeinden Oberbruch, Dremmen, Porselen und Horst, Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg, werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Oberbruch-Dremmen.
    (2) Das Amt Oberbruch-Dremmen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Oberbruch-Dremmen.

    § 2

    Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Oberbruch, Dremmen, Porselen und Horst vom 28. Dezember 1967, 5., 9. und 15. Januar 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage (Fn 1)]
    1. Bauleitpläne (§ 2 Abs. 3) werden nur übergeleitet, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt. Satzungen nach § 103 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen werden ebenfalls unbefristet übergeleitet. Das Recht der Gemeinde Oberbruch-Dremmen, das übergeleitete Ortsrecht zu ändern, bleibt unberührt.
    2. Der Gebietsänderungsvertrag tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.

    § 3

    Die Wahlzeit des nach der Gebietsänderung zu wählenden Rates der Gemeinde Oberbruch-Dremmen endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen gewählt werden. § 29 Abs. 1 der Gemeindeordnung findet insoweit keine Anwendung.

    § 4

    Die Gemeinde Oberbruch-Dremmen wird dem Amtsgericht Heinsberg zugeordnet.

    § 5

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
    Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Fussnoten

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