Monitoring Gesetzessammlung

Signalisationsverordnung (741.21)

CH - Schweizer Bundesrecht

Signalisationsverordnung (741.21)

Signalisationsverordnung

(SSV) ¹ vom 5. September 1979 (Stand am 1. Juli 2026) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 ( AS 1992 514 ).
² SR 741.01 ³ SR 725.11

1. Kapitel: Begriffe und Geltungsbereich

Art. 1 Inhalt, Abkürzungen und Begriffe
¹ Diese Verordnung regelt die Signale, Markierungen, Leiteinrichtungen und Reklamen im Bereich von Strassen, die Zeichen und Weisungen der Polizei sowie die Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen.⁴
² Es werden folgende Abkürzungen verwendet:
a.
UVEK⁵

für das Eidgenössische Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation⁶;

b.⁷
ASTRA

für das Bundesamt für Strassen;

c.
Behörde

für die Behörde, die nach kantonalem Recht für die
Anordnung, Anbringung und Entfernung von Signalen und Markierungen zuständig ist;

d.⁸
FWG

für das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985⁹
über Fuss- und Wanderwege.

e.
SVG

für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958¹⁰;

f.
VRV

für die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962¹¹;

g.¹²
VTS

für die Verordnung vom 19. Juni 1995¹³ über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;

h.¹⁴
SDR

für die Verordnung vom 29. November 2002¹⁵ über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.

i.¹⁶
NSV

für die Nationalstrassenverordnung
vom 7. November 2007¹⁷;

³ Die Ziffern in Klammern nach Bezeichnungen von Signalen und Markierungen beziehen sich auf die Abbildungen im Anhang 2.
⁴ Der Bereich «innerorts» beginnt beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» (4.27) oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» (4.29) und endet beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» (4.28) oder» Ortsende auf Nebenstrassen» (4.30). Der Bereich «ausserorts» beginnt beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» oder «Ortsende auf Nebenstrassen» und endet beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen».
⁵ Zusatztafeln sind Tafeln mit ergänzenden Angaben zu Signalen (Art. 63).
⁶ Autobahnen sind die mit dem Signal «Autobahn» (4.01), Autostrassen die mit dem Signal «Autostrasse» (4.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen besondere Verkehrsregeln gelten (Art. 45 Abs. 1).
⁷ Hauptstrassen sind die mit dem Signal «Hauptstrasse» (3.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen die Führer, abweichend vom gesetzlichen Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG), bei Verzweigungen vortrittsberechtigt sind (Art. 37 Abs. 1).
⁸ Nebenstrassen sind alle Strassen, deren Beginn nicht besonders gekennzeichnet ist und auf denen die allgemeinen Verkehrsregeln gelten (z. B. Rechtsvortritt nach Art. 36 Abs. 2 SVG).
⁹ Verkehrsorientierte Strassen sind alle Strassen innerorts, die primär auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet und für sichere, leistungsfähige und wirtschaftliche Transporte bestimmt sind.¹⁸
¹⁰ …¹⁹
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
⁵ Begriff gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
⁶ Begriff gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
⁹ SR  704
¹⁰ SR 741.01
¹¹ SR 741.11
¹² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
¹³ SR 741.41
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
¹⁵ SR 741.621
¹⁶ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
¹⁷ SR 725.111
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 498 ).
¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 2 Geltung für die Strassenbenützer
¹ Signale und Markierungen gelten für alle Strassenbenützer, soweit sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
¹bis Die Signale und Markierungen sind in Anhang 2 festgelegt.²⁰
² Signale und Markierungen, die nicht für bestimmte Fahrzeugarten, sondern für den Verkehr allgemein gelten, haben auch Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren zu beachten, ausgenommen das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01).²¹
³ Sonderbestimmungen für den militärischen Strassenverkehr bleiben vorbehalten. Für gelb-schwarze Signale, die sich ausschliesslich an militärische Strassenbenützer und für weiss-orange Wegweiser, die sich ausschliesslich an Strassenbenützer des Zivilschutzes richten, gilt Artikel 101 Absätze 8 und 9.²²
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 ( AS 1981 1862 ).
²² Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 7. April 1982, in Kraft seit 1. Mai 1982 ( AS 1982 531 ).
Art. 2 a ²³ Zonensignalisation
¹ Die Hinweissignale «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) und «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) sowie die Vorschriftssignale können auf einer rechteckigen weissen Tafel mit der Aufschrift «ZONE» als Zonensignale (2.59.1) dargestellt werden.
² Die Zonensignalisation ist nur auf Strassen innerorts zulässig.
³ Die mit einem Zonensignal angezeigten Rechte und Pflichten gelten mit Beginn der Zonensignalisation bis zum jeweiligen Ende-Signal. Das Ende-Signal zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.
³bis Folgt auf eine Tempo-30-Zone eine Begegnungszone oder umgekehrt, zeigt das neue Zonensignal «Begegnungszone» (2.59.5) beziehungsweise «Tempo-30-Zone» (2.59.1) gleichzeitig das Ende der vorangegangenen Zone an.²⁴
⁴ Mit einem Zonensignal dürfen höchstens drei Verkehrsanordnungen angezeigt werden.
⁵ Die Signale «Tempo-30-Zone» (2.59.1), «Begegnungszone» (2.59.5) und «Fussgängerzone» (2.59.3) sind nur auf nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen zulässig.²⁵
⁶ Wird auf einem Abschnitt einer verkehrsorientierten Strasse aufgrund der Voraussetzungen nach Artikel 108 Absätze 1, 2 und 4 die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden.²⁶
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 ( AS 1989 438 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2719 ).
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 498 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 498 ).

2. Kapitel: Gefahrensignale

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 3
¹ Gefahrensignale haben in der Regel die Form eines gleichseitigen Dreiecks, einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund. Bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein.²⁷
² Sie werden nur angeordnet, wo der ortsunkundige Führer eine Gefahr nicht oder zu spät erkennen kann.
³ Die Gefahrensignale stehen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale:
a.
innerorts kurz vor der Gefahrenstelle; stehen sie mehr als 50 m vorher, wird die Entfernung auf beigefügter «Distanztafel» (5.01) vermerkt;
b.
ausserorts 150–250 m vor der Gefahrenstelle; kann diese Regel nicht eingehalten werden, wird die Entfernung auf beigefügter «Distanztafel» vermerkt;
c.²⁸
auf Autobahnen und Autostrassen bei der Gefahrenstelle selbst oder höchstens 100 m vorher, ferner zusätzlich als Vorsignale mit beigefügter «Distanztafel» 500–1000 m vor der Gefahrenstelle.
⁴ Die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, kann auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) vermerkt werden. Auf längeren Strecken werden die Gefahrensignale, nötigenfalls mit beigefügter «Wiederholungstafel» (5.04), in angemessenen Abständen wiederholt.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).

2. Abschnitt: Gefährliche Strassenanlage

Art. 4 Kurven
¹ Kurvensignale warnen vor Kurven, die wegen ihrer Anlage (z. B. fehlende Überhöhung, starke oder ungleichmässige Krümmung der Fahrbahn) zur Mässigung der Geschwindigkeit zwingen.
² Je nach den örtlichen Verhältnissen werden angebracht die Signale «Rechtskurve» (1.01), «Linkskurve» (1.02) «Doppelkurve nach rechts beginnend» (1.03) oder «Doppelkurve nach links beginnend» (1.04).
³ Folgen sich mehrere Kurven in kurzen Abständen, wird das der ersten Kurve oder Doppelkurve entsprechende Signal mit beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angebracht.
⁴ Innerorts werden in der Regel keine Kurvensignale angebracht.
Art. 5 Schleudergefahr
¹ Das Signal «Schleudergefahr» (1.05) warnt vor übermässig glattem Belag der Fahrbahn, vor Spurrillen oder vor Strassenstrecken, die in besonderem Masse der Vereisung ausgesetzt sind.
² Steht das Signal «Schleudergefahr» zur Warnung vor Glatteis oder Schneeglätte, wird die Zusatztafel «Vereiste Fahrbahn» (5.13) beigefügt. Signal und Zusatztafel werden entfernt oder abgedeckt, sobald nicht mehr mit Eisbildung oder Schneeglätte zu rechnen ist.
Art. 6 Unebenheiten der Fahrbahn
¹ Das Signal «Unebene Fahrbahn» (1.06) warnt vor Unebenheiten (z. B. Aufwölbungen, Senkungen) der Fahrbahn, bei denen das Fahrzeug gefährliche Schläge erleiden oder die Fahrbahnhaftung verlieren könnte.
² …²⁹
²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 7 Verengung der Fahrbahn
¹ Das Signal «Engpass» (1.07) zeigt an, dass sich die Fahrbahn beidseitig verengt und das Kreuzen daher erschwert ist. Das Signal steht nicht vor gekennzeichneten Baustellen (Art. 9).
² Die Signale «Verengung rechts» (1.08) und «Verengung links» (1.09) zeigen an, dass sich die Fahrbahn einseitig verengt oder der Fahrbahnrand gefährliche Vorsprünge aufweist und das Kreuzen daher erschwert ist. Vorsprünge werden nach Artikel 82 gekennzeichnet.
³ Der Wegfall eines Fahrstreifens auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung wird mit der Tafel «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) angezeigt.
⁴ Die Breite der Fahrbahn an ihrer schmälsten Stelle wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel «Fahrbahnbreite» (5.15) angegeben.
Art. 8 Gefälle und Steigung, Rollsplitt, Steinschlag
¹ Die Signale «Gefährliches Gefälle» (1.10) und «Starke Steigung» (1.11) warnen vor Strecken mit einer Neigung oder Steigung von mindestens 10 Prozent; auf den Signalen wird die grösste Neigung oder Steigung der Strecke angegeben.
² Das Signal «Rollsplitt» (1.12) warnt vor losem Splitt auf der Fahrbahn.
³ Das Signal «Steinschlag» (1.13) warnt vor Steinschlag oder Steinen auf der Fahrbahn. Das Symbol kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden.
Art. 9 Baustelle
¹ Das Signal «Baustelle» (1.14) warnt vor Arbeiten auf der Fahrbahn (z. B. Bau‑, Vermessungs‑, Markierungsarbeiten) und den damit verbundenen Hindernissen (z. B. Materialablagerungen, offene Schächte), Unebenheiten und Verengungen der Fahrbahn. Für die Kennzeichnung von Baustellen gilt im übrigen Artikel 80.
² Das Signal wird auch aufgestellt, wenn Arbeiten unmittelbar neben der Fahrbahn den Verkehr beeinträchtigen könnten.
Art. 10 Bahnübergänge, Strassenbahnen
¹ Die Signale «Schranken» (1.15) sowie «Bahnübergang ohne Schranken» (1.16) dienen zur Warnung vor Bahnübergängen, die nach den Artikeln 92 und 93 gekennzeichnet sind.³⁰
² Das Signal «Schranken» warnt auch vor Abschrankungen bei Flugplätzen und dergleichen.
³ …³¹
⁴ Das Signal «Strassenbahn» (1.18) warnt vor Schienenfahrzeugen auf Strassen, namentlich vor Kreuzungen mit Schienenfahrzeugen.³²
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
³¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
³² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 ( AS 2003 4289 ).

3. Abschnitt: Übrige Gefahren

Art. 11 Fussgängerstreifen, Kinder, Radfahrer ³³
¹ Das Signal «Fussgängerstreifen» (1.22) kündigt Fussgängerstreifen an, die aus einer Entfernung von 200 m nicht erkennbar sind. Es darf nur ausserorts und einzig bei Fussgängerstreifen angebracht werden, die dem anerkannten Stand der Verkehrssicherheit entsprechen.³⁴
² Das Signal «Kinder» (1.23) zeigt an, dass häufig mit Kindern auf der Fahrbahn zu rechnen ist; es wird im Bereich von Schulhäusern, Spielplätzen und dergleichen aufgestellt.³⁵
³ Das Signal «Radfahrer» (1.32) zeigt an, dass häufig Radfahrer und Motorfahrradfahrer in die Strasse einfahren oder diese überqueren; es darf nur ausserhalb von Verzweigungen aufgestellt werden.³⁶
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 ( AS 2005 4495 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 27 ).
Art. 12 Tiere
¹ Das Signal «Wildwechsel» (1.24) zeigt an, dass mit Wild auf der Fahrbahn zu rechnen ist. Die Länge der Gefahrenstrecke wird in der Regel auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.
² Das Signal «Tiere» (1.25) warnt vor unbeaufsichtigten Tieren auf der Fahrbahn; das Tiersymbol zeigt die Tierart, um die es sich hauptsächlich handelt. Das Signal steht in Weidegebieten, die von Rechts wegen nicht abgeschrankt sein müssen, ferner bei Alpaufzug oder Alpentladung, solange sich Herden auf der Fahrbahn bewegen. Es wird nötigenfalls auch auf Hauptstrassen mit häufigem Viehtrieb aufgestellt.
³ Das ASTRA³⁷ kann nach Artikel 115 Absatz 2 weitere Tiersymbole bewilligen.
³⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 13 Gegenverkehr
¹ Das Signal «Gegenverkehr» (1.26) warnt vor entgegenkommenden Fahrzeugen.
² Das Signal «Gegenverkehr» steht:
a.
auf Autobahnen, wenn ein Fahrstreifen für den Gegenverkehr reserviert ist (z. B. wegen Bauarbeiten oder Unfällen auf der Gegenfahrbahn);
b.
beim Beginn von Autostrassen nach dem Signal «Autostrasse» (4.03), wenn die Autostrasse auf eine Autobahn folgt;
c.³⁸
d.
am Ende von Einbahnstrassen, sobald eine Strecke mit Gegenverkehr folgt.
³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wirkung seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
Art. 14 Lichtsignale, Flugzeuge, Helikopter, Stau ³⁹
¹ Das Signal «Lichtsignale» (1.27) kündigt eine Lichtsignalanlage an, bei welcher der Fahrzeugführer gegebenenfalls anhalten muss. Es steht vor Lichtsignalanlagen ausserorts und kann zur Vorankündigung von Lichtsignalen für die zeitweilige Sperrung einzelner Fahrstreifen (Art. 69 Abs. 4) verwendet werden; innerorts kann es auf Strassen mit schnellem Verkehr oder dort, wo die Lichtsignalanlage nicht rechtzeitig erkennbar ist, aufgestellt werden.⁴⁰
² Das Signal «Flugzeuge» (1.28) warnt vor startenden, landenden oder rollenden Flugzeugen in der Nähe von Flugplätzen.⁴¹
³ Das Signal «Helikopter» (1.29) warnt vor startenden oder landenden Helikoptern in der Nähe von Heliports oder anderen Start- und Landestellen für Helikopter.⁴²
⁴ Das Signal «Stau» (1.31) warnt vor stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugkolonnen. Es darf nur dauernd aufgestellt werden, wo häufig mit Stau zu rechnen ist.⁴³
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989. in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
Art. 15 Andere Gefahren
¹ Das Signal «Andere Gefahren» (1.30) warnt vor Gefahren auf der Fahrbahn, für die kein besonderes Signal besteht. Die Art der Gefahr wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel oder bei kurzfristiger Signalisation auf Faltsignalen unter dem Symbol innerhalb des roten Randes angegeben.⁴⁴
² Das Signal «Andere Gefahren» wird nötigenfalls auch vor Anhalteposten der Polizei (Art. 31 Abs. 2) angebracht, ferner ausserorts zur Ankündigung der polizeilichen Verkehrsregelung.
³ Für die Warnung von überraschendem Geschützlärm gilt Artikel 65 Absatz 7.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).

3. Kapitel: Vorschriftssignale

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 16 Grundsätze
¹ Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im Allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.⁴⁵
² Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), «Mindestgeschwindigkeit» (2.31), «Überholen verboten» (2.44), «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45), «Halten verboten» (2.49) und «Parkieren verboten» (2.50) gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2.58), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften (Art. 22 Abs. 3; Art. 4 a Abs. 2 VRV⁴⁶).⁴⁷
³ Kündigen Vorschriftssignale eine erst später geltende Vorschrift an, wird die «Distanztafel» (5.01) beigefügt; wiederholen sie eine Vorschrift, wird die «Wiederholungstafel» (5.04) beigefügt. Fahrverbote sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen werden spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt.
⁴ Auf längeren Strecken werden die Vorschriftssignale mit beigefügter «Wiederholungstafel» (5.04) nötigenfalls in angemessenen Abständen wiederholt oder mit der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.031) ergänzt.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
⁴⁶ SR 741.11
⁴⁷ Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 1651 ).
Art. 17 Ausnahmen
¹ Ausnahmen von signalisierten Vorschriften (z. B. «Zubringerdienst gestattet», «Mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet») werden auf einer Zusatztafel nach den Bestimmungen der Artikel 63–65 vermerkt.⁴⁸
² Zusatztafeln, die signalisierte Vorschriften verschärfen, sind nur zulässig, wenn die Regelung nicht anders signalisiert werden kann.
³ Bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen erlaubt der Vermerk «Zubringerdienst gestattet» Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).

2. Abschnitt: Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungen

Art. 18 Allgemeine Fahrverbote
¹ Das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) zeigt an, dass der Verkehr grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verboten ist.
² Ist bei Verzweigungen die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» untersagt, die Ausfahrt jedoch beschränkt möglich (z.B. Zubringerdienst), wird den ausfahrenden Fahrzeugen der Vortritt durch die Signale «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) entzogen.
³ Das Signal «Einfahrt verboten» (2.02) zeigt an, dass die Einfahrt für alle Fahrzeuge verboten, der Verkehr aus der Gegenrichtung jedoch gestattet ist. Am andern Ende der Strasse steht das Signal «Einbahnstrasse» (4.08).⁴⁹
⁴ Die Signale «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» und «Einfahrt verboten» gelten nicht für:
a.
Handwagen von höchstens 1 m Breite;
b.
Kinderwagen;
c.
Rollstühle ohne Motor;
d.
motorisierte Rollstühle und Elektro-Stehroller, sofern gehbehinderte Personen sie verwenden;
e.
Fahrräder, sofern sie geschoben werden;
f.
Motorfahrräder, sofern sie bei abgestelltem Motor geschoben werden;
g.
zweirädrige Motorräder, sofern sie bei abgestelltem Motor geschoben werden.⁵⁰
⁵ Wird die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal «Einfahrt verboten» (2.02) untersagt, so bestimmt die Behörde, dass Fahrräder und Motorfahrräder vom Verbot ausgenommen sind, wenn nicht die Platzverhältnisse oder andere Gründe dagegen sprechen. Sie kann weitere Ausnahmen vorsehen, namentlich für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr.⁵¹
⁶ Bei Einbahnverkehr mit wechselnder Fahrtrichtung werden Ausnahmen vom Signal «Einfahrt verboten» auf beigefügter Zusatztafel vermerkt; angegeben werden zulässige Einfahrtszeiten, Länge der Fahrstrecke und die dafür in der Regel erforderliche Fahrzeit.
⁷ …⁵²
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 27 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
⁵² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 19 Teilfahrverbote, Fussgängerverbot
¹ Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:
a.⁵³
Das «Verbot für Motorwagen» (2.03) gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen, ausgenommen Motorfahrräder.
b.⁵⁴
Das «Verbot für Motorräder» (2.04) gilt für alle Motorräder.
c.⁵⁵
Das «Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder» (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern; das «Verbot für Motorfahrräder» (2.06) untersagt das Fahren mit schweren und schnellen Motorfahrrädern.
d.⁵⁶
Das «Verbot für Lastwagen» (2.07) gilt für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport.
e.
Das «Verbot für Gesellschaftswagen» (2.08) gilt für alle Gesellschaftswagen.
f.⁵⁷
Das «Verbot für Anhänger» (2.09) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger sowie Fahrrad- und Motorfahrradanhänger; Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind.
fbis.⁵⁸
Das «Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern» (2.09.1) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger.⁵⁹ Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind.
g.⁶⁰
Das «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die nach der SDR⁶¹ gekennzeichnet sein müssen; in Tunnels gilt es zusätzlich für alle Beförderungseinheiten, die diesen Fahrzeugen nach der SDR gleichgestellt sind. Bei Tunnels ist die Tunnelkategorie nach Anhang 2 SDR auf einer Zusatztafel mit dem entsprechenden Buchstaben anzuzeigen.
h.⁶²
Das «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11) gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter nach Anhang 2 Ziffer 2.2⁶³ SDR befördern.
i.
Das «Verbot für Tiere» (2.12) verbietet den Verkehr von Zug‑, Reit- und Saumtieren sowie den Viehtrieb.
² In einem Signal können zwei, auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) sowie innerorts drei Verbotssymbole dargestellt werden, z.B. «Verbot für Motorwagen und Motorräder» (2.13), «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (2.14).
³ Das Signal «Verbot für Fussgänger» (2.15) untersagt den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang.⁶⁴
⁴ Das Signal «Skifahren verboten» (2.15.1) untersagt das Fahren mit Skis jeglicher Art, das Signal «Schlitteln verboten» (2.15.2) das Fahren mit Schlitten jeglicher Art. Die Signale sind am Ende der winterlichen Verhältnisse zu entfernen.⁶⁵
⁵ Das Signal «Verbot für fahrzeugähnliche Geräte» (2.15.3) untersagt das Benützen von fahrzeugähnlichen Geräten.⁶⁶
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 27 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 27 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 498 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 27 ).
⁵⁸ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2105 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 4241 ).
⁶¹ SR 741.621
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
⁶³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1935 ).
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1935 ).
Art. 20 Höchstgewicht, Achsdruck
¹ Das Signal «Höchstgewicht» (2.16) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, deren Betriebsgewicht den angegebenen Wert übersteigt. Das Betriebsgewicht ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination samt Führer, Mitfahrer und Ladung (Art. 7 Abs. 2 VTS⁶⁷).⁶⁸
² Wird für Fahrzeugkombinationen auf beigefügter Zusatztafel zum Signal «Höchstgewicht» ein höheres Gewicht erlaubt, dürfen die einzelnen Fahrzeuge der Kombination den im Signal angegebenen Wert nicht übersteigen.
³ Das Signal «Achsdruck» (2.17) schliesst Fahrzeuge aus, bei denen eine Achse die angezeigte Belastung übersteigt. Achsen, die weniger als 1 m voneinander entfernt sind, dürfen zusammen den angegebenen Wert nicht übersteigen.
⁶⁷ SR 741.41
⁶⁸ Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 21 Breite, Höhe, Länge der Fahrzeuge
¹ Das Signal «Höchstbreite» (2.18) schliesst Fahrzeuge aus, deren Breite mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt; für die Benützung von Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite von 2,30 m durch bestimmte breitere Fahrzeuge gilt Artikel 64 Absatz 2 VRV⁶⁹.⁷⁰
² Das Signal «Höchsthöhe» (2.19) schliesst Fahrzeuge aus, deren Höhe mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt. Es steht vor Unterführungen, Tunneln, Galerien, gedeckten Brücken, in die Fahrbahn hineinragenden Bauwerken und dergleichen beim Hindernis selbst, wenn Fahrzeuge von 4,00 m Höhe die Stelle nicht gefahrlos passieren können.⁷¹
³ Das Signal «Höchstlänge» (2.20) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, welche mit der Ladung die angegebene Länge übersteigen.
⁶⁹ SR 741.11
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).

3. Abschnitt: Fahranordnungen, Parkierungsbeschränkungen

Art. 22 Höchstgeschwindigkeit
¹ Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben.⁷²
² Drängt sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung auf (Art. 108), wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt.
³ Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4 a Abs. 1 Bst. a VRV⁷³) wird mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist.⁷⁴
⁴ Die Signale, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.; Art. 4 a Abs. 2 VRV).⁷⁵
⁵ Auf Autostrassen ist die allgemeine Höchstgeschwindigkeit (Art. 4 a Abs. 1 VRV) mit Signalen anzuzeigen.⁷⁶
⁷² Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 1651 ).
⁷³ SR 741.11
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 1651 ).
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 1651 ).
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
Art. 22 a ⁷⁷ Tempo-30-Zone
Das Signal «Tempo-30-Zone» (2.59.1) kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2719 ).
Art. 22 b ⁷⁸ Begegnungszone
¹ Das Signal «Begegnungszone» (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.⁷⁹
² Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
³ Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern und Motorfahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.⁸⁰
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2719 ).
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1935 ).
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 27 ).
Art. 22 c ⁸¹ Fussgängerzone
¹ «Fussgängerzonen» (2.59.3) sind den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden; die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten haben Vortritt.⁸²
² Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern und Motorfahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.⁸³
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2719 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1935 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 27 ).
Art. 23 Mindestgeschwindigkeit
¹ Das Signal «Mindestgeschwindigkeit» (2.31) nennt die Geschwindigkeit in Stundenkilometern, die bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht unterschritten werden darf. Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen (z. B. wegen Besonderheiten des Fahrzeuges oder der Ladung), ist die Weiterfahrt untersagt. Die signalisierte Mindestgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Mindestgeschwindigkeit» (2.54) aufgehoben.
² Gilt die Mindestgeschwindigkeit für die ganze Fahrbahn, wird sie spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt (Art. 16 Abs. 3).
Art. 24 Vorgeschriebene Fahrtrichtung
¹ Um dem Führer die vorgeschriebene Fahrtrichtung anzuzeigen, werden folgende Signale verwendet:
a.
«Fahrtrichtung rechts» (2.32), «Fahrtrichtung links» (2.33):
Der Führer muss vor dem Signal nach rechts bzw. links abbiegen;
b.
«Hindernis rechts umfahren» (2.34), «Hindernis links umfahren» (2.35):
Der Führer muss das Hindernis, bei dem das Signal steht, rechts bzw. links umfahren;
c.
«Geradeausfahren» (2.36):
Der Führer darf weder nach rechts noch nach links abbiegen.
² Die Signale «Rechtsabbiegen» (2.37) und «Linksabbiegen» (2.38) verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle rechts bzw. links abzubiegen, auf Autobahnen in der angezeigten Richtung auf die Gegenfahrbahn zu wechseln.⁸⁴
³ Die Signale «Rechts- oder Linksabbiegen» (2.39), «Geradeaus oder Rechtsabbiegen» (2.40) sowie «Geradeaus oder Linksabbiegen» (2.41) verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle in einer der angezeigten Richtungen zu fahren.⁸⁵
⁴ Das Signal «Kreisverkehrsplatz» (2.41.1) zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht vor der Einfahrt unter dem Signal «Kein Vortritt» (3.02) und kann auf der Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Signal «Kreisverkehrsplatz» zeigt das Signal «Kein Vortritt» dem Führer an, dass er den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss.⁸⁶
⁵ Das Signal «Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.41.2) zeigt im Zusammenhang mit dem Signal «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1) die Richtung an, die Fahrzeuge einschlagen müssen, für die das Verbotssignal gilt.⁸⁷
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 ( AS 1989 438 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009 ( AS 2009 4241 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4623 ).
Art. 25 Abbiegen verboten
¹ Die Signale «Abbiegen nach rechts verboten» (2.42) und «Abbiegen nach links verboten» (2.43) zeigen an, dass das Abbiegen nach rechts bzw. nach links an der betreffenden Stelle verboten ist.⁸⁸
² Die Signale werden nicht aufgestellt, wenn die einzuschlagende Fahrtrichtung mit den Signalen «Rechtsabbiegen» (2.37) oder «Linksabbiegen» (2.38) eindeutig angezeigt werden kann.
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
Art. 26 Überholverbote
¹ Das Signal «Überholen verboten» (2.44) untersagt den Führern von Motorfahrzeugen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen.
² Das Signal «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45) untersagt den Führern von schweren Motorwagen zum Sachentransport und schweren Arbeitsmotorwagen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen.⁸⁹
³ Bei beiden Signalen dürfen die Führer, sofern gefahrlos möglich, Motorfahrzeuge überholen, die nicht schneller als 30 km/h fahren können (Motoreinachser, Motorhandwagen, Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge; Art. 11 Abs. 2 Bst. g, 13 Abs. 3 Bst. b, 17 und 161–166 VTS⁹⁰).⁹¹ An fahrenden Strassenbahnen darf rechts vorbeigefahren werden.
⁴ Die signalisierten Überholverbote werden mit den Signalen «Ende des Überholverbotes» (2.55) und «Ende des Überholverbotes für Lastwagen» (2.56) aufgehoben.
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
⁹⁰ SR 741.41
⁹¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 27 Wenden verboten
¹ Das Signal «Wenden verboten» (2.46) untersagt, Fahrzeuge an der betreffenden Stelle zu wenden.
² Gilt das Verbot für eine bestimmte Strecke, wird deren Länge auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.
Art. 28 Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich
¹ Das Signal «Mindestabstand» (2.47) verpflichtet die Führer von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt, unter sich den angegebenen Mindestabstand einzuhalten.
² …⁹²
³ Gilt die Vorschrift für eine längere Strecke, wird die Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) beigefügt.
⁹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 29 Schneeketten obligatorisch
¹ Das Signal «Schneeketten obligatorisch» (2.48) bedeutet, dass mehrspurige Motorfahrzeuge die betreffende Strecke nur befahren dürfen, wenn wenigstens zwei Antriebsräder der gleichen Achse, bei Doppelrädern je ein Antriebsrad auf jeder Seite, mit Schneeketten aus Metall versehen sind; dies gilt sinngemäss auch für dreirädrige Motorfahrzeuge. Zulässig sind auch ähnliche, vom ASTRA bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material.⁹³
² Das Signal wird entfernt, sobald für das Befahren der Strecke gute Reifen genügen.
³ Die signalisierte Vorschrift wird mit dem Signal «Ende des Schneeketten-Obligatoriums» (2.57) aufgehoben.
⁹³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 30 Halte- und Parkierungsverbote
¹ Das Signal «Halten verboten» (2.49) untersagt das freiwillige Halten, das Signal «Parkieren verboten» (2.50) das Parkieren von Fahrzeugen auf der signalisierten Fahrbahnseite. Parkieren ist das Abstellen von Fahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1 VRV⁹⁴).
² Steht das Signal «Halten verboten» (2.49) im Bereich des Fahrbahnrandes, gilt es auch für das angrenzende Trottoir.⁹⁵
³ Anfang, Wiederholung und Ende des Verbotes werden durch die «Anfangstafel» (5.05), «Wiederholungstafel» (5.04) und «Endetafel» (5.06) bezeichnet. Der Geltungsbereich des Verbotes kann je nach den örtlichen Verhältnissen auch durch die «Richtungstafel» (5.07) angezeigt werden.
⁴ Zeitweilige Ausnahmen vom Halteverbot werden mit der Zusatztafel «Ausnahmen vom Halteverbot» (5.10), zeitweilige Ausnahmen vom Parkierungsverbot mit der Zusatztafel «Ausnahmen vom Parkierungsverbot» (5.11) angezeigt (Art. 65 Abs. 2).
⁹⁴ SR 741.11
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
Art. 31 Zollhaltestelle, Polizei
¹ Das Signal «Zollhaltestelle» (2.51) verpflichtet den Führer zum Halten beim Zollamt. Verzichten die Zollorgane zeitweilig auf die Zollkontrolle, darf der Amtsplatz mit höchstens 20 km/h befahren werden.
² Das Signal «Polizei» (2.52) verpflichtet den Führer zum Halten. Es wird von der Polizei aufgestellt; für die Vorankündigung mit dem Signal «Andere Gefahren» (1.30) gilt Artikel 15 Absatz 2.
³ …⁹⁶
⁹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 32 Ende-Signale
¹ Die Signale «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1), «Ende der Mindestgeschwindigkeit» (2.54), «Ende des Überholverbotes» (2.55) und «Ende des Überholverbotes für Lastwagen» (2.56) zeigen an, dass das zuvor signalisierte Verbot aufgehoben ist.⁹⁷
² Das Signal «Freie Fahrt» (2.58) zeigt an, dass mehrere zuvor signalisierte Beschränkungen für den fahrenden Verkehr enden und wieder die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Das Ende einer Baustelle auf Autobahnen wird mit diesem Signal angezeigt, sofern keine signalisierte Beschränkung bestehen bleibt oder neu beginnt. Weiterhin gültige Beschränkungen sind zu wiederholen.⁹⁸
³ Das Signal «Ende des Schneeketten-Obligatoriums» (2.57) zeigt an, dass Schneeketten nicht mehr vorgeschrieben sind.
⁴ Teilfahrverbote auf einzelnen Fahrstreifen werden durch entsprechende EndeSignale (2.56.1) aufgehoben.⁹⁹
⁵ …¹⁰⁰
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 1651 ).
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 ( AS 1989 438 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, mit Wirkung seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2719 ).

4. Abschnitt: Besondere Wege, Busfahrbahnen, Bus-Streifen

Art. 33 Radweg, Fussweg, Reitweg
¹ Das Signal «Radweg» (2.60) verpflichtet die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Wo der Radweg endet, kann das Signal «Ende des Radweges» (2.60.1) aufgestellt werden. Für den Vortritt sowie für die Benützung des Radwegs durch andere Strassenbenützer gelten die Artikel 15 Absatz 3 und 40 VRV.¹⁰¹
² Das Signal «Fussweg» (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Das Signal «Reitweg» (2.62) verpflichtet die Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf Fuss- und Reitwegen nicht zugelassen; für Fusswege bleiben die Artikel 41 Absatz 4, 43 a Absatz 1, 50 und 50 a VRV vorbehalten.¹⁰²
³ Um Strassenbenützer auf einen Rad-, Fuss- oder Reitweg am andern Strassenrand zu verweisen, wird das entsprechende Signal mit einer nach jener Strassenseite weisenden «Richtungstafel» (5.07) angebracht.
⁴ Ist ein Weg für zwei Benützerkategorien (z. B. Fussgänger/Radfahrer oder Fussgänger/Reiter) bestimmt, und wird dort jeder der beiden Benützerkategorien mittels unterbrochener oder ununterbrochener Linie (Art. 74 a  Abs. 5) eine eigene Verkehrsfläche zugeordnet, so werden die entsprechenden Symbole durch einen senkrechten Strich getrennt in einem Signal dargestellt (z. B. «Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen»; 2.63); die Verkehrsteilnehmenden der jeweiligen Kategorie müssen den ihnen durch das entsprechende Symbol zugewiesenen Teil der Verkehrsfläche benützen. Ist ein Weg für zwei Kategorien ohne Trennung durch eine Markierung zur gemeinsamen Benützung bestimmt, so werden die entsprechenden Symbole auf einem Signal dargestellt (z.B. «Gemeinsamer Rad- und Fussweg»; 2.63.1). Rad- und Motorfahrradfahrer sowie Reiter haben auf Fussgänger besondere Rücksicht zu nehmen und ihre Geschwindigkeit den Umständen anzupassen. Wo die Sicherheit es erfordert, müssen sie Fussgänger warnen und nötigenfalls anhalten.¹⁰³
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 27 ).
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 27 ).
Art. 34 Busfahrbahn, Bus-Streifen
¹ Das Signal «Busfahrbahn» (2.64) zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öffentlichen Linienverkehr bestimmt ist und die andere Fahrzeuge nicht benützen dürfen; auf Zusatztafeln vermerkte Ausnahmen bleiben vorbehalten.
² Ist für Busse im öffentlichen Linienverkehr ein bestimmter Fahrstreifen markiert (Art. 74 b ), so können, soweit die gelbe Markierung auf der Fahrbahn allein nicht genügt, zusätzlich folgende Signale angebracht werden:¹⁰⁴
a.
über dem Bus-Streifen das Signal «Busfahrbahn» nach Artikel 101 Absatz 4 oder
b.
am Fahrbahnrand das Signal «Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen» (4.77.1) in der entsprechenden Ausgestaltung nach Artikel 59; dabei wird das Signal «Busfahrbahn» in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den Bus-Streifen darstellt.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).

4. Kapitel: Vortrittssignale

Art. 35 Grundsätze
¹ Vortrittssignale zeigen an, dass der Führer anderen Fahrzeugen den Vortritt gewähren muss oder dass ihm der Vortritt gegenüber anderen Fahrzeugen zusteht.
² Vortrittssignale sind der äusseren Form nach Gefahren‑, Vorschrifts- oder Hinweissignale; die Grundsätze der Kapitel 2, 3 und 5 gelten sinngemäss.
Art. 36 Signale «Stop» und «Kein Vortritt»
¹ Das Signal «Stop» (3.01) verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren.¹⁰⁵ Für die das Signal ergänzende Haltelinie (6.10) gilt Artikel 75 Absätze 1, 2 und 5.
² Das Signal «Kein Vortritt» (3.02) verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Wartelinie (6.13) gilt Artikel 75 Absätze 3–5.
³ Die Signale «Stop» und «Kein Vortritt» sind bei Verzweigungen mit Lichtsignalanlagen nur zu beachten, wenn der Verkehr nicht durch Lichtsignale geregelt wird.
⁴ Die Signale stehen am rechten Fahrbahnrand kurz vor Verzweigungen. Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung werden die Signale in der Regel links wiederholt.¹⁰⁶
⁵ Müssen die Signale um mehr als 10 m zurückverlegt werden, wird der Abstand auf der «Distanztafel» (5.01) vermerkt. Für die Aufstellung des Signals «Kein Vortritt» auf Einfahrten zu Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 88 Absatz 1.
⁶ Die Signale können von der Behörde auf Feldwegen, Radwegen, auf Fabrik‑, Hof- oder Garageausfahrten, Ausfahrten von Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen angebracht werden, wenn dies zur Verdeutlichung der Vortrittsverhältnisse (Art. 15 Abs. 3 VRV¹⁰⁷) geboten ist.
⁷ Das Signal «Stop» darf nur an Stellen angebracht werden, wo infolge fehlender Sicht ein Halt unerlässlich ist. Bei Bahnübergängen ist die Bewilligung des ASTRA erforderlich.
⁸ Die Signale «Stop» und «Kein Vortritt» können vor Verzweigungen vorsignalisiert werden auf Hauptstrassen, deren Vortritt zugunsten einer andern Hauptstrasse aufgehoben wird. Die Signale mit beigefügter «Distanztafel» (5.01) stehen am rechten Fahrbahnrand, ausserorts 150–250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung. Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung werden die Signale in der Regel links wiederholt.¹⁰⁸
¹⁰⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
¹⁰⁷ SR 741.11
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 37 Hauptstrasse
¹ Das Signal «Hauptstrasse» (3.03) kennzeichnet Strassen mit Vortritt und zeigt dem Führer an, dass auf den folgenden Verzweigungen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) aufgehoben ist. Auf solchen Strassen gelten die besonderen Verkehrsregeln für Hauptstrassen (z.B. Art. 19 VRV¹⁰⁹).
² Das Signal «Hauptstrasse» steht bei deren Beginn und wird innerorts kurz vor, ausserorts kurz nach der Verzweigung wiederholt. Es kann bei unbedeutenden Verzweigungen fehlen.¹¹⁰
³ Für die Kennzeichnung von Hauptstrassen, welche die Richtung ändern, gilt Artikel 65 Absatz 1.
⁴ Nationalstrassen, die baulich weder Autobahnen noch Autostrassen sind, werden als Hauptstrassen gekennzeichnet.
¹⁰⁹ SR 741.11
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
Art. 38 Ende der Hauptstrasse
¹ Das Signal «Ende der Hauptstrasse» (3.04) zeigt an, dass der Vortritt aufgehoben ist und bei Verzweigungen wiederum der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.
² Das Signal «Ende der Hauptstrasse» steht am rechten, auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung in der Regel am rechten und linken Fahrbahnrand kurz vor der Verzweigung. Es wird zusätzlich als Vorsignal mit «Distanztafel» (5.01) aufgestellt, ausserorts 150–250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung.¹¹¹
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
Art. 39 Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt
¹ Das Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) zeigt dem Führer auf Nebenstrassen an, dass er bei der nächsten Verzweigung vortrittsberechtigt ist. Folgen sich mehrere Verzweigungen in kurzen Abständen, kann die Länge der Strecke, auf der der Führer vortrittsberechtigt ist, auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben werden.
²Innerorts kann das Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» fehlen, wo der Führer rechtzeitig erkennen kann, dass den von rechts einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist, z. B. aufgrund der Signale «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02), der Haltelinie (6.10) oder der Wartelinie (6.13).¹¹²
¹¹² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 40 Verzweigung mit Rechtsvortritt
¹ Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) kündigt auf Nebenstrassen eine Verzweigung an, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.
² Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» wird nur aufgestellt:
a.
wenn der Führer die von rechts einmündende Strasse nicht rechtzeitig erkennen kann;
b.
wenn nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) versehen sind, eine Verzweigung folgt, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt.
Art. 41 ¹¹³
¹¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 42 Vortritt bei Fahrbahnverengungen
¹ Das Signal «Dem Gegenverkehr Vortritt lassen» (3.09) verpflichtet den in Richtung des roten Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen, dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen. Die Wartepflicht gilt nicht für einspurige Fahrzeuge, deren Führer erkennen können, dass die verengte Fahrbahn ein gefahrloses Kreuzen zulässt. Am andern Ende der Verengung steht das Signal «Vortritt vor dem Gegenverkehr» (3.10).
² Das Signal «Vortritt vor dem Gegenverkehr» (3.10) zeigt dem in Richtung des weissen Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen an, dass er weiterfahren darf und entgegenkommende mehrspurige Fahrzeuge wartepflichtig sind. Befinden sich diese bereits in der Verengung, muss er warten.
Art. 43 ¹¹⁴
¹¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, mit Wirkung seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2719 ).

5. Kapitel: Hinweissignale

1. Abschnitt: Verhaltenshinweise

Art. 44 Grundsätze
¹ Hinweissignale, die Verhaltensregeln einschliessen, sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund entweder ein weisses Symbol oder ein Symbol in einem weissen Innenfeld.
² Sie stehen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale am Beginn der Strecke, für die der Hinweis gilt. Soweit erforderlich, wird die Länge der Strecke, auf die sich der Hinweis bezieht, auf der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.
³ Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter «Distanztafel» (5.01), wie folgt vor der Strecke, für die der Hinweis gilt:
a.
innerorts mindestens 50 m;
b.
ausserorts mindestens 150 m;
c.
auf Autobahnen und Autostrassen mindestens 500 m.
Art. 45 Kennzeichnung besonderer Strassen
¹ Die Signale «Autobahn» (4.01) und «Autostrasse» (4.03) kennzeichnen dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltene Strassen (Art. 1 Abs. 3 VRV¹¹⁵), auf denen die besonderen Regeln für den Verkehr auf Autobahnen und Autostrassen gelten (Art. 35 und 36 VRV); die Signale heben alle zuvor signalisierten Beschränkungen auf. Die Signale «Ende der Autobahn» (4.02) und «Ende der Autostrasse» (4.04) zeigen an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Für die Aufstellung der Signale gilt Artikel 85.
² Das Signal «Bergpoststrasse» (4.05) kennzeichnet Strassen, auf denen der Führer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr beachten muss (Art. 38 Abs. 3 VRV). Wo diese Pflicht aufhört, steht das Signal «Ende der Bergpoststrasse» (4.06) …¹¹⁶
³ Das Signal «Tunnel» (4.07) kennzeichnet eine durch einen Tunnel verlaufende Strecke, auf der die besonderen Regeln für den Verkehr in Tunneln gelten (Art. 39 VRV und Art. 13 Abs. 3 SDR¹¹⁷). Das Signal steht am Eingang des Tunnels sowie zusätzlich als Vorsignal (Art. 44 Abs. 3). Auf Autobahnen und Autostrassen wird beim Signal am Tunneleingang der Name des Tunnels angegeben.¹¹⁸
¹¹⁵ SR 741.11
¹¹⁶ Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, mit Wirkung seit 15. März 1992 ( AS 1992 514 ).
¹¹⁷ SR 741.621
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
Art. 46 Einbahnstrasse, Sackgasse, Wasserschutzgebiet
¹ Das Signal «Einbahnstrasse» (4.08) kennzeichnet eine Strasse, die nur in der angezeigten Richtung befahren werden darf (Art. 37 VRV¹¹⁹). Am andern Ende der Strasse steht das Signal «Einfahrt verboten» (2.02).¹²⁰
² Das Signal «Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr» kennzeichnet eine Einbahnstrasse, auf der Gegenverkehr zulässig ist; die Art des Gegenverkehrs wird durch das zutreffende Symbol oder durch entsprechende Aufschrift angezeigt (z. B. «Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern»; 4.08.1).¹²¹
³ Das Signal «Sackgasse» (4.09) kennzeichnet eine Strasse, die nicht durchgehend befahrbar ist. Sofern am Ende der Strasse ein Weg für den Fuss- oder Radverkehr weiterführt, kann das Signal mit den entsprechenden Symbolen ergänzt werden («Sackgasse mit Ausnahmen»; 4.09.1).¹²²
⁴ Das Signal «Wasserschutzgebiet» (4.10) kennzeichnet ein Gebiet, in dem sich der Führer, der eine wassergefährdende Ladung befördert, besonders vorsichtig verhalten muss. Die Länge der Strecke, auf der die erhöhte Sorgfaltspflicht gilt, wird auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.
¹¹⁹ SR 741.11
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 47 Weitere Verhaltenshinweise
¹ Mit dem Signal «Standort eines Fussgängerstreifens» (4.11) wird die Lage eines Fussgängerstreifens (Art. 77) verdeutlicht. Es steht immer an Fussgängerstreifen ausserorts sowie an unerwarteten oder schlecht erkennbaren Fussgängerstreifen innerorts. Ein einziges aus beiden Fahrtrichtungen sichtbares Signal genügt auf Strassen mit Fussgängerinseln auf der Insel sowie auf schmalen Nebenstrassen am Rand der Fahrbahn. Für die Vorankündigung mit dem Signal «Fussgängerstreifen» (1.22) gilt Artikel 11.¹²³
² Die Signale «Fussgänger-Unterführung» (4.12) und «Fussgänger-Überführung» (4.13) stehen bei Unter- oder Überführungen, welche Fussgänger benützen müssen (Art. 47 Abs. 1 VRV¹²⁴) und Fahrzeuge nicht befahren dürfen. Die Symbole können entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden. Steht das Signal nicht bei der Unter- oder Überführung, werden darauf Richtung und Entfernung angegeben.
³ Das Signal «Spital» (4.14) zeigt an, dass sich in der Nähe ein Spital, ein Pflegeheim oder eine ähnliche Anstalt befindet. Der Führer muss besonders rücksichtsvoll fahren.
⁴ Das Signal «Ausstellplatz» (4.15) kennzeichnet Plätze, auf die langsame Fahrzeuge ausweichen müssen, um schnelleren Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern (Art. 10 Abs. 3 VRV); das freiwillige Halten und Parkieren ist untersagt.¹²⁵
⁵ Das Signal «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge» (4.16) kennzeichnet für Nothalte (Art. 36 Abs. 3 VRV) bestimmte Plätze an Autobahnen und Autostrassen ohne Pannenstreifen; das freiwillige Halten und Parkieren ist untersagt. Das Signal steht beim Abstellplatz sowie zusätzlich als Vorsignal (Art. 44 Abs. 3).
⁶ Das Signal «Notfallspur» (4.24) weist auf einen rot-weiss markierten Fahrstreifen mit anschliessender Kieswanne hin, in welcher Fahrzeuge beim Versagen der Bremsen zum Stillstand gebracht werden können.¹²⁶
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
¹²⁴ SR 741.11
¹²⁵ Die Berichtigung vom 9. Juni 2020 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2020 2095 ).
¹²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
Art. 48 ¹²⁷ Signalisierung von Parkplätzen
¹ Parkplätze werden durch die Signale «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) oder «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) signalisiert.
² Beschränkungen der Parkzeit und die Parkordnung stehen auf einer Zusatztafel.
³ Ist das Parkieren zeitlich beschränkt, so müssen die Fahrzeuge spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit den Parkplatz verlassen, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist.
⁴ Gilt die Parkberechtigung nur für bestimmte Fahrzeugarten oder Benutzergruppen, so wird dies auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angezeigt. Anstatt auf dem Signal oder auf der Zusatztafel kann die Beschränkung der Parkberechtigung auch mit einer Markierung auf dem Parkfeld angezeigt werden. Für die Beschränkung der Parkberechtigung mit Markierung gilt Artikel 79 Absatz 4.
⁵ Sind Parkplätze insbesondere für Fahrzeugführer bestimmt, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen wollen, so kann die Art des Verkehrsmittels in Worten oder in Symbolen auf dem Signal im blauen Feld angezeigt werden (4.25).
⁶ Sollen Entfernung und Richtung eines Parkplatzes angezeigt werden, so wird die zutreffende Angabe auf dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht.
⁷ Handelt es sich um eine gedeckte Parkierungsfläche, so kann das Signal im blauen Feld mit einem stilisierten Dach ergänzt werden (z. B. Signal Parkhaus, 4.21).
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 48 a ¹²⁸ Parkieren mit Parkscheibe
¹ Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) kennzeichnet Parkplätze, auf denen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 verwendet werden muss. Diese Parkplätze können von Motorwagen, anderen mehrspurigen Motorfahrzeugen, Motorrädern mit Seitenwagen und weiteren Fahrzeugen mit ähnlichen Ausmassen benützt werden; ausgenommen sind mehrspurige Motorfahrräder.¹²⁹
² Das Signal hat folgende Bedeutung:
a.
Ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone): An Werktagen gilt für Fahrzeuge zwischen 08.00 Uhr und 19.00 Uhr eine beschränkte Parkzeit. Gilt die Beschränkung auch an Sonn- und Feiertagen, so wird dies auf einer Zusatztafel angegeben. Die Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 regelt die Parkzeiten.
b.
Mit der zusätzlichen Anzeige einer zeitlichen Beschränkung: Fahrzeuge dürfen höchstens so lange parkiert werden wie auf der Zusatztafel angegeben. Die beschränkte Parkzeit muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
³ Wer auf einem nach Absatz 1 signalisierten Parkplatz parkiert, muss auf der Parkscheibe den Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich einstellen. Die Einstellung der Parkscheibe darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden.
⁴ Bei Motorwagen ist die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe, bei anderen Fahrzeugen gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen.
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 27 ).
Art. 48 b ¹³⁰ Parkieren gegen Gebühr
¹ Das Signal «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) kennzeichnet Parkplätze, auf denen Fahrzeuge nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden dürfen. Diese Bestimmungen können vorsehen, dass Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit zulässig ist.
² Die Angabe «Zentrale Parkuhr» auf einer Zusatztafel zum Signal «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) besagt, dass eine Parkuhr für mehrere Parkfelder steht. Wird bei solchen Parkuhren nach Einwurf der Parkgebühr ein Parkzettel ausgegeben, so muss dieser bei Motorwagen gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht werden.
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).

2. Abschnitt: Wegweisung

Art. 49 Grundsätze
¹ Ortsnamen werden auf Ortschaftstafeln, Wegweisern, Vorwegweisern und Eins-purtafeln (Art. 50–53) in der Landessprache geschrieben, die am bezeichneten Ort gesprochen wird. Bei mehrsprachigen Orten wird der Name in der Landessprache der Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner verwendet. Wird eine Ortschaft in zwei Landessprachen verschieden geschrieben, trägt die Vorderseite der Ortschaftstafel beide Schreibweisen, wenn die kleinere Sprachgruppe wenigstens 30 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner umfasst.¹³¹
² Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln nennen in erster Linie Ortschaften; nötigenfalls werden auch wichtige örtliche Verkehrspunkte wie Bahnhöfe, Zentren oder Spitäler angegeben. Betriebswegweiser, Hotelwegweiser sowie die touristische Signalisation dürfen die Wirkung der übrigen Signalisation nicht beeinträchtigen.¹³²
²bis Die in der Wegweisung verwendbaren Symbole und ihre Bezeichnung werden in Anhang 2 Ziffer 5 Buchstabe b aufgeführt. Nicht verwendet werden dürfen die Symbole «Lastenfahrrad» (5.31.1) und «Strassenbahn» (5.35). Die Fahrt-, Flug- oder Gehrichtung von Symbolen entspricht der durch den Wegweiser angegebenen Richtung.¹³³
³ Für Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln auf Autobahnen und Autostrassen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 84–91.
⁴ …¹³⁴
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
¹³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
¹³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, mit Wirkung seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 50 Ortschaftstafeln
¹ Auf Hauptstrassen stehen Ortschaftstafeln mit weisser Schrift auf blauem Grund («Ortsbeginn auf Hauptstrassen», 4.27; «Ortsende auf Hauptstrassen», 4.28). Auf Nebenstrassen stehen Ortschaftstafeln mit schwarzer Schrift auf weissem Grund («Ortsbeginn auf Nebenstrassen», 4.29; «Ortsende auf Nebenstrassen», 4.30). Auf Autobahnen und Autostrassen stehen keine Ortschaftstafeln.
² Die Vorderseite der Ortschaftstafel zeigt das Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» mit dem Namen der Ortschaft, unter dem im Grenzgebiet der Kantone die Kennbuchstaben des entsprechenden Kantons stehen.
³ Die Rückseite der Ortschaftstafel zeigt das Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» oder «Ortsende auf Nebenstrassen»; sie trägt im oberen Feld den Namen der nächsten Ortschaft, im unteren Feld den Namen des nächsten Fernzieles sowie dessen Entfernung. Folgt eine Gabelung, können zwei Fernziele angegeben werden.
⁴ Die Signale «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» und «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» werden aufgestellt, wo das locker überbaute Ortsgebiet beginnt; sie dürfen nicht nach dem Signal stehen, das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts anzeigt (Art. 22 Abs. 3).
⁵ Wo sich zwei Ortschaften berühren, zeigt die Ortschaftstafel auf beiden Seiten das Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen».
⁶ Zur Angabe von Passhöhen dienen Ortschaftstafeln, auf denen beidseitig der Name des Passes aufgeführt ist, allenfalls ergänzt mit dem Zusatz «Passhöhe» und der Höhenangabe.
Art. 51 Wegweiser
¹ Wegweiser mit weisser Schrift auf grünem Grund zeigen den Weg zu Autobahnen oder Autostrassen an («Wegweiser zu Autobahnen oder Autostrassen»; 4.31). Wegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund zeigen an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Hauptstrassen erreicht wird («Wegweiser für Hauptstrassen»; 4.32). Wegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund zeigen an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Nebenstrassen erreicht wird («Wegweiser für Nebenstrassen»; 4.33).
² Mehrere Ortschaften in der gleichen Richtung werden auf demselben Wegweiserarm aufgeführt, doch darf ein Arm höchstens drei Zeilen aufweisen.
³ …¹³⁵
⁴ Besteht in einer Region nur eine einzige Autobahn oder Autostrasse oder ein Autobahnring, können bei Verzweigungen von Zubringerstrassen mit Nebenstrassen an Stelle der «Wegweiser zu Autobahnen oder Autostrassen» Wegweiser ohne Zielangabe angebracht werden, die auf grünem Grund das weisse Symbol der Signale «Autobahn» (4.01) oder «Autostrasse» (4.03) zeigen.
⁵ Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf der «Wegweiser in Tabellenform» (4.35) verwendet werden. Er kann bei Verzweigungen, namentlich in Verbindung mit einer Lichtsignalanlage, auch über der Fahrbahn angeordnet werden. Für die Farbe der einzelnen Felder gilt Absatz 1.
⁶ …¹³⁶
¹³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, mit Wirkung seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
¹³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, mit Wirkung seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
Art. 52 Vorwegweiser
¹ Vorwegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund stehen auf Hauptstrassen und auf Nebenstrassen, die Hauptstrassen verbinden («Vorwegweiser auf Hauptstrassen»; 4.36). Vorwegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund stehen auf wichtigen Nebenstrassen («Vorwegweiser auf Nebenstrassen»; 4.37).¹³⁷
¹bis Auf Vorwegweisern werden wie folgt angegeben:
a.
Ziele, die über eine Autobahn oder Autostrasse erreicht werden: in einem grünen Feld;
b.
Ziele, die vorwiegend über Hauptstrassen erreicht werden: auf blauem Grund oder in einem blauen Feld;
c.
Ziele, die vorwiegend über Nebenstrassen erreicht werden: in einem weissen Feld oder auf weissem Grund;
d.
Ziele, die vorwiegend über Strecken erreicht werden können, die für Fahrräder und Motorfahrräder besonders geeignet sind: in einem roten Feld;
e.
Ziele und Regionen von touristischer Bedeutung: in einem braunen Feld.¹³⁸
¹ter Ziele nach Absatz 1bis Buchstabe d und e werden auf Vorwegweisern nur angegeben, wenn die Signalisation nach Artikel 54 a beziehungsweise Artikel 54 c nicht zweckmässig ist.¹³⁹
² Vorwegweiser stehen ausserorts 150–250 m, innerorts 20–100 m vor der Verzweigung, spätestens aber beim Beginn der Einspurstrecke.
³ Verzweigungen, die weniger als 300 m auseinanderliegen, können auf demselben Vorwegweiser dargestellt werden.
⁴ Die Richtung der Strasse wird durch Striche dargestellt, die dem Verlauf der Fahrbahnen nach der Verzweigung entsprechen. Vor Kreisverkehrsplätzen kann der «Vorwegweiser bei Kreisverkehrsplatz» (4.54) verwendet werden.¹⁴⁰
⁵ «Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Hauptstrassen» (4.38) oder «Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Nebenstrassen» (4.39) können beim Beginn einer Einspurstrecke verwendet werden. Für jeden Fahrstreifen wird ein selbständiger Pfeil aufgeführt; für Farbe und Anordnung der Felder gilt Absatz 1.
⁶ Auf Vorwegweisern können Verkehrsbeschränkungen, die für eine der aufgeführten Strecken gelten (z.B. Beschränkungen der Breite oder des Gewichts), durch die Wiedergabe der zutreffenden Vorschriftssignale angezeigt werden («Vorwegweiser mit Anzeige von Beschränkungen»; 4.40).
⁷ …¹⁴¹
⁸ …¹⁴²
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
¹⁴⁰ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 ( AS 1994 1103 ).
¹⁴¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, mit Wirkung seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
¹⁴² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, mit Wirkung seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
Art. 53 Einspurtafeln
¹ Einspurtafeln über der Fahrbahn zeigen auf mehrspurigen Strassen vor Verzweigungen an, welche Fahrstreifen zu einem bestimmten Ziel hinführen («Einspurtafel über Fahrstreifen auf Hauptstrassen»; 4.41 und «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Nebenstrassen»; 4.42). Der nach unten weisende Pfeil weist auf die Mitte des Fahrstreifens. Für die Farbe der Felder gelten die Bestimmungen über Vorwegweiser (Art. 52 Abs. 1 und 1bis), für das Anbringen der Nummern von Hauptstrassen und europäischen Durchgangsstrassen Artikel 56.¹⁴³
² …¹⁴⁴
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
¹⁴⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
Art. 54 Besondere Wegweiser und Vorwegweiser
¹ Der «Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.45) zeigt in die Richtung, welche die mittels Symbolen dargestellten Fahrzeuge einschlagen sollen (z. B. Wegweiser für Lastwagen). Als Vorsignal wird nötigenfalls der «Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.23) angebracht.¹⁴⁵
² Der Wegweiser «Parkplatz» (4.46) zeigt in die Richtung einer Parkierungsfläche; dient sie nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird deren Symbol auf dem Wegweiser beigefügt.
²bis Der Wegweiser «Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel» (4.46.1) zeigt in die Richtung eines solchen Parkplatzes. Die Art des Verkehrsmittels kann in Worten oder in Symbolen angezeigt werden.¹⁴⁶
³ Der Wegweiser «Campingplatz» (4.47) zeigt in die Richtung von Standplätzen für Zelte, Wohnanhänger und Wohnmotorwagen. Der Wegweiser «Wohnwagenplatz» (4.48) zeigt in die Richtung von Standplätzen für Wohnanhänger und Wohnmotorwagen. Sind Standplätze ausschliesslich Wohnmotorwagen vorbehalten, kann auf dem Wegweiser «Wohnwagenplatz» anstelle des Symbols «Wohnanhänger» (5.27) das Symbol «Wohnmotorwagen» (5.28) verwendet werden.¹⁴⁷
⁴ Der «Betriebswegweiser» (4.49) zeigt in die Richtung von Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, Ausstellungen und dergleichen. Er weist den Weg zu häufig aufgesuchten Zielen, die abseits von Durchgangsstrassen (Art. 110 Abs. 1) und wichtigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind.
⁵ …¹⁴⁸
⁶ Die Tafel «Verkehrsführung» (4.52) zeigt den Weg, der einzuschlagen ist, um an der nächsten Verzweigung mit Linksabbiegeverbot nach links zu gelangen.
⁷ …¹⁴⁹
⁸ Die Tafel «Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung» (4.55) mit dem Bild des zutreffenden Gefahren- oder Vorschriftssignals kann kurz vor einer Verzweigung aufgestellt werden, wenn die abzweigende Strasse unmittelbar nach der Verzweigung eine Gefahrenstelle oder eine Verkehrsbeschränkung aufweist.
⁹ Der «Hotelwegweiser» (4.49.1) zeigt in die Richtung von Hotels. Er weist den Namen des Betriebs in dunkelbrauner Schrift auf hellbraunem Grund und davor das Symbol «Hotel» (5.67) auf. Bei mehreren Hotels können Wegweiser in Tabellenform oder Sammelwegweiser mit der Aufschrift «Hotels» verwendet werden.¹⁵⁰
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
¹⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
¹⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
¹⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wirkung seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 54 a ¹⁵¹ Wegweisung für den Radverkehr und fahrzeugähnliche Geräte
¹ Die Wegweisung mit weisser Schrift auf rotem Grund wird für Fahrräder, Motor-fahrräder, Mountainbikes und fahrzeugähnliche Geräte verwendet.
² Die «Wegweiser für Fahrräder und Motorfahrräder» (4.50.1) und «Wegweiser für fahrzeugähnliche Geräte» (4.50.4) kennzeichnen Strecken, die aufgrund der Verkehrs- und Strassensituation für Fahrräder und Motorfahrräder beziehungsweise für fahrzeugähnliche Geräte besonders geeignet sind.
³ Der «Wegweiser für Mountainbikes» (4.50.3) kennzeichnet Strecken, die für Mountainbikes besonders geeignet sind. Das Signal verpflichtet die Benützer zu besonderer Rücksicht gegenüber Fussgängern; wo die Sicherheit es erfordert, haben sie Warnsignale zu geben und nötigenfalls anzuhalten. Das Ende der Strecke kann mit der «Endetafel Mountainbike-Strecke» (4.51.4) angezeigt werden.
⁴ Wo Zielangaben nicht erforderlich sind, können die Wegweiser 4.50.1, 4.50.3 und 4.50.4 durch einen «Wegweiser ohne Zielangabe» (4.51.1), einen «Vorwegweiser ohne Zielangabe» (4.51.2) oder eine «Bestätigungstafel» (4.51.3) ersetzt werden. An unübersichtlichen Stellen kann der «Vorwegweiser für Fahrräder und Motorfahrräder sowie fahrzeugähnliche Geräte» (4.51.5) angebracht werden.
⁵ Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Wegweiser in Tabellenform verwendet werden. Bei einem einzigen Adressatenkreis wird der Wegweiser 4.50.5, bei mehreren Adressatenkreisen der Wegweiser 4.50.6 angebracht.
⁶ Auf den Wegweisern können zusätzlich angegeben werden:
a.
die Entfernung zum angegebenen Ziel;
b.
ergänzende Informationen wie Name, Nummer oder Buchstabe einer nationalen, regionalen oder lokalen Route in einem Feld.
⁷ Auf Strecken für Mountainbikes können zur Orientierung Richtungspfeile auf Objekten entlang des Wegs wie Steinblöcken, Bäumen oder Pfosten aufgemalt werden.
⁸ Entlang von gekennzeichneten Strecken dürfen an Wegweiserstandorten Informationstafeln zur Streckenführung angebracht werden.
¹⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 ( AS 2005 4495 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 54 b ¹⁵² Wegweisung auf Fuss- und Wanderwegen
¹ Zur Wegweisung auf Fusswegnetzen nach Artikel 2 FWG¹⁵³ wird der «Wegweiser für Fusswegnetze» (4.52.1) mit schwarzer Schrift auf weissem Grund verwendet.
² Auf Wanderwegnetzen nach Artikel 3 FWG werden verwendet:
a.
der «Wegweiser für Wanderwege» (4.52.2) mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund: zur Wegweisung im Bereich von Wanderwegen;
b.
der «Wegweiser für Bergwanderwege» (4.52.3) mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund und weiss-rot-weisser Pfeilspitze: zur Wegweisung im Bereich von Bergwanderwegen;
c.
der «Wegweiser für Alpinwanderwege» (4.52.4) mit weisser Schrift auf blauem Grund: zur Wegweisung im Bereich von Alpinwanderwegen.
³ Auf den Wegweisern nach den Absätzen 1 und 2 können zusätzlich angegeben werden:
a.
die Zeit bis zum angezeigten Nahziel, Zwischenziel oder Routenziel;
b.
Angaben zum Ort und zur Höhe über Meer in einem Feld (Standortfeld);
c.
ergänzende Informationen wie Nummer und Name einer nationalen, regionalen oder lokalen Route in einem Feld.
⁴ Zur Orientierung kann auf Fuss- und Wanderwegnetzen die «Bestätigungstafel Fuss- und Wanderweg» (4.52.5) angebracht werden. Auf Fusswegen ist die Tafel weiss und rautenförmig mit schwarzem Rand, auf Wanderwegen gelb und rautenförmig, auf Bergwanderwegen und Alpinwanderwegen rechteckig und weiss-rot-weiss beziehungsweise weiss-blau-weiss. Zusätzlich können diese Signale sowie Richtungspfeile auf Objekten entlang des Wegs wie Steinblöcken, Bäumen oder Pfosten aufgemalt werden.
⁵ Entlang von Fuss- und Wanderwegnetzen dürfen an Wegweiserstandorten Informationstafeln insbesondere zur Streckenführung und zu den besonderen Anforderungen an die Benützung der Wege angebracht werden.
¹⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
¹⁵³ SR 704
Art. 54 c ¹⁵⁴ Touristische Signalisation auf Haupt- und Nebenstrassen
¹ Die touristische Signalisation auf Haupt- und Nebenstrassen umfasst Hinweise auf touristisch bedeutsame Ziele, wichtige örtliche Verkehrspunkte und Kulturstätten von überregionaler Bedeutung.
² Der «touristische Wegweiser» (4.52.6) enthält auf braunem Grund in einem weissen Feld braune Signete oder Symbole nach Anhang 2 Ziffer 5 Buchstabe b sowie eine Aufschrift in weisser Kursivschrift.
³ Die «touristische Symboltafel» (4.52.7) enthält auf braunem Grund den Ortsnamen in weisser Kursivschrift, allfällige Wappen oder Signete sowie eine Auswahl der in der Ortschaft vorhandenen touristisch bedeutsamen Objekte, die mit entsprechenden Symbolen in einem weissen Innenfeld dargestellt werden.
⁴ Die «touristische Hinweistafel» (4.52.8) enthält auf braunem Grund:
a.
den Ortsnamen und die Namen höchstens zweier Kulturstätten von überregionaler Bedeutung in weisser Kursivschrift; anstelle des Ortsnamens kann der Name der Kulturstätte angegeben werden;
b.
ein auf die Kulturstätten bezogenes weisses Signet; und
c.
die Angabe der Distanz zur Ortschaft oder zu den Kulturstätten in weisser Kursivschrift.
⁵ Zur Kennzeichnung der nationalen Route «Grand Tour of Switzerland» auf Haupt- und Nebenstrassen können verwendet werden:
a.
ein rotes Signet mit dem Schriftzug «Grand Tour» in einem weissen rechteckigen Feld: auf touristischen Wegweisern bei Verzweigungen von Haupt- und Nebenstrassen;
b.
ein rotes Signet mit dem Schriftzug «Grand Tour» in einem weissen rechteckigen Feld: auf touristischen Symboltafeln sowie auf touristischen Hinweistafeln auf Haupt- und Nebenstrassen, über welche die Route führt.
⁶ Für die touristische Signalisation auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89 b .
¹⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 55 ¹⁵⁵ Wegweisung für Umleitungen
¹ Zur Anzeige von Verkehrsumleitungen dienen Vorwegweiser, auf denen die gesperrte Strecke und die wichtigsten Ortsangaben auf der Umleitungsstrecke dargestellt werden («Vorwegweiser für Umleitungen»; 4.53).
² Auf den Umleitungsstrecken werden «Wegweiser bei Umleitungen» (4.34) mit orangem Grund verwendet; bei kleineren Umleitungen kann auf die Angabe des Zieles verzichtet werden (4.34.1).
²bis Zur Anzeige einer Umleitungsstrecke für Radfahrer und Motorfahrradfahrer sowie für Fussgänger können die Signale nach Artikel 54 a beziehungsweise 54 b mit orangem Grund verwendet werden. Auf Signalen nach Artikel 54 a können die Symbole «Fahrrad» (5.31) und «Fussgänger» (5.34) zusammen dargestellt werden.¹⁵⁶
³ Ziele, die über eine Umleitung erreicht werden, können auf allen Tafeln zur Wegweisung in schwarzer Schrift auf orangem Grund angezeigt werden.
¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 ( AS 2020 2145 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 56 ¹⁵⁷ Nummerierung der Strassen, Anschlüsse und Verzweigungen
¹ Nummerntafeln dienen der Orientierung der Verkehrsteilnehmenden. Sie werden auf Vorwegweisern, Wegweisern, Einspurtafeln, Trennungstafeln und Entfernungstafeln angebracht. Auf den Tafeln wird die Nummer der Strasse angegeben, auf der sich die Tafeln befinden oder auf die bei Verzweigungen hingewiesen wird.
² «Nummerntafeln für Europastrassen» (4.56) haben ein weisses «E» und eine weisse Zahl auf grünem Grund; sie kennzeichnen Abschnitte des Netzes der europäischen Durchgangsstrassen. Die Nummern richten sich nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991¹⁵⁸.
³ «Nummerntafeln für Autobahnen und Autostrassen» (4.58) haben eine weisse Zahl auf rotem Grund; sie kennzeichnen das Netz der Autobahnen und Autostrassen. Nationale Autobahnen und Autostrassen werden gemäss Anhang des Netzbeschlusses vom 10. Dezember 2012¹⁵⁹ nummeriert.
⁴ «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) haben eine weisse Zahl auf blauem Grund; sie kennzeichnen die wichtigsten Hauptstrassen. Die Nummern richten sich nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991. Nationalstrassen dritter Klasse können zusätzlich mit der «Nummerntafel für Autobahnen und Autostrassen» gekennzeichnet werden, wobei die Nummerierung gemäss Anhang des Netzbeschlusses erfolgt.
⁵ Die «Nummerntafel für Anschlüsse» (4.59) und die «Nummerntafel für Verzweigungen» (4.59.1) haben ein schwarzes Symbol und eine schwarze Zahl auf weissem Grund; sie kennzeichnen die Anschlüsse beziehungsweise Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen.
⁶ Das ASTRA legt im Einvernehmen mit den Kantonen in einer Verordnung die Nummern der Anschlüsse und Verzweigungen auf den nationalen Autobahnen und Autostrassen fest. Ferner kann es im Einvernehmen mit den Kantonen die Nummern kantonaler Autobahnen und Autostrassen sowie die Nummern derer Anschlüsse und Verzweigungen festlegen.
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
¹⁵⁸ SR 741.272
¹⁵⁹ BBl 2017 7807 ; 2023 2464

3. Abschnitt: Informationshinweise

Art. 57 Grundsätze
¹ Signale mit Informationshinweisen sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund ein schwarzes Symbol in einem weissen Innenfeld.
² Die Signale stehen, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale, bei der Zufahrt zur Einrichtung, zum Gebäude oder dort, wo die angezeigte Dienstleistung erbracht wird oder der entsprechende Hinweis gilt.
³ Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter «Distanztafel» (5.01) oder «Anzeige von Entfernung und Richtung» (5.02), wie folgt vor der entsprechenden Stelle:
a.
innerorts mindestens 50 m;
b.
ausserorts mindestens 150 m;
c.
auf Autobahnen und Autostrassen nach Artikel 89.¹⁶⁰
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 58 Anzeige des Strassenzustandes
¹ Das Signal «Strassenzustand» (4.75) zeigt den Zustand von Passstrassen und Zufahrten zu Wintersportplätzen usw. an, die zeitweilig nicht oder nur mit Schneeketten befahrbar sind. Als Vorsignal dient das Signal «Vororientierung über den Strassenzustand» (4.76).
² Das Signal «Strassenzustand» steht beim Beginn der entsprechenden Strecke, das Signal «Vororientierung über den Strassenzustand» auf den Zufahrtsstrassen zu solchen Strecken, spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit.
³ Die Signale nennen den Pass oder das Ziel und enthalten darunter oder daneben die Angaben über den Strassenzustand. Werden Zwischenziele angegeben, gilt die Angabe des Strassenzustandes nur bis zu dem unmittelbar darüber- oder danebenstehenden Ziel.
⁴ Auf den Signalen bedeuten:
a.
rotes Feld: Strasse geschlossen;
b.
grünes Feld: Strasse offen;
c.
weisses Feld mit dem Symbol des Signals «Schneeketten obligatorisch» (2.48): Schneeketten aus Metall oder ähnliche vom ASTRA bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material vorgeschrieben (Art. 29);
d.
weisses Feld mit den Symbolen des Signals «Schleudergefahr» (1.05) und der Zusatztafel «Vereiste Fahrbahn» (5.13): Schneeglätte oder vereiste Fahrbahn.
⁵ Werden die Signale zur Anzeige grossräumiger Umleitungen verwendet, ist ihr Grund orange, die Schrift schwarz.
Art. 59 ¹⁶¹ Anzeige der Fahrstreifen, Freigabe des Pannenstreifens
¹ Das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) zeigt Zahl, Verlauf und gegebenenfalls die Verminderung oder Vermehrung der Fahrstreifen an. Die Pfeile zeigen die Fahrstreifen und sind schwarz; der Grund der Tafel ist weiss. Bei kurzfristiger Signalisation kann das Symbol des Signals 4.77 auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.
² Das Signal «Freigabe des Pannenstreifens» (4.77.2) zeigt an, dass der Pannenstreifen befahren werden darf.
²bis Das Signal «Anzeige des Fahrstreifenverlaufs bei Baustellen» (4.77.3) zeigt Verschwenkungen, Verminderungen sowie Rückführungen von Fahrstreifen bei Baustellen an. Die Lage der Baustelle wird auf dem Signal durch ein rotes Rechteck dargestellt.¹⁶²
²ter Das Signal «Anzeige der Überleitung von Fahrstreifen» (4.77.4) zeigt an, dass ein Fahrstreifen auf die Gegenfahrbahn geführt wird.¹⁶³
³ Gilt eine Vorschrift oder die Ankündigung einer Gefahr nur für bestimmte Streifen, so wird das zutreffende Signal in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den entsprechenden Streifen darstellt («Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen»; 4.77.1).
⁴ Für die Aufstellung der Signale «Anzeige der Fahrstreifen» und «Anzeige der Überleitung von Fahrstreifen» auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89 a Absatz 1.¹⁶⁴
¹⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
¹⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
¹⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 60 ¹⁶⁵
¹⁶⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wirkung seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
Art. 61 ¹⁶⁶ Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
Mit dem Signal «Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten» (4.93) werden Führer in der Nähe der Grenzübergänge über die in der Schweiz geltenden allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten orientiert.
¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
Art. 62 ¹⁶⁷ Verschiedene Hinweise
¹ Auf Signalen mit Informationshinweisen kann mit den folgenden Symbolen auf die entsprechenden Einrichtungen, Dienstleistungen oder Gebäude hingewiesen werden:
a.
«Wohnanhänger» (5.27) für Standplätze für Wohnwagen;
b.
«Campingplatz» (5.58);
c.
«Feuerlöscher» (5.59);
d.
«Erste Hilfe» (5.60);
e.
«Tankstelle» (5.61);
f.
«Hotel-Motel» (5.62);
g.
«Restaurant» (5.63);
h.
«Erfrischungen» (5.64);
i.
«Informationsstelle» (5.65);
j.
«Jugendherberge» (5.66).
² Die Symbole «Campingplatz» und «Wohnanhänger» können gegebenenfalls zusammen im weissen Innenfeld einer Tafel aufgeführt werden. Sind Standplätze ausschliesslich Wohnmotorwagen vorbehalten, kann anstelle des Symbols «Wohnanhänger» (5.27) das Symbol «Wohnmotorwagen» (5.28) verwendet werden.
³ Das Signal «Notruf-Telefon» (4.80) weist auf ein öffentlich zugängliches Telefon mit direkter Verbindung zu Notrufdiensten hin. Es kann bei unzureichenden Platzverhältnissen in Tunneln mit dem Symbol «Feuerlöscher» ergänzt werden.
⁴ Signale mit den Symbolen «Hotel-Motel», «Restaurant» und «Erfrischungen» dürfen nur aufgestellt werden, wo die Strassenbenützer entsprechende Einrichtungen oder Gebäude schwer erkennen oder finden können; die Namen der Betriebe dürfen nicht aufgeführt werden.
⁵ Das Signal «Tankstelle mit alternativem Treibstoff» (4.81) kann zur Anzeige der Art des angebotenen alternativen Treibstoffs mit folgenden Abkürzungen ergänzt werden:
a.
«CNG» für Erdgas;
b.
«EV» für Ladestationen;
c.
«H 2 » für Wasserstoff;
d.
«LPG» für Flüssiggas.
⁶ Für die Aufstellung der Signale auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89.
⁷ Das Signal «Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang» (4.94) weist auf den nächsten Notausgang hin; in Tunneln wird es mindestens alle 50 m auf einer Höhe von 1 bis 1,5 m über der Fahrbahn an der Tunnelwand angebracht. Das Signal «Notausgang» (4.95) zeigt die Lage eines Notausgangs und wird unmittelbar bei diesem angebracht.
⁸ Das Signal «Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem» (4.83) wird bei allen Zufahrten und Zugängen zu Parkierungsflächen angebracht, die für das automatisierte Parkieren genehmigt sind.
⁹ Das Signal «Gottesdienst» (4.84) weist auf regelmässig stattfindende Gottesdienste hin.
¹⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).

6. Kapitel: Ergänzende Angaben zu Signalen

Art. 63 Grundsätze
¹ Ergänzende Angaben zu einem Signal stehen auf einer rechteckigen Zusatztafel. Der Grund ist weiss, die Schrift und allfällige Symbole sind schwarz. Bei Matrixsignalen können der Grund schwarz, die Schrift und Symbole weiss sein. Zusatztafeln werden in der Regel unter den Signalen angebracht; vorbehalten bleibt Artikel 101 Absatz 7.¹⁶⁸
² Bei den Hinweissignalen (Kap. 5) mit blauem Grund werden nötigenfalls einfache Zusätze (wie Angabe von Entfernung und Richtung) in weisser Schrift oder mit weissem Symbol angegeben.
³ Anweisungen auf einer Zusatztafel sind verbindlich wie Signale. …¹⁶⁹
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
¹⁶⁹ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, mit Wirkung seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
Art. 64 Allgemein verwendbare Zusatztafeln
¹ Zur Angabe der Entfernung zur Gefahrenstelle oder zur Stelle, wo eine Vorschrift gilt, wird die «Distanztafel» (5.01) verwendet. Ein Hinweis auf Entfernung und Richtung wird mit der Zusatztafel «Anzeige von Entfernung und Richtung» (5.02) angezeigt.
² Die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist, wird mit der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.
³ Wiederholungssignale werden mit der «Wiederholungstafel» (5.04) gekennzeichnet. Bei Signalen für den ruhenden Verkehr werden Beginn und Ende mit der «Anfangstafel» (5.05) und der «Endetafel» (5.06) angezeigt.
⁴ Die «Richtungstafel» (5.07) mit Pfeil nach links oder rechts weist auf die Stelle, wo eine Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist. Sie wird namentlich verwendet:
a.
bei den Signalen «Radweg» (2.60), «Fussweg» (2.61) und «Reitweg» (2.62), wenn ein solcher Weg auf der andern Strassenseite benützt werden muss (Art. 33);
b.
bei den Signalen «Parkieren verboten» (2.50) oder «Parkieren gestattet» (4.17) zur Anzeige der Richtung, in der sich eine nicht zum Parkieren dienende Fläche oder ein Parkplatz erstreckt.
⁵ Mittels einer Zusatztafel kann der Geltungsbereich von Signalen konkretisiert werden. Eine Zusatztafel:
a.
mit einem Symbol oder einer entsprechenden Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, nur für die auf ihr dargestellte Verkehrsart gilt; vorbehalten bleiben die Artikel 15 Absatz 1 und 46 Absatz 2;
b.
mit dem Wort «ausgenommen» oder «gestattet» in Verbindung mit einem Symbol oder einer Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, für die entsprechende Verkehrsart nicht gilt.¹⁷⁰
⁶ Das Symbol «Fahrrad» (5.31) oder eine entsprechende Aufschrift auf einer Zusatztafel umfasst Fahrräder und Motorfahrräder.¹⁷¹
⁶bis Das Symbol «Motorfahrrad» (5.30) oder eine entsprechende Aufschrift auf einer Zusatztafel umfasst schwere und schnelle Motorfahrräder.¹⁷²
⁶ter Das Symbol «Lastenfahrrad» (5.31.1) auf einer Zusatztafel umfasst Fahrräder und Motorfahrräder zum Transport von Kindern, Mitfahrenden oder Sachen sowie Fahrräder und Motorfahrräder mit einem Anhänger.¹⁷³
⁷ Die auf Zusatztafeln verwendbaren Symbole und ihre Bezeichnung werden in Anhang 2 Ziffer 5 Buchstabe b aufgeführt.¹⁷⁴
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
¹⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 27 ).
¹⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 27 ).
¹⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 27 ).
¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 ( AS 1998 1440 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 64 a ¹⁷⁵ Zusatztafeln zu Signalen des Fuss- und Radverkehrs
¹ Die dem Signal «Fussweg» (2.61) beigefügte Zusatztafel «[Bild bitte in Originalquelle ansehen] gestattet» erlaubt es Radfahrern und Motorfahrradfahrern, den Fussweg zu benützen. Auf Trottoirs ist diese Signalisation ausnahmsweise, insbesondere zur Schulwegsicherung, zulässig, sofern das Trottoir schwach begangen und die Strasse relativ stark befahren ist. Es gelten die Bestimmungen über die gemeinsame Benützung nach Artikel 33 Absatz 4.
² Die den nach Absatz 1 gekennzeichneten Fusswegen beigefügte Zusatztafel «[Bild bitte in Originalquelle ansehen] verboten» untersagt es Führern von schweren und schnellen Motorfahrrädern, den gekennzeichneten Weg zu benützen.
³ Die den Signalen «Radweg» (2.60), «Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen» (2.63) und «Gemeinsamer Rad- und Fussweg» (2.63.1) beigefügte Zusatztafel «[Bild bitte in Originalquelle ansehen] freiwillig» nimmt die Führer von schweren und schnellen Motorfahrrädern von der Pflicht aus, den gekennzeichneten Weg zu benützen.
⁴ Die den Signalen «Radweg» (2.60), «Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen» (2.63) und «Gemeinsamer Rad- und Fussweg» (2.63.1) beigefügte Zusatztafel «[Bild bitte in Originalquelle ansehen] verboten» untersagt es Führern von schweren und schnellen Motorfahrrädern, den gekennzeichneten Weg zu benützen. Die Zusatztafel darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden, namentlich bei hohem Fussgängeraufkommen und engen Platzverhältnissen.
⁵ Das Ende der Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 3 sowie des Verbots nach Absatz 4 kann bei Bedarf dadurch angezeigt werden, dass ein entsprechendes Signal mit einer Zusatztafel angebracht wird, auf der die Angaben mit drei schwarzen Diagonalstrichen von links unten nach rechts oben durchgestrichen sind.
¹⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 27 ).
Art. 65 Zusatztafeln zu weiteren Signalen ¹⁷⁶
¹ Die den Signalen «Stop» (3.01), «Kein Vortritt» (3.02) und «Hauptstrasse» (3.03) beigefügte Zusatztafel «Richtung der Hauptstrasse» (5.09) zeigt den Verlauf einer die Richtung ändernden Hauptstrasse an.¹⁷⁷ In Verbindung mit den Signalen «Stop» und «Kein Vortritt» kündigt sie dem Führer auf der Strasse, deren Vortritt aufgehoben ist, an, dass er den Fahrzeugen den Vortritt lassen muss, die auf der Hauptstrasse verbleiben oder diese verlassen. Der breite Strich stellt die Hauptstrasse dar.
² Zeitweilige Ausnahmen vom Halte- oder Parkierungsverbot (2.49; 2.50) werden auf beigefügter Zusatztafel «Ausnahmen vom Halteverbot» (5.10) und «Ausnahmen vom Parkierungsverbot» (5.11) angezeigt.
³ Die den Signalen «Schranken» (1.15) und «Bahnübergang ohne Schranken» (1.16) beigefügte Zusatztafel «Blinklicht» (5.12) kennzeichnet Bahnübergänge mit Blinklichtsignalen.¹⁷⁸
⁴ Die Zusatztafel «Vereiste Fahrbahn» (5.13) warnt den Führer vor Schneeglätte oder vereister Fahrbahn. Sie wird namentlich dem Signal «Schleudergefahr» (1.05) beigefügt und entfernt oder abgedeckt, sobald nicht mehr mit Schneeglätte oder Eisbildung zu rechnen ist.
⁵ Um einzelne Parkfelder für gehbehinderte Personen zu reservieren, wird bei den betreffenden Feldern dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) eine Zusatztafel mit dem Symbol «Gehbehinderte» (5.34.4) beigefügt; zum Parkieren berechtigt ist dort nur, wer gehbehindert ist oder eine gehbehinderte Person begleitet. Die «Parkkarte für behinderte Personen» (Anh. 3 Ziff. 2) ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.¹⁷⁹
⁶ Die dem Signal «Engpass» (1.07) beigefügte Zusatztafel «Fahrbahnbreite» (5.15) gibt die Breite der Fahrbahn an ihrer schmälsten Stelle an.
⁷ Die dem Signal «Andere Gefahren» (1.30) beigefügte Zusatztafel «Schiesslärm» (5.16) warnt vor überraschendem Geschützlärm.
⁸ …¹⁸⁰
⁹ Die dem Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) beigefügte Zusatztafel «Zollabfertigung mit Sichtdeklaration» (5.54) zeigt an, dass dieser Fahrstreifen nur von Fahrzeugführern mit Sichtdeklaration benützt werden darf.¹⁸¹
¹⁰ Eine dem Signal «Verbot für Lastwagen» (2.07) beigefügte Zusatztafel mit dem Wort «ausgenommen» und dem Symbol «S-Verkehr» (5.55) zeigt an, dass Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die vorne und hinten mit dem entsprechenden Zeichen nach Anhang 4 VTS¹⁸² versehen sind, von der signalisierten Beschränkung ausgenommen sind.¹⁸³
¹¹ Das auf Wegweisern angebrachte Symbol «Spital mit Notfallstation» (5.56) weist auf ein Akutspital mit 24-Stunden-Notfallaufnahme hin.¹⁸⁴
¹² Die dem Signal «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge» (4.16) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol «Notfalltelefon» (5.57) oder dem Symbol «Feuerlöscher» (5.59) zeigt an, dass der Abstellplatz entsprechend ausgerüstet ist.¹⁸⁵
¹³ Die den Signalen «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) und «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol «Ladestation» (5.42) zeigt an, dass die betroffene Fläche nur für den Ladevorgang von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb verwendet werden darf.¹⁸⁶
¹⁴ Die dem Signal «Parkieren verboten» (2.50) beigefügte Zusatztafel « [Bild bitte in Originalquelle ansehen] gestattet» zeigt an, dass die betroffene Fläche für den Ladevorgang von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb verwendet werden darf.¹⁸⁷
¹⁵ Die den Signalen «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01), «Verbot für Motorwagen» (2.03) und «Busfahrbahn» (2.64) beigefügte Zusatztafel mit dem Wort «ausgenommen» und dem Symbol «Mitfahrgemeinschaft» (5.43) zeigt an, dass die betroffene Fahrbahn oder der betroffene Fahrstreifen von Fahrzeugen verwendet werden darf, die mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol entsprechenden Anzahl an Personen besetzt sind.¹⁸⁸
¹⁶ Die den Signalen «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) und «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol «Mitfahrgemeinschaft» (5.43) zeigt an, dass die betroffene Parkierungsfläche nur von Fahrzeugen benutzt werden darf, die beim Zufahren mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol entsprechenden Anzahl an Personen besetzt sind.¹⁸⁹
¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 27 ).
¹⁷⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
¹⁷⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 ( AS 2003 4289 ).
¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 ( AS 1998 1440 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 27 ).
¹⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
¹⁸² SR 741.41
¹⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 23. Sept. 2002 ( AS 2002 3174 ).
¹⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
¹⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 ( AS 2005 4495 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
¹⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
¹⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
¹⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 498 ).
¹⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 498 ).

7. Kapitel: Zeichen und Weisungen der Polizei

Art. 66 Art und Bedeutung der Zeichen
¹ Wenn der Verkehr durch die Polizei geregelt wird, haben die Strassenbenützer deren Zeichen abzuwarten, ausser wenn sie sich in einer fahrenden Kolonne befinden und solange kein Haltezeichen gegeben wird. Die Handzeichen bedeuten:
a.
Hochhalten eines Armes:

Halt vor der Verzweigung für alle Richtungen;

b.
Ausstrecken eines Armes:

Halt für den Verkehr von hinten;

c.
seitliches Ausstrecken beider Arme:

Halt für den Verkehr von hinten und vorn;

d.
Heranwinken:

Freie Fahrt in der entsprechenden Richtung;

e.
Auf- und Abbewegen des Armes:

Verlangsamen der Fahrt.

² Vorbehalten bleiben besondere Handzeichen für Fussgänger und Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr.
³ Zur Verdeutlichung der Handzeichen kann ein weisser Stab, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, eine Stablampe mit weissem oder gelbem Licht verwendet werden.
⁴ Die Handzeichen können auch bei der Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben (z.B. Verkehrskontrollen) gegeben werden. Das Gebot zum Halten wird nachts oder wenn die Witterung es erfordert mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht angezeigt; die Weisung zur Weiterfahrt kann mit den gleichen Hilfsmitteln gegeben werden. Die Kelle kann die Aufschrift «Polizei» tragen.¹⁹⁰
⁵ Das Gebot zum Halten wird im Weiteren gegeben:
a.¹⁹¹
durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste bei der Verkehrsregelung mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung des Signals «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01), nachts oder wenn die Witterung es erfordert, mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht;
b.
durch das Betriebspersonal bei Schienenübergängen mit einer roten oder rot-weissen Flagge, nachts oder wenn die Witterung es erfordert mit einem roten Licht;
c.¹⁹²
durch das Personal bei Strassenbaustellen mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung der Signale «Einfahrt verboten» (2.02) oder «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) oder mit einer roten oder rot-weissen Flagge; für Drehkellen bei Baustellen gilt Artikel 80 Absatz 5.
¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 ( AS 1992 514 ).
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 67 Verbindlichkeit der Zeichen und Weisungen
¹ Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen:
a.
der uniformierten Angehörigen der Polizei und Hilfspolizei;
b.¹⁹³
der militärischen Verkehrsorgane, der uniformierten Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes;
c.
der gekennzeichneten Angehörigen der Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste;
d.
des Personals bei Strassenbaustellen;
e.¹⁹⁴
der Zollorgane bei den Zollstellen und, für Zollkontrollen, im grenznahen Gebiet sowie des im Rahmen des Vollzugs des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 2010¹⁹⁵ bei den Zollstellen eingesetzten und gekennzeichneten Verkaufs- und Kontrollpersonals;
f.
des Betriebspersonals bei Schienenübergängen;
g.
der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr auf Bergpoststrassen (Art. 38 Abs. 3 VRV¹⁹⁶);
h.¹⁹⁷
der gekennzeichneten Angehörigen privater Verkehrsdienste;
i.¹⁹⁸
des Personals von gekennzeichneten Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.
² Die Zeichen und Weisungen anderer Personen sind zu befolgen, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr oder zur Regelung einer schwierigen Verkehrslage gegeben werden.
³ Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. c), durch private Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. h) sowie durch das Personal von gekennzeichneten Begleitfahrzeugen (Abs. 1 Bst. i) bedarf der Bewilligung der kantonalen Polizeibehörde. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen; sie kann ihre Befugnisse an die örtlichen Polizeibehörde delegieren.¹⁹⁹
¹⁹³ Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 7. April 1982, in Kraft seit 1. Mai 1982 ( AS 1982 531 ).
¹⁹⁴ Fassung gemäss Art. 11 Ziff. 2 der Nationalstrassenabgabeverordnung 24. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 ( AS 2011 4111 ).
¹⁹⁵ SR 741.71
¹⁹⁶ SR 741.11
¹⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 ( AS 2005 4495 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2105 ).
¹⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5131 ).
¹⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5131 ).

8. Kapitel: Lichtsignale sowie ergänzende Angaben zu Lichtsignalen ²⁰⁰

²⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 68 Art und Bedeutung der Lichtsignale
¹ Lichtsignale gehen den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vor.²⁰¹
¹bis Rotes Licht bedeutet «Halt». Erscheint im roten Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt das Haltegebot nur für die angezeigte Richtung. Rotes Blinklicht wird nur bei Bahnübergängen verwendet (Art. 93 Abs. 2).²⁰²
² Grünes Licht gibt den Verkehr frei. Abbiegende Fahrzeuge müssen dem Gegenverkehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 6 Abs. 2 VRV²⁰³).²⁰⁴
³ Grüne Pfeile gestatten den Verkehr in der angezeigten Richtung. Blinkt daneben gleichzeitig ein gelbes Licht, müssen abbiegende Fahrzeuge dem Gegenverkehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 6 Abs. 2 VRV).²⁰⁵
⁴ Gelbes Licht bedeutet:
a.
wenn es auf das grüne Licht folgt: Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung halten können;
b.
wenn es zusammen mit rotem Licht erscheint: Sich für die Weiterfahrt bereithalten und die Freigabe des Verkehrs durch das grüne Licht abwarten.
⁵ Erscheint im gelben Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt es nur für die angezeigte Richtung.
⁶ Gelbes Blinklicht (Art. 70 Abs. 1) mahnt den Führer zu besonderer Vorsicht.
⁷ Lichter mit Fussgängersymbol richten sich an Fussgänger; diese dürfen die Fahrbahn oder den Gleisbereich nur betreten, wenn das Symbol grün aufleuchtet. Beginnt es zu blinken oder erscheint ein gelbes Zwischenlicht oder sofort das rote Licht, müssen die Fussgänger die Fahrbahn oder den Gleisbereich ohne Verzug verlassen.²⁰⁶
⁸ Lichter mit Fahrradsymbol richten sich an Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern. Für die Bedeutung der Lichter gelten die Absätze 1–4.²⁰⁷
⁹ Schwarze Pfeile auf weisser Zusatztafel unter Lichtsignalen zeigen an, dass diese nur für die angezeigte Richtung gelten.
²⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
²⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
²⁰³ SR 741.11
²⁰⁴ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1935 ).
²⁰⁵ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1935 ).
²⁰⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 ( AS 2003 4289 ).
²⁰⁷ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
Art. 69 Besondere Lichtsignale
¹ …²⁰⁸
² Weisse Lichter in besonderer Anordnung (Art. 70 Abs. 8) richten sich ausschliesslich an die Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr; sie sind für diese verbindlich.
³ Zur Regelung des Verkehrs auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen, zur zeitweiligen Sperrung einzelner Fahrstreifen oder zur zeitweiligen Freigabe des Pannenstreifens wird folgendes System von über der Fahrbahn angebrachten Lichtsignalen verwendet («Lichtsignal-System für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen»; 2.65):
a.
Grüne, senkrecht nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Verkehr auf dem betreffenden Streifen gestattet ist; sie müssen erlöschen, sobald dort rote, gekreuzte Schrägbalken oder gelb blinkende Pfeile erscheinen.
b.
Gelb blinkende, schräg nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Führer den betreffenden Streifen baldmöglichst in der angezeigten Richtung verlassen muss.
c.
Rote, gekreuzte Schrägbalken (rotes Kreuz) bedeuten, dass der betreffende Streifen gesperrt ist; der Führer muss den Streifen verlassen und auf einem Streifen weiterfahren, auf dem grüne Pfeile den Verkehr gestatten.²⁰⁹
⁴ Zur Vorankündigung des «Lichtsignal-Systems für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen» kann das Signal «Lichtsignale» (1.27) verwendet werden.
²⁰⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
²⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 69 a ²¹⁰ Zusatztafeln zu Lichtsignalen
¹ Ist neben dem roten Licht das Signal «Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet» (5.18) angebracht, so dürfen Radfahrer und Motorfahrradfahrer bei Rot nach rechts abbiegen. Die Kombination aus rotem Licht und der Signaltafel bedeutet für die zum Rechtsabbiegen Berechtigten «Kein Vortritt» (Art. 36 Abs. 2).
² Das Signal «Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet» (5.18) darf nur dann neben dem roten Licht angebracht werden, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Der entsprechende Fahrstreifen muss einen Radstreifen aufweisen sowie eine gelbe Haltelinie, die nach der für den übrigen Fahrzeugverkehr geltenden weissen Haltelinie markiert ist. Kein Radstreifen ist nötig, wenn:
a.
ein separater Fahrstreifen zum Rechtsabbiegen besteht oder den anderen Fahrzeugen das Rechtsabbiegen nicht gestattet ist; und
b.
der Fahrstreifen über eine ausreichende Breite verfügt.
²¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 70 Ausgestaltung und Verwendung der Lichtsignale
¹ Gelbes Blinklicht zur Warnung der Strassenbenützer (Art. 68 Abs. 6) ist nur zulässig:
a.
in Verbindung mit einem grünen Pfeil (Art. 68 Abs. 3);
b.²¹¹
bei ausgeschalteten Lichtsignalanlagen;
c.²¹²
bei Baustellen;
d.
vor gefährlichen Hindernissen auf der Fahrbahn;
e.
bei Fussgängerstreifen (Art. 77), Inselpfosten und dergleichen;
f.
am Rand von Autobahnen bei Unfällen, Verkehrsstockungen, Nebel, Glatteis und ähnlichen Gefahren;
g.²¹³
² Gelbes Drehlicht ist unzulässig.
³ Unzulässig sind rote Lichter für sich allein, rote Pfeile, Ampeln ohne rotes Licht und, ausgenommen bei Bahnübergängen (Art. 93), Blinklichtsignale. Grüne Lichter für sich allein sind nur als Wiederholungssignale zulässig.²¹⁴
⁴ Ampeln mit rotem und gelbem, jedoch ohne grünes Licht dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden, namentlich bei Feuerwehrgaragen, bei Baustellen, bei Wendeschleifen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr, bei Flugplätzen, vor und in Tunneln und bei Schienenübergängen.²¹⁵
⁴bis Ampeln mit rotem und grünem, jedoch ohne gelbes Licht dürfen nur in besonderen Fällen und nur im Zusammenhang mit der Rampenbewirtschaftung bei Autobahnen und Autostrassen verwendet werden. Blinkendes grünes Licht beim Einschalten der Anlage bedeutet, dass die Ampel in Kürze auf Rot wechselt.²¹⁶
⁵ Sind bei Ampeln die Lichter übereinander angeordnet, befindet sich das rote Licht oben, das grüne unten, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Die Lichter sind rund.
⁶ Sind bei Ampeln über der Fahrbahn die Lichter nebeneinander angeordnet, befindet sich das rote Licht links, das grüne rechts, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Die Lichter sind rund.
⁷ Lichter, die sich an Fussgänger richten, enthalten ein Fussgängersymbol (Art. 68 Abs. 7); sie dürfen rechteckig sein. Lichter, die sich an Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern richten, enthalten ein Fahrradsymbol (Art. 68 Abs. 8), wenn sie auch für andere Führer sichtbar sind; in Kombination mit Lichtern, die sich an Fussgänger richten, dürfen sie rechteckig sein.²¹⁷
⁸ Als Sondersignale für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr dürfen nur weisse Lichter in besonderer Anordnung (Art. 69 Abs. 2) verwendet werden.
⁹ Lichtsignale, ausgenommen Wiederholungssignale, werden auf einer rechteckigen schwarzen Tafel mit weissem Rand angebracht; diese kann fehlen, wenn eine Überstrahlung durch die Sonne oder andere Lichtquellen ausgeschlossen ist.
²¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
²¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
²¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, mit Wirkung seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
²¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 ( AS 2003 4289 ).
²¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
²¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
²¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
Art. 71 Standort und technische Anforderungen
¹ Ampeln für den Fahrverkehr stehen am rechten Rand der Fahrbahn. Sie können über den entsprechenden Fahrstreifen, auf der linken Seite oder auf der anderen Seite der Verzweigung wiederholt werden.²¹⁸
¹bis Die Ampeln können:
a.
bei mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung: für den linken Aussenstreifen ausschliesslich auf dessen linker Seite stehen;
b.
ausschliesslich über der Fahrbahn angebracht werden, wenn dies zweckmässig ist;
c.
in Sonderfällen, zum Beispiel bei Bahnen auf eigenem Trassee unmittelbar entlang der Fahrbahn: zu zweit für einen einzigen Fahrstreifen angebracht werden zur Regelung verschiedener Fahrtrichtungen; der Fahrstreifen muss dafür mindestens 4,50 m breit sein, und die Ampeln müssen den Verkehrs-strömen eindeutig zugeordnet werden können;
d.
auf der anderen Seite der Verzweigung stehen, wenn sie sich ausschliesslich an Radfahrer und Motorfahrradfahrer richten.²¹⁹
² Die Höhe der Unterkante von Ampeln beträgt:
a.²²⁰
am Fahrbahnrand 2,35 m bis 3,50 m; bei Ampeln, die sich ausschliesslich an Fussgänger, Radfahrer und Motorfahrradfahrer richten, kann sie weniger betragen;
b.
über der Fahrbahn 4,50 m bis 5,50 m; bei Fahrleitungen von öffentlichen Verkehrsmitteln kann sie mehr betragen.²²¹
³ Lichtsignale müssen das Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedenen Richtungen verhindern, ausgenommen das Zusammentreffen von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr sowie das Zusammentreffen von Radfahrern und Motorfahrradfahrern beim Rechtsabbiegen nach Artikel 69 a Absatz 1 mit den Vortrittsberechtigten. Wird die Fahrt durch grüne Pfeile ohne gelbes Blinklicht (Art. 68 Abs. 3) freigegeben, so muss auch das Zusammentreffen von abbiegenden Fahrzeugen mit Fussgängern in der Querstrasse und von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr ausgeschlossen sein.²²²
⁴ Von rechts einbiegender Verkehr darf mit dem Geradeausverkehr nur zugelassen werden, wenn beiden nach der Verzweigung ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht. Ausgenommen sind von rechts einbiegende Radfahrer und Motorfahrradfahrer nach Artikel 69 a Absatz 1.²²³
⁵ Die Folge der Farben bei den Lichtsignalen ist Grün – Gelb – Rot – Rot und gleichzeitig Gelb – Grün; vorbehalten bleiben die Artikel 68 Absatz 7, 69 Absatz 3, 70 Absätze 4 und 4bis. Rotes und grünes Licht dürfen nicht zusammen leuchten. Das rote Licht und das gleichzeitig leuchtende, gelbe Licht dürfen erst erlöschen, wenn das grüne aufleuchtet.²²⁴
⁶ Lichtsignalanlagen können mit Zusatzeinrichtungen für besondere Verkehrsteilnehmer versehen werden, zum Beispiel mit Anmeldeknöpfen für Fussgänger, Radfahrer oder Motorfahrradfahrer oder mit akustischen oder taktilen Vorrichtungen für Blinde. Lichtsignalanlagen für Fussgänger, die neu erstellt oder ausgetauscht werden, sind stets mit einer taktilen Vorrichtung zu versehen. Ausgenommen sind temporäre Anlagen bei Baustellen.²²⁵
²¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
²¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
²²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 27 ).
²²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
²²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
²²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
²²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
²²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 ( AS 1989 438 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 27 ).

9. Kapitel: Markierungen

Art. 72 Grundsätze
¹ Markierungen werden aufgemalt, auf der Fahrbahn befestigt oder darin eingelassen; sie können auch durch andere Mittel (wie Pflastersteine) ausgeführt werden, sofern diese in Bezug auf Farbe, Abmessung und Sicherheit den bundesrechtlichen Anforderungen an eine Markierung entsprechen. Markierungen dürfen nicht störend über die Fahrbahn vorstehen und müssen möglichst gleitsicher sein. Wo nötig, werden sie reflektierend ausgestaltet. Markierungslinien können mit Rückstrahlern versehen sein.²²⁶
¹bis Bauliche Elemente, die Markierungen ähnlich sind, mit ihnen verwechselt werden, ihre Wirkung beeinträchtigen oder sonst wie den Eindruck einer strassenverkehrsrechtlichen Bedeutung erwecken können, sind unzulässig.²²⁷
¹ter Die Grösse der Markierungen richtet sich nach Anhang 1. In begründeten Einzel-fällen, namentlich wo der Platz für die vorgesehenen Markierungsgrössen nicht ausreicht, darf von den gesetzlichen Grössen abgewichen werden.²²⁸
¹quater Markierungen müssen so ausgestaltet sein, dass die Verkehrsteilnehmenden in Fahrtrichtung sie trotz des flachen Sichtwinkels gut erkennen können. Namentlich sind quer zur Fahrtrichtung angebrachte Pfeillinien breiter auszugestalten sowie Symbole und Aufschriften in Fahrtrichtung zu überhöhen.²²⁹
² Müssen Markierungen vorübergehend in ihrer örtlichen Lage verändert werden (z. B. bei Baustellen, Umleitungen), werden gelb-orange Markierungsknöpfe mit gelb-orangen Reflektoren, gelb-orange Markierungen oder gelb-orange Leitkörper verwendet, welche die Geltung der bestehenden weissen Markierungen aufheben. Zur Verdeutlichung der Verkehrsführung können auch die Leitkörper und Markierungen mit Reflektoren ergänzt werden.²³⁰
³ Auf der Fahrbahn dürfen Richtungsangaben, die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufschriften und das Symbol «Autobahn» (5.72) angebracht werden. Das UVEK kann zusätzlich besondere Markierungen vorsehen, namentlich zur Verdeutlichung von Signalen oder zum Hinweis auf besondere örtliche Gegebenheiten.²³¹
⁴ Für Markierungen auf Autobahnen und Autostrassen gilt im übrigen Artikel 90.
⁵ …²³²
²²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
²²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ). Siehe auch Abs. 1 der SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.
²²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
²²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
²³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
²³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
²³² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, mit Wirkung seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 72 a ²³³ Taktil-visuelle Markierungen
¹ Taktil-visuelle Markierungen werden angebracht, wo bauliche Elemente die Sicherheit und Orientierung blinder und sehbehinderter Personen nicht gewährleisten oder wo ein besonderes Bedürfnis zur Führung blinder und sehbehinderter Personen besteht. Sie können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen, einschliesslich Fussgängerstreifen, verwendet werden.²³⁴
² Für die folgenden Zwecke werden nachstehende taktil-visuelle Markierungen verwendet:
a.
zur Führung: «taktil-visuelle Leitlinien» (6.30);
b.
zur Abgrenzung eines Gefahrenbereichs entlang von Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs: «taktil-visuelle Sicherheitslinien» (6.31);
c.
zur Kennzeichnung von Verzweigungen des Leitliniensystems: «taktil-visuelle Abzweigungsfelder» (6.32);
d.
zur Kennzeichnung des Endes einer Leitlinie: «taktil-visuelle Abschlussfelder» (6.33);
e.
zur Kennzeichnung des Beginns und des Endes taktil-visueller Leitlinien und wichtiger Etappenziele sowie zur Warnung vor Gefahrenstellen: «taktil-visuelle Aufmerksamkeitsfelder» (6.34);
f.
zur Kennzeichnung örtlicher Auffahrtsrampen für Rollstühle und dergleichen sowie zur Kennzeichnung des Übergangs zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn: «taktil-visuelle Noppenfelder» (6.35).²³⁵
³ Die Markierung ist weiss, auf der Fahrbahn gelb.
²³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
²³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
²³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 72 b ²³⁶ Unterflurleuchten
¹ Unterflurleuchten sind in die Fahrbahn eingebaute Lichtpunkte, die in eingeschaltetem Zustand gelb-orange leuchten. Sie können verwendet werden, um den Verkehr auf Autobahnen und Autostrassen über den Mittelstreifen zu führen, namentlich vor und nach Tunneln.
² Sind Unterflurleuchten eingeschaltet, heben sie die weissen Markierungen auf.
²³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 73 Sicherheits‑, Leit‑, Doppel- und Vorwarnlinien
¹ Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen; 6.01) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen. Sie werden auch verwendet, um Fahrbahn oder Fahrstreifen gegenüber Strassenbahngeleisen abzugrenzen.²³⁷
¹bis Sicherheitslinien dürfen nicht länger sein, als es unter Berücksichtigung der Sichtweite und der üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich ist. Sie müssen jedoch stets die folgenden Mindestlängen aufweisen:
a.
innerorts: 20 m;
b.
ausserorts: 50 m.²³⁸
² Auf Fahrbahnen mit wenigstens drei Fahrstreifen oder wenn besondere Sicherheitsbedürfnisse es auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen erfordern, können zur Trennung der beiden Fahrtrichtungen doppelte Sicherheitslinien (6.02) angebracht werden.²³⁹
³ Leitlinien (weiss, unterbrochen; 6.03) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen.
⁴ Doppellinien (Sicherheitslinie neben Leitlinie; 6.04) werden namentlich angebracht, wo die Sichtverhältnisse eine Einschränkung nur in einer Verkehrsrichtung erfordern.
⁵ Vorwarnlinien (weiss, unterbrochen; 6.05) dienen zur Voranzeige von Sicherheitslinien und Doppellinien.²⁴⁰ Ausserorts müssen sie, innerorts können sie angebracht werden.
⁶ Die einzelnen Linien bedeuten:
a.
Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden;
b.
Leit- und Vorwarnlinien dürfen von Fahrzeugen mit der gebotenen Vorsicht überfahren und überquert werden;
c.
Doppellinien dürfen von Fahrzeugen, die sich auf der Seite der Sicherheitslinie befinden, weder überfahren noch überquert werden.
⁷ Ist eine kurze, unterbrochene Linie (weiss) parallel zu einer Sicherheitslinie angebracht, so darf die Sicherheitslinie an dieser Stelle von jenen Fahrzeugen überquert werden, die sich auf der Seite der unterbrochenen Linie befinden. Ist die kurze, unterbrochene Linie gelb, so richtet sie sich ausschliesslich an Busse im öffentlichen Linienverkehr und an Radfahrer und Motorfahrradfahrer.²⁴¹
²³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
²³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
²³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
²⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
²⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 74 ²⁴² Fahrstreifen
¹ Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 73) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Radstreifen und Bus-Streifen gelten die Artikel 74 a und 74 b .
¹bis Die Fahrbahn darf nur in Fahrstreifen unterteilt werden, wenn das Kreuzen und Nebeneinanderfahren ohne Inanspruchnahme eines anliegenden Fahrstreifens gefahrlos möglich ist. Das beidseitige Anbringen von Radstreifen ohne Trennung der Fahrbahnhälften durch eine Markierung innerorts bleibt vorbehalten.²⁴³
² Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden durch weisse Einspurpfeile (6.06) gekennzeichnet, die nach der entsprechenden Richtung weisen. Der Führer darf Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren. Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und erlauben ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren.
³ Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet; 6.07) kündigen an, dass der Fahrstreifen in der angezeigten Richtung zu verlassen ist.
⁴ Weisse Richtungspfeile kennzeichnen die vom Fahrzeugführer einzuschlagende Fahrtrichtung.
²⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
²⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 74 a ²⁴⁴ Radstreifen und Radwege, Fuss- und Reitwege, Fahrradsymbol
¹ Radstreifen sowie Fahrstreifen auf Radwegen werden durch eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie abgegrenzt (6.09). Die ununterbrochene Linie darf von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Auf Verzweigungsflächen dürfen Radstreifen nur markiert werden, wenn den einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist.²⁴⁵
² Das beidseitige Anbringen von Radstreifen ist ausserorts nur zulässig, wenn die Fahrbahnhälften durch eine Markierung getrennt sind.
³ …²⁴⁶
⁴ Wo ein Radweg über eine Nebenstrasse geführt wird und den Benützern des Radweges entgegen Artikel 15 Absatz 3 VRV ausnahmsweise der Vortritt zustehen soll, wird die Überquerung durch unterbrochene gelbe Linien angezeigt; den Fahrzeugen auf der Nebenstrasse ist der Vortritt mit den Signalen «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) zu entziehen.
⁵ Zur Trennung von Rad-, Fuss- und Reitwegen, die auf gleicher Ebene verlaufen (Art. 33), wird eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie verwendet. Ununterbrochene Linien dürfen von Rad- und Motorfahrradfahrern oder von Reitern weder überfahren noch überquert werden.
⁶ Auf Radwegen und Radstreifen können das Symbol eines Fahrrades sowie Fahrtrichtungs- oder Einspurpfeile in gelber Farbe aufgemalt werden.
⁷ Ausserhalb von Radwegen und Radstreifen ist das Symbol eines Fahrrads in folgenden Situationen zulässig:
a.
auf Bus-Streifen;
b.²⁴⁷
auf Parkfeldern für Fahrräder und Motorfahrräder;
c.
am Fahrbahnrand vor Fussgängerinseln und vergleichbaren kürzeren Engstellen, wenn ein vorhandener Radstreifen unterbrochen werden muss;
d.²⁴⁸
für die Kennzeichnung von Fahrrad- und Motorfahrradgegenverkehr in Einbahnstrassen, wenn kein Radstreifen vorhanden ist;
e.²⁴⁹
auf Rechtsabbiegestreifen, auf denen die Fahrräder und Motorfahrräder entgegen dem allgemeinen Verkehr geradeaus fahren dürfen; in diesem Fall wird das Symbol mit gelben Richtungspfeilen ergänzt;
f.²⁵⁰
im «Aufstellbereich für Radfahrer» (6.26) bei Lichtsignalanlagen;
g.²⁵¹
auf der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen, sofern die Strasse Teil eines festgelegten Wegnetzes für den Fahrradverkehr ist und ihr der Vortritt eingeräumt wurde.
⁸ Auf Wegen für zwei Benützerkategorien (Art. 33 Abs. 4 und 65 Abs. 8) können zur Verdeutlichung die Symbole des entsprechenden Signals in gelber Farbe aufgemalt werden.²⁵²
²⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
²⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
²⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
²⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
²⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 27 ).
²⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 27 ).
²⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
²⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
²⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 74 b ²⁵³ Bus-Streifen
Bus-Streifen, die durch ununterbrochene oder unterbrochene gelbe Linien und durch die gelbe Aufschrift «BUS» gekennzeichnet sind (6.08), dürfen nur von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und gegebenenfalls von Strassenbahnen benützt werden; vorbehalten bleiben markierte oder signalisierte Ausnahmen. Andere Fahrzeuge dürfen Bus-Streifen nicht benützen, sie jedoch nötigenfalls (z.B. zum Abbiegen) überqueren, wenn sie durch unterbrochene gelbe Linien abgegrenzt sind.
²⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 75 Halte- und Wartelinien
¹ Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal «Stop» (3.01) und gegebenenfalls bei Lichtsignalen, Bahnübergängen und Fahrstreifen für den abbiegenden Verkehr (Art. 74 Abs. 2) usw. halten müssen.²⁵⁴ Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen.
² Beim Signal «Stop» wird, abgesehen von Strassen ohne Hartbelag, die Haltelinie angebracht und das Wort «Stop» auf der Fahrbahn aufgetragen (6.11). Die Haltelinie wird durch eine ununterbrochene Längslinie (6.12) ergänzt; auf Einbahnstrassen kann sie fehlen.
³ Die Wartelinie (Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn; 6.13) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal «Kein Vortritt» (3.02) gegebenenfalls halten müssen, um den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2).²⁵⁵ Der vorderste Teil des Fahrzeuges darf die Wartelinie nicht überragen.
⁴ Beim Signal «Kein Vortritt» wird, ausser auf Strassen ohne Hartbelag, auf Einfahrten zu Autobahnen oder Autostrassen (Art. 88 Abs. 1) oder auf ähnlichen Anlagen die Wartelinie stets angebracht. Sie wird, wo die Strassenbreite es erlaubt, durch eine ununterbrochene Längslinie (6.12) ergänzt. Auf Hauptstrassen und wichtigen Nebenstrassen kann die Wartelinie durch ein auf der Fahrbahn aufgemaltes weisses, auf der Spitze stehendes Dreieck angekündigt werden (6.14).²⁵⁶
⁵ Das Anbringen von Halte- und Wartelinien vor Hauptstrassen, die in einer Verzweigung die Richtung ändern, richtet sich nach Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe b.
⁶ Halte- oder Wartelinien, die sich ausschliesslich an die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern oder ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr richten, können gelb sein.²⁵⁷
⁷ Vor Lichtsignalen können auf der gesamten Breite des Fahrstreifens gelbe Haltelinien markiert werden, die für Radfahrer und Motorfahrradfahrer einen Aufstellbereich nach den weissen Haltelinien kennzeichnen («Aufstellbereich für Radfahrer», 6.26). Im Aufstellbereich ist es den Radfahrern und Motorfahrradfahrern bei rotem Licht erlaubt, sich nebeneinander aufzustellen. Bei Rot müssen die andern Fahrzeuglenker vor der ersten Haltelinie (weiss) halten. Aufstellbereiche dürfen nur markiert werden, wenn ein Radstreifen in den Aufstellbereich mündet. Auf einen solchen Radstreifen kann verzichtet werden, wenn:
a.
keine Rechtsabbiegemöglichkeit besteht oder den anderen Fahrzeugen das Rechtsabbiegen bei der Verzweigung untersagt ist; und
b.
der Fahrstreifen über eine ausreichende Breite verfügt.²⁵⁸
²⁵⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁵⁵ Die Berichtigung vom 8. April 2024 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2024 144 ).
²⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
²⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 ( AS 1998 1440 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
²⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 76 Rand-, Abweis- und Führungslinien ²⁵⁹
¹ Randlinien (weiss, ununterbrochen; 6.15) zeigen den Rand der Fahrbahn an.
¹bis Abweislinien (weiss, ununterbrochen; 6.16.4) führen an Verkehrsinseln und anderen baulichen Elementen auf der Fahrbahn oder am Fahrbahnrand vorbei.²⁶⁰
² Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16) dienen der optischen Führung des Verkehrs wie folgt:
a.
sie grenzen bei breiten Einmündungen im Anschluss an Halte- oder Wartelinien (Art. 75) die Fahrbahnen ab (6.16.1);
b.
sie zeigen den Verlauf der Hauptstrasse, die in einer Verzweigung die Richtung ändert (6.16.2). Einmündende Strassen werden mit der Halte- oder Wartelinie versehen. Wo es zweckmässig erscheint, kann auch der entsprechende Teil der Führungslinie durch die Halte- oder Wartelinie ersetzt werden (z. B. 6.16.3);
c.
sie grenzen die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen ab, die mit der Fahrbahn keine Verzweigung bilden (Art. 1 Abs. 8 und Art. 15 Abs. 3 VRV²⁶¹);
d.²⁶²
sie grenzen in der Fahrbahnmitte parallel zur Fahrbahn Flächen ab, die keine Fahrstreifen darstellen.
³ Führungslinien dürfen nicht angebracht werden bei Verzweigungen, bei denen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.
²⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
²⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
²⁶¹ SR 741.11
²⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 77 Fussgängerstreifen
¹ Fussgängerstreifen werden durch eine Reihe gelber, bei Pflästerung allenfalls weisser, Balken parallel zum Fahrbahnrand (6.17) gekennzeichnet.²⁶³
² Vor Fussgängerstreifen wird auf der Fahrbahn eine mindestens 10 m lange Halteverbotslinie (gelb, ununterbrochen; 6.18) im Abstand von 50–100 cm parallel zum rechten Fahrbahnrand angebracht; sie untersagt das freiwillige Halten auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir. In Einbahnstrassen wird die Halteverbotslinie am rechten und linken Fahrbahnrand angebracht. Sie wird weggelassen im Bereich von Verzweigungsflächen, bei Radstreifen sowie bei Park- und Haltebuchten vor einem Fussgängerstreifen.²⁶⁴
³ Längsstreifen für Fussgänger (Art. 41 Abs. 3 VRV²⁶⁵) werden auf der Fahrbahn durch gelbe, ununterbrochene Linien abgegrenzt und durch Schrägbalken gekennzeichnet (6.19).
²⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
²⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
²⁶⁵ SR 741.11
Art. 78 Sperrflächen
Sperrflächen (weiss schraffiert und umrandet; 6.20) dienen der optischen Führung und der Kanalisierung des Verkehrs; sie dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden.
Art. 79 ²⁶⁶ Markierung von Parkplätzen
¹ Parkfelder werden entweder ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet oder in Ergänzung zu Signalen markiert.
² Parkfelder werden durch ununterbrochene Linien markiert. Anstelle der ununterbrochenen Linie kann eine teilweise Markierung angebracht werden. Die Markierung ist weiss, für Felder in der «Blauen Zone» blau. Weisse oder blaue Parkfelder können auch durch einen besonderen, sich von der übrigen Fahrbahn deutlich unterscheidenden Belag gekennzeichnet werden.
³ Beginn und Ende einer Blauen Zone können mit der Markierung «doppelte Quer-linie» (weiss-blau; 6.24) gekennzeichnet werden; die blaue Linie befindet sich auf der Innenseite der Zone.²⁶⁷
⁴ Parkfelder können mit einem markierten Symbol für folgende Fahrzeugarten und Benutzergruppen reserviert werden:
a.
mit dem Symbol «Fahrrad» (5.31) für Fahrräder und Motorfahrräder;
b.
mit dem Symbol «Motorrad» (5.29) für Motorräder;
c.²⁶⁸
mit dem Symbol «Gehbehinderte» (5.34.4) für Personen, die über eine «Parkkarte für behinderte Personen» verfügen;
d.
mit dem Symbol «Ladestation» (5.42) für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs;
e.²⁶⁹
mit dem Symbol «Mitfahrgemeinschaft» (5.43) für Fahrzeuge, die beim Zufahren mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol entsprechenden Anzahl an Personen besetzt sind;
f.²⁷⁰
mit dem Symbol «Lastenfahrrad» (5.31.1) für Fahrräder und Motorfahrräder zum Transport von Kindern, Mitfahrenden oder Sachen sowie für Fahrräder und Motorfahrräder mit einem Anhänger.
⁵ Parkfelder, die für bestimmte Benutzergruppen reserviert sind, werden gelb markiert. Parkfelder für Fahrräder und Motorfahrräder können ebenfalls gelb markiert werden.
⁶ Wo Parkfelder markiert sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Parkfelder dürfen nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind. Parkfelder, die für eine Fahrzeugart oder Benutzergruppe reserviert sind, dürfen nur von dieser Fahrzeugart oder Benutzergruppe benützt werden.
²⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
²⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
²⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
²⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 498 ).
²⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 27 ).
Art. 79 a ²⁷¹ Markierung von Park- und Halteverboten
¹ Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (gelb, durchbrochen durch Kreuze; 6.22) und Parkverbotsfelder (gelb mit Diagonalkreuz; 6.23) verbieten das Parkieren an der markierten Stelle. Ist auf dem Parkverbotsfeld eine Aufschrift, wie «Taxi» oder wie eine Kontrollschildnummer, oder das Symbol «Gehbehinderte» (5.34.4), «Ladestation» (5.42) oder «Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem» (5.44) angebracht, so sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen sowie Güterumschlag nur zulässig, wenn die Berechtigten nicht behindert werden.²⁷²
² Am Fahrbahnrand angebrachte Halteverbotslinien (gelb, ununterbrochen; 6.25) verbieten das freiwillige Halten an der markierten Stelle.
³ Zickzacklinien (gelb; 6.21) kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs. An solchen Stellen dürfen Führer nur halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen, sofern die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden.
²⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
²⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).

10. Kapitel: Baustellen, Leiteinrichtungen, Schranken

Art. 80 ²⁷³ Kennzeichnung von Baustellen
¹ Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird.
² Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite sowie bei Kurzbaustellen können zur Verbesserung der optischen Führung die folgenden temporären Leiteinrichtungen verwendet werden:
a.
«Leitbaken» (7.01) mit diagonal verlaufenden roten und weissen Streifen oder mit einem weissen Pfeil auf rotem Grund; Leitbaken werden so aufgestellt, dass die Streifen von oben nach unten bzw. der Pfeil in Richtung der Fahrbahn zeigen;
b.
rot-weiss gestreifte oder orange «Leitkegel» (7.02).
³ Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen verwendet.
⁴ Die temporäre Leiteinrichtung «Mobile Warntafel» (7.03) besteht aus einer rot-weissen Umrandung, dem Signal «Baustelle» (1.14) sowie weiteren, zur Verkehrsführung im Bereich der Baustellen benötigten Signalen. Zusätzlich dürfen gelbe oder weisse Abweispfeile (6.07) in lichttechnischer Ausführung verwendet werden. Die Leiteinrichtung ist namentlich auf Autobahnen und Autostrassen zu verwenden, um die zeitweilige Sperrung des Pannenstreifens oder von Fahrstreifen oder die Aufteilung oder Verschwenkungen der Fahrstreifen anzuzeigen.
⁵ Die temporäre Leiteinrichtung «Drehkelle» (7.04) wird zur Verkehrsregelung bei Engpässen verwendet. Sie zeigt auf einer Seite als Haltegebot das Signal «Einfahrt verboten» (2.02), auf der anderen Seite zur Freigabe des Verkehrs ein grünes, rundes Mittelfeld mit weissem Rand.
⁶ Die temporären Leiteinrichtungen bei Baustellen können auch bei anderen zeitweiligen Hindernissen im Bereich der Fahrbahn, etwa bei Unfällen, zur Verbesserung der Verkehrsführung verwendet werden.
²⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 81 Vorkehren der Bauunternehmer
¹ Die Behörde oder das ASTRA erteilt den Bauunternehmern Weisungen für die Signalisation der Baustellen und überwacht die Ausführung.²⁷⁴
² Bauunternehmer dürfen bei Baustellen Verkehrsanordnungen (z. B. Fahrverbote, Höchstgeschwindigkeiten, Umleitungen) nur signalisieren, wenn sie die Behörde oder das ASTRA dazu ermächtigt hat und die erforderliche Verfügung vorliegt (Art. 107 Abs. 1).²⁷⁵
³ Für die Anzeige von Umleitungen gilt Artikel 55. ²⁷⁶
⁴ Bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, werden die Signale abgedeckt oder entfernt, wenn sie während des Arbeitsunterbruches nicht erforderlich sind.
²⁷⁴ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
²⁷⁵ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
²⁷⁶ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
Art. 82 ²⁷⁷ Leiteinrichtungen
¹ Leiteinrichtungen verdeutlichen den Verlauf der Strasse oder kennzeichnen ständige Hindernisse neben und über der Fahrbahn, die den sicheren Verkehrsablauf gefährden, namentlich bei schlechten Sichtverhältnissen. Wo der Strassenverlauf leicht erkennbar ist, muss er auf Seitenflächen nicht gekennzeichnet werden.
² Leitmarken sind wie folgt ausgestaltet:
a.
Stirnflächen von Hindernissen wie vorspringende Hausecken oder Tunneleingänge tragen schwarz-weisse, schräg zur Fahrbahn geneigte Streifen;
b.
Seitenflächen wie Randmauern, Trottoirränder oder Tunnelwände tragen schwarz-weisse, senkrechte Streifen oder ein senkrecht gestreiftes Längs-band;
c.
Hindernisse wie Pfosten, Masten, oder Bäume tragen schwarz-weisse, waagrechte Streifen;
d.
Hindernisse über der Fahrbahn werden durch schwarz-weisse, senkrechte Streifen gekennzeichnet.
³ Die dauerhaften Leiteinrichtungen «Leitpfosten rechts» (7.05) und «Leitpfosten links» (7.06) sind weisse Rundpfosten oder Dreieckpfosten. Rundpfosten haben einen waagrechten schwarzen Streifen, Dreieckpfosten einen zur Fahrbahn geneigten schwarzen Streifen. Leitpfosten werden entlang der Fahrbahn angebracht. Auf Autobahnen und Autostrassen werden ausschliesslich Dreieckpfosten verwendet.
⁴ Der Leitpfosten rechts trägt einen weissen rechteckigen senkrecht angebrachten Rückstrahler, der Leitpfosten links zwei weisse runde übereinander angeordnete Rückstrahler. Auf richtungsgetrennten Strassen und Strassen ohne Gegenverkehr trägt ein allfälliger Leitpfosten links einen weissen senkrechten Rückstrahler.
⁵ Die dauerhafte Leiteinrichtung «Leitpfeil» (7.07) besteht aus weissen Pfeilspitzen auf schwarzem Grund. Er wird angebracht, wenn der Strassenverlauf mit Leitpfosten nicht ausreichend gekennzeichnet werden kann. Mehrteilige Leitpfeile werden insbesondere im Bereich von Verzweigungen, einfache und abgestufte Leitpfeile im Bereich von Kurven verwendet.
⁶ Die dauerhafte Leiteinrichtung «Inselpfosten» (7.08) trägt schwarz-weisse oder schwarz-gelbe waagrechte Streifen. Sie wird auf Haupt- und Nebenstrassen namentlich zur Kennzeichnung von Verkehrsinseln verwendet.
⁷ Die dauerhafte Leiteinrichtung «Verkehrsteiler» (7.09) kann bei Fahrbahntrennungen auf Autobahnen und Autostrassen verwendet werden.
⁸ Auf fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugen können gelbe Abweispfeile in lichttechnischer Ausführung verwendet werden.
²⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 83 Schranken
¹ Wo der Verkehr zeitweilig gesperrt werden muss, können Schranken angebracht werden (z.B. bei Bahnübergängen, Zollhaltestellen, Flugplätzen). Die Ausgestaltung richtet sich nach den Bestimmungen für Bahnschranken (Art. 93 Abs. 1).
² Muss der Strassenbenützer die Schranken bedienen, so hat er sie nach der Öffnung wieder zu schliessen, sofern dies nicht automatisch geschieht.²⁷⁸
³ Für kurzzeitige Sperren auf Strassen mit schwachem Verkehr können Ketten oder Seile und dergleichen verwendet werden; sie sind rot-weiss gestreift oder durch rote und weisse Wimpel gekennzeichnet.
²⁷⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 ( AS 2003 4289 ).

11. Kapitel: Autobahnen und Autostrassen

Art. 84 Grundsätze
¹ Auf Autobahnen und Autostrassen haben Tafeln zur Wegweisung einen grünen Grund mit weisser Schrift; Tafeln oder Felder, die über andere Strassen erreichbare Ziele angeben, haben einen blauen Grund mit weisser Schrift.
² Distanzen werden auf Tafeln zur Wegweisung sowie auf Signalen vor Nebenanlagen und Gefahrenstellen in Metern, auf der «Entfernungstafel» (4.65) in Kilometern angegeben. Die Angabe der Entfernung in Kilometern entspricht der Strecke von der Entfernungstafel bis zur Mitte des Zielorts.²⁷⁹
³ Ein als Autostrasse ausgebautes kurzes Teilstück eines Hauptstrassenzuges wird in der Regel als Hauptstrasse signalisiert (Art. 37).
⁴ Ein als Autostrasse ausgebautes kurzes Teilstück zwischen einer Autobahnstrecke und einem Hauptstrassenzug wird in der Regel als Autostrasse signalisiert (Art. 45 Abs. 1). Das Zusammentreffen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem kurzen Teilstück einer andern Autobahn oder Autostrasse wird als Anschluss (Art. 86) und nicht als Verzweigung (Art. 87) signalisiert.
²⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 85 Standort der Signale «Autobahn» und «Autostrasse»
¹ Die Signale «Autobahn» (4.01) und «Autostrasse» (4.03) stehen beim Beginn der Einfahrtsrampe von Autobahnen und Autostrassen. Die Signale «Ende der Autobahn» (4.02) und «Ende der Autostrasse» (4.04) stehen auf der Ausfahrtsrampe kurz vor dem Übergang ins übrige Strassennetz.
² Die Signale «Autobahn» und «Autostrasse» werden auch beim Übergang einer Autostrasse in eine Autobahn oder umgekehrt aufgestellt, dagegen nicht auf Verbindungsstrecken zwischen zwei Autobahnen oder zwei Autostrassen.
Art. 86 Wegweisung im Bereich von Anschlüssen
¹ Anschlüsse sind das Zusammentreffen von Ein- und Ausfahrten mit den Fahrbahnen von Autobahnen und Autostrassen.²⁸⁰
² Im Bereich von Anschlüssen werden angebracht:
a.
die Tafel «Ankündigung des nächsten Anschlusses» (4.60) 1000 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens (Art. 90 Abs. 2);
b.
der «Vorwegweiser bei Anschlüssen» (4.61) 500 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens;
c.
der «Wegweiser bei Anschlüssen» (4.62) beim Beginn des Verzögerungsstreifens;
d.
die «Ausfahrtstafel» (4.63) im Scheitel der Ausfahrt.
³ Die Tafel «Ankündigung des nächsten Anschlusses» nennt den Namen des betreffenden Anschlusses.
⁴ Der «Vorwegweiser bei Anschlüssen» trägt im oberen Feld den Namen des übernächsten Anschlusses, im unteren Feld die gleichen Namen wie der «Wegweiser bei Anschlüssen». In Grenzorten wird an Stelle des übernächsten im Ausland liegenden Anschlusses das Fernziel aufgeführt. Folgt auf einen Anschluss eine Verzweigung (Art. 87 Abs. 1), wird im oberen Feld nur der Name der Verzweigung angegeben.²⁸¹
⁵ Der «Wegweiser bei Anschlüssen» nennt den Namen des Anschlusses sowie höchstens zwei weitere wichtige Ortschaften, die über den Anschluss erreicht werden können. Eine Ortschaft wird in der Regel nur bei demjenigen Anschluss angegeben, der ihr am nächsten liegt.
⁶ Die «Ausfahrtstafel» kann, wenn der vorhandene Raum nicht ausreicht, durch eine über der Fahrbahn angebrachte «Trennungstafel» (4.64), die in der Geradeausrichtung die Fernziele anzeigt, oder durch eine «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» (4.69) über dem Ausfahrtstreifen ersetzt werden.
⁷ Bei Anschlüssen wird die «Entfernungstafel» (4.65) 500 m nach dem Ende des Beschleunigungsstreifens (Art. 90 Abs. 2) angebracht; sie kann fehlen, wo sich Anschlüsse in kurzen Abständen wiederholen. Die Tafel nennt höchstens fünf Fernziele, die von unten nach oben in der Reihenfolge ihres Wegfalles aufgeführt werden. Zuoberst steht das entfernteste, zuunterst das nächste Fernziel; über verschiedene Autobahnen oder Autostrassen erreichbare Fernziele werden entsprechend gruppiert.
⁸ Nummerntafeln für Europastrassen sowie für Autobahnen und Autostrassen (Art. 56 Abs. 2 und 3) werden im Bereich von Anschlüssen auf Trennungstafeln, Einspurtafeln und Entfernungstafeln angebracht. Nummerntafeln für Anschlüsse (Art. 56 Abs. 5) werden unter den Tafeln «Ankündigung des nächsten Anschlusses» und «Wegweiser für Anschlüsse» angebracht.²⁸²
²⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
²⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 87 Wegweisung im Bereich von Verzweigungen
¹ Im Bereich von Verzweigungen von Autobahnen oder Autostrassen werden angebracht:
a.
die «Verzweigungstafel» (4.66) 1500 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren;
b.
die Tafel «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» (4.67) 1000 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren;
c.
die Tafel «zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» (4.68) 500 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren;
d.²⁸³
die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» (4.69), wo sich die Fahrstreifen vermehren; beträgt der Abstand bis zum Scheitel mehr als 200 m, wird die Tafel im Scheitel wiederholt, beträgt er weniger als 200 m, wird an ihrer Stelle im Scheitel die «Trennungstafel» (4.64) verwendet; auf Strecken mit einem «Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen» (2.65) ist beim Signal 4.69 auf den nach unten gerichteten Pfeil zu verzichten;
e.
die «Entfernungstafel» (4.65) 500 m nach der Verzweigung auf beiden Fahrbahnästen.
² Unter der «Verzweigungstafel» wird auf einer Zusatztafel der Name der Verzweigung angegeben.²⁸⁴
³ Die Tafel «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung, die über die beiden Fahrbahnäste erreicht werden können. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt.²⁸⁵
⁴ Die Tafel «Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung sowie allfällige weitere Fernziele erster oder zweiter Ordnung, die auf den beiden Fahrbahnästen liegen. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt.²⁸⁶
⁴bis Für die Ausgestaltung der «Entfernungstafel» bei Verzweigungen gilt Artikel 86 Absatz 7 sinngemäss.²⁸⁷
⁵ Vermehrt sich die Zahl der Fahrstreifen vor einer Verzweigung nicht, werden die Abstände der Tafeln von einem Punkt aus berechnet, der 200 m vor dem Schnittpunkt der verlängerten Randlinien des Verzweigungsspickels liegt («geometrische Nase»).
⁶ Nummerntafeln für Europastrassen sowie für Autobahnen und Autostrassen (Art. 56 Abs. 2 und 3) werden im Bereich von Verzweigungen auf den Tafeln «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» und «Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» sowie auf Einspurtafeln, Trennungstafeln und Entfernungstafeln angebracht. Nummerntafeln für Verzweigungen (Art. 56 Abs. 5) werden unter Verzweigungstafeln angebracht.²⁸⁸
²⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
²⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
²⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
²⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
²⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
²⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 87 a ²⁸⁹ Benennung von Anschlüssen und Verzweigungen sowie Fernziele im Bereich von Autobahnen und Autostrassen
¹ Anschlüsse und Verzweigungen werden nach einer nahe gelegenen Ortschaft benannt, bei Städten nötigenfalls mit zusätzlicher Angabe des Stadtteils. Es darf nur eine Ortschaft vermerkt werden.
² Fernziele erster Ordnung sind bedeutende überregionale Zentren und Grenzübergänge. Fernziele zweiter Ordnung sind bedeutende regionale Zentren.
³ Mehrsprachige Ortschaften, in denen die kleinere Sprachgruppe wenigstens 30 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner umfasst, können auf den Tafeln der Wegweisung im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen zweisprachig aufgeführt werden. Bei nationalen Autobahnen und Autostrassen erfolgt die zweisprachige Benennung auf Gesuch des betroffenen Kantons oder der betroffenen Gemeinde. Das Gesuch ist beim ASTRA einzureichen. Die Abweisung des Gesuchs erfolgt in Form einer anfechtbaren Verfügung.
⁴ Auf den Tafeln zur Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen (Anh. 2 Ziff. 4 Bst. c) dürfen nur vom ASTRA bezeichnete Ortschaften und Fernziele angegeben werden.
²⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 87 b ²⁹⁰ Zuständigkeiten
¹ Das UVEK regelt die Einzelheiten:
a.
zur Benennung der Anschlüsse und Verzweigungen auf den nationalen Autobahnen und Autostrassen sowie der Fernziele;
b.
zur Benennung der weiteren wichtigen Ortschaften, die über einen Anschluss auf den nationalen Autobahnen und Autostrassen erreichbar sind;
c.
zum Verfahren zur zweisprachigen Benennung von mehrsprachigen Ortschaften;
d.
zu den Angaben auf den Tafeln zur Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen.
² Das UVEK kann die Einzelheiten regeln zur Benennung der Anschlüsse und Verzweigungen auf den kantonalen Autobahnen und Autostrassen sowie der über den jeweiligen Anschluss erreichbaren weiteren wichtigen Ortschaften.
³ Das ASTRA benennt im Einvernehmen mit den Kantonen in einer Verordnung die Anschlüsse und Verzweigungen auf den nationalen Autobahnen und Autostrassen sowie die Fernziele. Es kann ausserdem im Einvernehmen mit den Kantonen die weiteren wichtigen Ortschaften, die über einen Anschluss erreichbar sind, sowie die Anschlüsse und Verzweigungen auf den kantonalen Autobahnen und Autostrassen benennen. Es führt die Angaben in Anhängen zur Verordnung des UVEK auf.
²⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 88 Vortrittssignale
¹ Auf den Einfahrten wird unmittelbar vor der Autobahn oder Autostrasse das Signal «Kein Vortritt» (3.02) aufgestellt. Die Wartelinie (6.13) ist wegzulassen.
² …²⁹¹
²⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 89 ²⁹² Raststätten und Rastplätze
¹ Auf Autobahnen und Autostrassen werden Parkplätze, Tankstellen, Ladestationen und andere Nebenanlagen wie Restaurants oder Informationsstellen mit den entsprechenden Signalen und Symbolen nur angezeigt, wenn die Einrichtung oder der Betrieb von der Autobahn oder Autostrasse her erreicht werden kann. An folgenden Stellen wird je ein Signal angebracht:
a.
2000–1000 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens (Art. 90 Abs. 2): mit Angabe der Entfernung;
b.
500 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens: mit Angabe der Entfernung;
c.
bei Beginn des Verzögerungsstreifens: mit in Richtung Verzögerungsstreifen geneigtem Pfeil;
d.
im Scheitel der Zufahrt zu Nebenanlagen: mit in Richtung Nebenanlage geneigtem Pfeil.
² Auf dem Signal «Raststätte» (4.74) können zusätzlich zum Namen der Raststätte die Symbole «Ladestation» (5.42), «Tankstelle» (5.61), «Hotel-Motel» (5.62), «Restaurant» (5.63), «Erfrischungen» (5.64), «Informationsstelle» (5.65) sowie das Symbol des Signals «Tankstelle mit alternativem Treibstoff» (4.81) und gegebenenfalls weitere Informationen zu den Parkierungsangeboten angebracht werden.
³ Rastplätze werden mit dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) angezeigt. Auf dem Signal können zusätzlich zum Namen das Symbol «Ladestation» (5.42) sowie weitere Informationen zu den Parkierungsangeboten angebracht werden.
⁴ Zur Ankündigung der übernächsten Tankstelle kann unter den nach Absatz 1 Buchstaben a und b angebrachten Hinweistafeln die Zusatztafel «Übernächste Tankstelle» (5.17) verwendet werden.
²⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 89 a ²⁹³ Verschiedene Hinweise
¹ Die Signale nach Artikel 59 Absatz 1 und 2ter werden in entsprechender Ausgestaltung wie folgt aufgestellt:
a.
wo die Anzahl der Fahrstreifen zu- oder abnimmt: das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77);
b.
wo der Verkehr über den Mittelstreifen auf die Gegenfahrbahn geleitet wird: das Signal «Anzeige der Überleitung von Fahrstreifen» (4.77.4);
c.
um die Anzahl der Fahrstreifen wo nötig zu bestätigen: das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77).
² Das Signal «Radio-Verkehrsinformation» (4.82) wird auf Autobahnen und Auto-strassen vor längeren Tunneln aufgestellt. Es weist darauf hin, dass über das Radio spezifische Informationen zu Ereignissen im Tunnel sowie allenfalls Verhaltensanweisungen empfangen werden können.
³ Zur Anzeige der nächstgelegenen Notrufsäule wird an oder über den Leiteinrichtungen die Tafel «Hinweis auf Notrufsäulen» (4.70) in Abständen von 50 m angebracht.
⁴ Zur Ankündigung von Polizeistützpunkten wird 700–800 m vor der Zufahrt oder der entsprechenden Ausfahrt die Tafel «Hinweis auf Polizeistützpunkt» (4.71) mit Distanzangabe angebracht. Der Hinweis «Polizei» kann auf den der Wegweisung dienenden Tafeln unter den übrigen Aufschriften in schwarzer Schrift auf weissem Feld wiederholt werden.
⁵ Auf Autobahnen und Autostrassen sowie ausserorts auf Nationalstrassen dritter Klasse können die Signale «Kilometertafel» (4.72) und «Hektometertafel» (4.73) angebracht werden.
⁶ Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Anbringen von Tafeln mit Informationen über das Verkehrsgeschehen, die grossräumige Verkehrslenkung und den Strassenzustand gestattet, sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist.
²⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 89 b ²⁹⁴ Touristische Signalisation auf Autobahnen und Autostrassen
¹ Die «touristische Ankündigungstafel» (4.74.1) weist auf höchstens drei touristisch bedeutsame Ziele oder Regionen hin, die über die nächste Ausfahrt erreicht werden können.
² Die «touristische Willkommenstafel» (4.74.2) zeigt den Beginn einer touristisch bedeutsamen Region an. Sie kann mit einem Willkommensgruss in höchstens drei Sprachen ergänzt werden. Auf das Ende der signalisierten Region darf nicht hingewiesen werden.
³ Auf touristischen Ankündigungs- und Willkommenstafeln dürfen nur Text- oder Bildelemente verwendet werden, die einen genügenden Bezug zu den signalisierten touristisch bedeutsamen Zielen oder Regionen aufweisen. Nicht zulässig sind Informationen wie Distanzangaben, Internetadressen oder Telefonnummern. Mindestens ein Drittel der Tafelfläche ist in einem einheitlichen Braunton zu halten.
⁴ Zur Kennzeichnung der nationalen Route «Grand Tour of Switzerland» auf Autobahnen und Autostrassen können verwendet werden:
a.
ein rotes Signet mit dem Schriftzug «Grand Tour» in einem weissen rechteckigen Feld auf braunem Grund unterhalb von touristischen Ankündigungstafeln;
b.
ein rotes Signet mit dem Schriftzug «Grand Tour» in einem weissen rechteckigen Feld und einem weissen Abweispfeil auf braunem Grund bei Ausfahrten ohne touristische Ankündigungstafeln.
²⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 90 Markierungen
¹ Auf Autobahnen und Autostrassen werden durchgehend Fahrstreifen (Art. 74 Abs. 1) markiert. Fahrstreifen werden vom Pannenstreifen oder vom Fahrbahnrand durch eine Randlinie (Art. 76 Abs. 1) getrennt.
² Bei Anschlüssen sowie bei Zu- und Wegfahrten von Nebenanlagen werden Beschleunigungs- beziehungsweise Verzögerungsstreifen markiert, die von den durchgehenden Fahrstreifen namentlich durch eine Doppellinie abgegrenzt werden.²⁹⁵
³ Auf Einfahrten kann der Pannenstreifen durch weisse, schräg angeordnete Streifen gekennzeichnet werden.
⁴ Auf Ein- und Ausfahrten sowie auf Zu- und Wegfahrten bei Nebenanlagen wird die Fahrtrichtung durch weisse Pfeile auf der Fahrbahn verdeutlicht.²⁹⁶
⁵ Bei Nebenanlagen und auf Rastplätzen werden die Markierungen für Haupt- und Nebenstrassen verwendet.²⁹⁷
⁶ Die Markierung «Notfallspur» (6.36) weist auf eine Kieswanne hin, worin Fahr-zeuge mit einer technischen Störung zum Stillstand gebracht werden können.²⁹⁸
²⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
²⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
²⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
²⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 91 ²⁹⁹
²⁹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, mit Wirkung seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).

12. Kapitel: Bahnübergänge

Art. 92 ³⁰⁰ Vorsignale
¹ Zur Warnung vor gekennzeichneten Bahnübergängen (Art. 93) dienen die folgenden Vorsignale:
a.
das Signal «Schranken» (1.15) vor Bahnübergängen mit Schranken, Halbschranken oder Bedarfsschranken;
b.
das Signal «Bahnübergang ohne Schranken» (1.16) vor Bahnübergängen mit Blinklichtsignalen oder Andreaskreuzen;
bbis.
das Signal «Strassenbahn» (1.18) mit beigefügter Distanztafel vor Bahnübergängen, die nach Eisenbahnrecht mit dem Signal «Strassenbahn» signalisiert werden;
c.³⁰¹
… .
² Bei Bahnübergängen mit Blinklichtsignalen wird den Signalen «Schranken» und «Bahnübergang ohne Schranken» die Zusatztafel «Blinklicht» (5.12) beigefügt.
³ Wenn die Signale am Bahnübergang rechtzeitig erkennbar sind, können Vorsignale innerorts, auf Feld- und Fusswegen sowie auf privaten Zufahrten fehlen.
³⁰⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 ( AS 2003 4289 ).
³⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 93 ³⁰² Signale am Bahnübergang
¹ Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen dienen Schranken, Halbschranken, Bedarfsschranken, Blinklichtsignale (3.20; 3.21), Andreaskreuze (3.22; 3.24), akustische Signale, Signale «Strassenbahn» (1.18) und Lichtsignale (Art. 68–71). Für die Ausgestaltung und Aufstellung der Signale an Bahnübergängen, ausgenommen Lichtsignale und das Signal «Strassenbahn», gilt das Eisenbahnrecht.³⁰³
² Geschlossene oder sich schliessende Schranken, Halbschranken oder Bedarfsschranken, rotes Blinklicht, rotes Licht sowie akustische Signale bedeuten «Halt».
³ …³⁰⁴
⁴ Der Strassenbenützer muss sich selbst vergewissern, dass kein Schienenfahrzeug naht und der Übergang frei ist, wenn:
a.
das Signal «Strassenbahn» (1.18) angebracht ist;
b.
Andreaskreuze nicht mit Blinklichtsignalen oder Lichtsignalen ausgerüstet sind;
c.
das gelbe Licht einer Lichtsignalanlage blinkt.³⁰⁵
⁵ Liegt ein Bahnübergang in einer durch Lichtsignale (Art. 68–71) geregelten Verzweigung, kann er in die Lichtsignalanlage einbezogen werden.
⁶ …³⁰⁶
³⁰² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 ( AS 2003 4289 ).
³⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
³⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
³⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2009 5971 ).
³⁰⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 94 ³⁰⁷
³⁰⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, mit Wirkung seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).

13. Kapitel: Strassenreklamen

Art. 95 ³⁰⁸ Begriffe
¹ Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
² Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind.
³⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
Art. 96 ³⁰⁹ Grundsätze
¹ Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie:
a.
das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten;
b.
die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden;
c.
mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder
d.
die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen.
² Stets untersagt sind Strassenreklamen:
a.
wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen;
b.
auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen;
c.³¹⁰
in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs;
d.
wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten.
³⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
³¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 97 ³¹¹ Strassenreklamen bei Signalen
¹ An Signalen oder in ihrer unmittelbarer Nähe sind Strassenreklamen untersagt.
² Zulässig sind jedoch:
a.
Strassenreklamen auf Informationstafeln zur Streckenführung entlang von signalisierten Routen für den Langsamverkehr, wobei sie höchstens einen Fünftel der Tafelfläche einnehmen dürfen;
b.
Strassenreklamen unter der Hinweistafel «Telefon» (4.81) auf Passstrassen, wobei sie höchstens einen Drittel der Tafelfläche einnehmen dürfen;
c.
Ankündigungen mit verkehrserzieherischem oder unfallverhütendem Charakter.
³¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
Art. 98 ³¹² Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen
¹ Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.
² Zulässig sind jedoch:
a.
eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung;
b.
Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen.
³ Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig:
a.
für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage;
b.
für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes;
c.
Strassenreklamen, soweit sie nicht von den Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrbahnen wahrgenommen werden können.³¹³
³¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
³¹³ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
Art. 99 ³¹⁴ Bewilligungspflicht
¹ Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.³¹⁵
² Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.
³¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
³¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 100 ³¹⁶ Ergänzendes Recht
Ergänzende Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, bleiben vorbehalten.
³¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).

14. Kapitel: Allgemeine Anforderungen an die Strassensignalisation

Art. 101 Grundsätze
¹ Im Bundesrecht nicht vorgesehene Signale und Markierungen sind unzulässig.³¹⁷
² Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn dies die Behörde oder das ASTRA angeordnet hat; das Verfahren nach Artikel 107 ist zu beachten.³¹⁸
³ Signale und Markierungen dürfen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden, jedoch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind. Sie sind, besonders auf demselben Strassenzug, einheitlich anzubringen.
³bis …³¹⁹
⁴ Signale gelten für die ganze Fahrbahn, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus einzelnen Bestimmungen (z. B. Art. 59) zweifelsfrei ergibt, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelten.
⁵ Signale dürfen nicht dicht beieinanderstehen.
⁶ Am gleichen Pfosten dürfen zwei, in zwingenden Ausnahmefällen drei Signale angebracht werden; dies gilt nicht für Wegweiser. In der Regel stehen von oben nach unten: Gefahrensignale, Vorschrifts- oder Vortrittssignale, Hinweissignale.³²⁰
⁷ Signale können auf einer rechteckigen weissen Tafel dargestellt werden:
a.
wenn sie über der Fahrbahn oder über einzelnen Fahrstreifen angebracht sind;
b.
innerorts, wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind;
c.
ausserorts auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4), wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind;
d.³²¹
auf Wechselsignalanlagen.
Die zusätzlichen Angaben (z. B. Schrift, Pfeile, Symbole) sind schwarz und stehen auf der rechteckigen weissen Tafel unter dem dargestellten Signal.
⁷bis Signale in lichttechnischer Ausführung können auf rechteckigen schwarzen Tafeln dargestellt werden.³²²
⁸ Gelb-schwarze Signale, ausgenommen die Signale «Hauptstrasse» (3.03) und «Ende Hauptstrasse» (3.04), richten sich ausschliesslich an die Führer von Militärfahrzeugen.³²³ Die Signale haben einen gelben Grund; der Rand, die Schrift und die Symbole sind schwarz. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 98 SVG) sind anwendbar.
⁹ Weiss-orange Wegweiser zeigen den Weg zu Ausbildungszentren, Sanitätshilfsstellen und grösseren öffentlichen Schutzräumen des Zivilschutzes, die ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind. Die Wegweiser haben einen weissen Grund; der Rand ist orange, die Schrift schwarz; in der Wurzel der Wegweiser kann das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes angebracht werden. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 98 SVG) sind anwendbar.³²⁴
³¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
³¹⁸ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
³¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 ( AS 2005 4495 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
³²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
³²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
³²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
³²³ Fassung gemäss Art. 90 Ziff. 1 der V vom 11. Febr. 2004 über den militärischen Strassenverkehr, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 945 ).
³²⁴ Eingefügt durch Ziff. IV der V vom 7. April 1982 ( AS 1982 531 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
Art. 102 Ausgestaltung der Signale
¹ Die Grösse der Signale richtet sich nach Anhang 1.
² Auf Autobahnen, Autostrassen und ähnlich ausgebauten Strassen steht das Gross- oder Zwischenformat, auf Haupt- und Nebenstrassen das Normalformat. Auf Feldwegen, Ausfahrten und dergleichen sowie innerorts kann das Kleinformat verwendet werden. Auf Verkehrsflächen, die den Fussgängern oder Radfahrern vorbehalten sind, können in besonderen Fällen die Gefahrensignale sowie die dreieckigen Vortrittssignale in einem um einen Drittel reduzierten Kleinformat verwendet werden.³²⁵
³ Wo der Platz für die vorgesehenen Signalgrössen nicht ausreicht (z. B. in Tunneln), können Signale in reduzierter Grösse aufgestellt werden.
⁴ Die Signale müssen retroreflektieren oder nachts beleuchtet sein. Betriebswegweiser, Hotelwegweiser und die Signale der touristischen Signalisation dürfen schwach retroreflektieren, nachts jedoch nicht beleuchtet sein. Die Signale der Wegweisung für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte dürfen retroreflektieren, nachts jedoch nicht beleuchtet sein. Die Signale der Wegweisung auf Fuss- und Wanderwegen dürfen weder retroreflektieren noch nachts beleuchtet sein.³²⁶
⁵ Für Aufschriften auf Signalen wird die Schriftart «ASTRA Frutiger» verwendet. Davon ausgenommen sind Zahlen und die touristische Signalisation.³²⁷
³²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
³²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
³²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 ( AS 2020 2145 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 103 Standort der Signale
¹ Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können ausschliesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.³²⁸
² Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 102 Abs. 4) müssen vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden.
³ Die Unterkante der Signale muss zwischen 0,60 und 2,50 m, auf Autobahnen und Autostrassen wenigstens 1,50 m, bei Signalen über der Fahrbahn mindestens 4,50 m über der Ebene des Strassenscheitels liegen. Für kurzfristige Signalisationen und in Notfällen darf die Unterkante der Signale tiefer liegen.
⁴ Signale dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen. Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30–2.00 m, ausserorts 0.50–2.00 m, in besonderen Fällen maximal 3.50 m; auf Autobahnen und Autostrassen soll die plangemässe Seitenfreiheit nicht unterschritten werden.³²⁹
⁵ Zur Warnung vor besonderen Gefahren darf das Signal «Andere Gefahren» (1.30) auch auf Wechselanzeigetafeln von Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen oder von Ausnahmetransporten angezeigt werden. Um auf Unterhalts- oder Bauarbeiten aufmerksam zu machen, darf auf fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Unterhaltsfahrzeugen das Signal «Baustelle» (1.14) angezeigt oder die temporäre Leiteinrichtung «Mobile Warntafel» (7.03) angebracht werden. Ferner dürfen auf Wechselanzeigetafeln von Begleit- und Unterhaltsfahrzeugen die Signale «Hindernis rechts umfahren» (2.34), «Hindernis links umfahren» (2.35), «Überholen verboten» (2.44) «Ende des Überholverbotes» (2.55), «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45) und «Ende des Überholverbotes für Lastwagen» (2.56) angezeigt werden.³³⁰
³²⁸ Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
³²⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
³³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 ( AS 2016 5131 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 103 a ³³¹ Weitergehende Anforderungen an die Signalisation
¹ Wo das Strassenverkehrsrecht keine Vorschriften enthält, müssen Signale, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, ausgestaltet und angebracht sowie instandgehalten und kontrolliert werden.
² Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), des Europäischen Komitees für Normung und der Internationalen Organisation für Normung.³³²
³ Die Vorschriften der Gesetzgebung über Bauprodukte bleiben vorbehalten.
³³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
³³² Die Liste der Titel der Normen sowie deren Texte können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur, www.snv.ch.
Art. 104 Zuständigkeit
¹ Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen ist die Behörde zuständig. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 4 Abs. 1 SVG; Art. 23 und 54 VRV³³³), die Befugnis der Polizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG), sowie die Befugnis des Personals von Begleitfahrzeugen, auf Wechselanzeigetafeln das Signal «Andere Gefahren» (1.30; Art. 103 Abs. 5) anzuzeigen.³³⁴
¹bis Die kantonale Polizeibehörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Personal von Begleitfahrzeugen ermächtigen, auf Wechselanzeigetafeln die Signale «Hindernis rechts umfahren» (2.34), «Hindernis links umfahren» (2.35), «Überholen verboten» (2.44), «Ende des Überholverbotes» (2.55), «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45) und «Ende des Überholverbotes für Lastwagen» (2.56) anzuzeigen.³³⁵
² Die Kantone können die Signalisation den Gemeinden übertragen, müssen jedoch die Aufsicht führen.
³ Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c–e NSV, ist das ASTRA zuständig. Signale und Markierungen im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes, die nicht länger als ein Jahr gelten, können von der Behörde nach den vom UVEK erlassenen Richtlinien aufgestellt werden. Für den Erlass von Verkehrsanordnungen gilt Artikel 110 Absatz 2.³³⁶
⁴ Dem Bund obliegt die Signalisation auf weiteren Strassen und Grundstücken in seinem Eigentum, die Kennzeichnung der Zollhaltestellen (Art. 31 Abs. 1) sowie die Signalisation im Zusammenhang mit militärischen Verkehrsanordnungen.³³⁷
⁵ Ferner dürfen nach den Weisungen der Behörde aufstellen:
a.³³⁸
Eigentümer privater Parkplätze das Signal «Parkieren gestattet» (4.17), das den Namen des Betriebes enthalten darf;
b.
Eigentümer privater Strassen, Wege oder Plätze die Signale, die zum Schutze ihres Grundeigentums erwirkte Verbote oder Beschränkungen anzeigen (Art. 113 Abs. 3);
c.
Bauunternehmer die bei Baustellen erforderlichen Signale (Art. 80 und 81).
⁶ Die Behörde hört die Eisenbahnaufsichtsbehörde und die Bahnverwaltung an, bevor sie Markierungen im Bereich von Bahnübergängen sowie Signale zur Warnung vor Bahnübergängen und Schienenfahrzeugen auf Strassen anbringen oder entfernen lässt.³³⁹
³³³ SR 741.11
³³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5131 ).
³³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
³³⁶ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
³³⁷ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
³³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
³³⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 ( AS 2003 4289 ).
Art. 105 Aufsicht
¹ Die Behörde führt die Aufsicht über die Strassensignalisation. Sie überwacht auch die von Gemeinden, Organisationen oder Privaten nach Artikel 104 Absätze 2 und 5 sowie Artikel 115 Absatz 3 angebrachten Signale.
² Die Behörde lässt unnötige Signale, Markierungen und Leiteinrichtungen entfernen sowie nicht mehr erkennbare oder beschädigte Signale, Markierungen und Leiteinrichtungen ersetzen oder erneuern. Signale und Markierungen, die ohne Bewilligung angebracht worden sind, werden auf Kosten des Pflichtigen entfernt.³⁴⁰
³ Das ASTRA übt die Aufsicht über die Strassensignalisation auf Nationalstrassen und die Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen aus.³⁴¹
³⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
³⁴¹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
Art. 106 ³⁴² Einsprache ³⁴³
¹ Die Einsprache ist zulässig:
a.
gegen Signalisationen und Markierungen, die den Vorschriften nicht entsprechen, namentlich wenn nicht vorgesehene Signale oder Markierungen verwendet werden, wenn Signale oder Markierungen unnötigerweise angebracht werden oder fehlen, wo sie notwendig sind;
b.³⁴⁴
gegen Signale, die nach Artikel 107 Absätze 1, 3 und 4 weder verfügt noch veröffentlicht werden müssen, sowie gegen Markierungen, soweit die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird. Die Einsprache ist ausgeschlossen gegen Signale und Markierungen, deren Anbringung vom Bund angeordnet oder bewilligt wird (Art. 104 Abs. 3 und 4; Art. 13 Abs. 2 SDR³⁴⁵ in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Bst. g und h).
² …³⁴⁶
³⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
³⁴³ Fassung gemäss Ziff. II 63 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
³⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
³⁴⁵ SR 741.621
³⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. II 63 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).

15. Kapitel: Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen

Art. 107 Grundsätze
¹ Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
a.
Anordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden;
b.
Parkfelder, die ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet werden.³⁴⁷
¹bis Die Signale und Markierungen nach Absatz 1 dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist.³⁴⁸
² Die Behörde oder das ASTRA kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Absatz 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.³⁴⁹
²bis Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden.³⁵⁰
³ Nicht verfügt und veröffentlicht werden müssen:
a.
die Anbringung von Markierungen, ausgenommen die Markierung von Parkfeldern nach Absatz 1 Buchstabe b;
b.
die Anbringung der folgenden Signale: 1.
Lichtsignale,
2.
in Absatz 1 nicht genannte Signale,
3.
«Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1),
4.
«Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11),
5.
«Höchstbreite» (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Buchstabe C der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991³⁵¹,
6.
«Höchsthöhe» (2.19),
7.
«Höchstgeschwindigkeit» (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen anzeigt,
8.
«Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1),
9.
«Zollhaltestelle» (2.51),
10.
«Polizei» (2.52),
11.
«Hauptstrasse» (3.03),
12.
«Autobahn» (4.01),
13.
«Autostrasse» (4.03);
c.
Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis 6 Monaten.³⁵²
⁴ Vorübergehende Anordnungen der Polizei (Art. 3 Abs. 6 SVG), die länger als acht Tage gelten sollen, müssen im ordentlichen Verfahren von der Behörde oder vom ASTRA verfügt und veröffentlicht werden.³⁵³
⁵ Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben.
⁶ Die Behörde sowie die kantonale Verkehrspolizei werden bei der Planung angehört, wenn Neubau oder Ausbau von Strassen den Erlass von Verkehrsanordnungen, die Errichtung von Verkehrsinseln und dergleichen erfordern.
⁷ Ist die Errichtung einer Haltestelle für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr geplant, so ist die kantonale Verkehrspolizei vor der Plangenehmigung anzuhören.³⁵⁴
³⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
³⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
³⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3213 ).
³⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 ( AS 1992 514 ).
³⁵¹ SR 741.272
³⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
³⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
³⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 108 Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
¹ Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4 a VRV³⁵⁵) anordnen.³⁵⁶
² Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn:
a.
eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;
b.³⁵⁷
bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen;
c.
auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann;
d.³⁵⁸
dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.³⁵⁹
³ Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann.³⁶⁰
⁴ Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann.³⁶¹
⁴bis In Abweichung der Absätze 1, 2 und 4 richtet sich die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen nur nach Artikel 3 Absatz 4 SVG.³⁶²
⁵ Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig:
a.³⁶³
auf Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 120 km/h bis 60 km /h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
b.³⁶⁴
auf Autostrassen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 100 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
c.³⁶⁵
auf Strassen ausserorts, ausgenommen Autostrassen und Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
d.³⁶⁶
auf Strassen innerorts: 80/70/60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
e.³⁶⁷
innerorts mit Zonensignalisation 30 km/h nach Artikel 22 a bzw. 20 km/h nach Artikel 22 b .
⁶ Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Es legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung die Anforderungen fest.³⁶⁸
³⁵⁵ SR 741.11
³⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3213 ).
³⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1990 66 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.
³⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
³⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
³⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1990 66 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.
³⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
³⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 498 ).
³⁶³ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1990 66 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.
³⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1990 66 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.
³⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1990 66 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.
³⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985 ( AS 1984 1119 ).
³⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 ( AS 1989 438 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2719 ).
³⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2719 ).
Art. 109 Bestimmung der Hauptstrassen; Regelung des Vortritts
¹ Die Hauptstrassen (Art. 57 Abs. 2 SVG) und deren Nummern werden in einer besonderen Verordnung bezeichnet. «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) werden nur auf den wichtigsten Hauptstrassenzügen nach Artikel 56 angebracht.
² Die Behörde bezeichnet die Führung der Hauptstrasse durch die Ortschaften, die am Hauptstrassennetz nach der in Absatz 1 genannten Verordnung liegen; sie kann mit Zustimmung des ASTRA in grösseren Ortschaften zusätzliche Hauptstrassen bestimmen oder aufheben.³⁶⁹
³ Treffen zwei oder mehr Hauptstrassen zusammen, so hebt die Behörde mit den Signalen «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) den Vortritt der einen Strasse zugunsten der andern auf, ordnet einen Kreisverkehrsplatz oder in besonderen Fällen mit dem Signal «Ende der Hauptstrasse» (3.04) den gesetzlichen Rechtsvortritt an.³⁷⁰
⁴ Treffen Nebenstrassen zusammen, kann die Behörde mit den Signalen «Stop» oder «Kein Vortritt» eine vom gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende Regelung verfügen, sofern die Strassen- und Verkehrsverhältnisse dies erfordern, namentlich wo Nebenstrassen von unterschiedlichem Ausbau und unterschiedlicher Bedeutung zusammentreffen. Für das Aufstellen des Signals «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) auf der vortrittsberechtigten Strasse gilt Artikel 39.
⁵ Folgt nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) versehen sind, eine Verzweigung, in der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt, wird davor das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) aufgestellt (Art. 40 Abs. 2 Bst. b).
³⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
³⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 110 Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen
¹ Durchgangsstrassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG) sind Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen.
² Das ASTRA erlässt örtliche Verkehrsanordnungen im Rahmen der Artikel 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 SVG auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c–e NSV (Art. 2 Abs. 3bis SVG). Die Kantone können solche Massnahmen auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse treffen, soweit diese im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes stehen und nicht länger als ein Jahr dauern.³⁷¹
³ Der Bundesrat kann örtliche Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen überprüfen lassen und gegebenenfalls aufheben.³⁷²
⁴ Die Kantone ermitteln die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte (Art. 78–85 VRV³⁷³) auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge.
⁵ …³⁷⁴
³⁷¹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
³⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
³⁷³ SR 741.11
³⁷⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3213 ).
Art. 111 Strassen im Eigentum des Bundes ³⁷⁵
¹ …³⁷⁶
² Verfügungen, durch die der öffentliche Verkehr auf Strassen und Grundstücken des Bundes, ausgenommen Nationalstrassen, beschränkt oder ausgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 5 SVG), trifft das eidgenössische Departement, dem die mit der Verwaltung der Strasse und des Grundstückes betraute Amtsstelle oder Anstalt untersteht.³⁷⁷ Die Schweizerische Post und der ETH-Rat sind für ihre Grundstücke zuständig.³⁷⁸
³ Die Verfügungen werden im Bundesblatt veröffentlicht, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.³⁷⁹
³⁷⁵ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
³⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, mit Wirkung seit 15. März 1992 ( AS 1992 514 ).
³⁷⁷ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
³⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. II 21 der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1999 704 ).
³⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. II 63 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 112 Bahngebiet
Verkehrsverbote aufgrund der Gesetzgebung über die Bahnpolizei können durch die in dieser Verordnung vorgesehenen Signale angezeigt werden. Über deren Aufstellung verständigt sich die Bahnunternehmung mit der Behörde.
Art. 113 Verkehrsflächen in privatem Eigentum
¹ Auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer kann die Behörde nach Anhören der Eigentümer Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen verfügen.³⁸⁰
² Zur Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen können auch auf Einmündungen von Strassen und Wegen, die nur privater Benützung dienen, die erforderlichen Anordnungen getroffen werden.
³ Hat der Eigentümer zum Schutze seines Grundeigentums auf seinen Strassen, Wegen oder Plätzen ein Verbot oder eine Beschränkung erwirkt, kann er das zutreffende Signal mit beigefügtem Zusatz «Privat», «Privatweg» usw. nach den Weisungen der Behörde aufstellen.
⁴ …³⁸¹
³⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 ( AS 1992 514 ).
³⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).

16. Kapitel: Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 114 ³⁸² Strafbestimmungen
¹ Mit Busse³⁸³ wird bestraft, wer:
a.
Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt;
b.³⁸⁴
ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3);
c.
unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet.
² Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft.
³⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
³⁸³ Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2105 ).
³⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
Art. 115 ³⁸⁵ Anwendung der Verordnung, Nachführung von Anhängen, Ausnahmen
¹ Das UVEK kann Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung sowie die Instandhaltung und Kontrolle von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen.
² Das UVEK kann Anhang 1 und Anhang 2 Ziffer 5 Buchstabe b dieser Verordnung ändern.
³ Das ASTRA kann für die Anwendung dieser Verordnung Weisungen erlassen. In besonderen Fällen kann es Abweichungen von einzelnen Bestimmungen gestatten und veränderte Symbole sowie versuchsweise neue Symbole, Signale und Markierungen bewilligen, ebenso Tafeln für Flussnamen, Wanderwege und dergleichen.
⁴ Das ASTRA kann Verbände des Strassenverkehrs oder andere Organisationen zur Signalisation von Flussnamen, Wanderwegen, Campingplätzen, Telefonstationen und dergleichen ermächtigen. Die Signale dürfen nur nach den Weisungen der Behörde aufgestellt werden.
³⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 115 a ³⁸⁶
³⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 ( AS 2020 2145 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, mit Wirkung seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 116 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1. Die Verordnung vom 31. Mai 1963³⁸⁷ über die Strassensignalisation wird aufgehoben.
2. und 3. …³⁸⁸
³⁸⁷ [ AS 1963 541 ; 1967 261 Art. 23 Abs. 2 Bst. c; 1969 793 Art. 36 Ziff. 3; 1971 1876 ; 1975 1216 ]
³⁸⁸ Die Änderungen können unter AS 1979 1961 konsultiert werden.
Art. 117 Übergangsbestimmungen
¹ Signale des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, werden möglichst bald, spätestens aber bis 1. Januar 1985 ersetzt; Stop-Signale nach bisherigem Recht (3.011) werden spätestens bis 1. Januar 1985 durch achteckige Signale «Stop» (3.01) ersetzt.
² Markierungen des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, werden möglichst bald, spätestens aber bis 1. Januar 1983 entfernt oder angepasst. Als Dauermarkierung angebrachte Begrenzungslinien nach bisherigem Recht, die die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen abgrenzen, werden spätestens bis 1. Januar 1985 durch Führungslinien nach Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe c ersetzt.
³ Strassenreklamen des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, werden möglichst bald, Fremdreklamen spätestens bis 1. Januar 1983, Eigenreklamen und Firmenanschriften spätestens bis 1. Januar 1985 entfernt oder angepasst. Reklamen am Ständer von Leuchtwegweisern nach bisherigem Recht werden spätestens bis 1. Januar 1993 entfernt.
⁴ Parkscheiben des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 1. Januar 1982 verwendet werden.
Art. 117 a ³⁸⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 1995
Signale, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind möglichst bald, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1998, zu ersetzen.
³⁸⁹ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 117 b ³⁹⁰ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juli 2002
Das Beschwerdeverfahren gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung richtet sich nach dem bisherigen Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2003 ergangen ist.
³⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3213 ).
Art. 117 c ³⁹¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2007
Auf Beschwerdeverfahren betreffend Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf Nationalstrassen 3. Klasse, die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
³⁹¹ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
Art. 117 d ³⁹² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Juni 2015
Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zu entfernen oder zu ersetzen.
³⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 117 e ³⁹³ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Dezember 2025
Signale, Markierungen und Leiteinrichtungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind spätestens zum Zeitpunkt, in welchem sie erneuert werden müssen, zu entfernen oder mit einem rechtmässigen Signal, einer rechtmässigen Markierung beziehungsweise einer rechtmässigen Leiteinrichtung zu ersetzen.
³⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
Art. 118 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 25. Januar 1989 ³⁹⁴

³⁹⁴ AS 1989 438
¹ Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind möglichst bald, unter Vorbehalt der Absätze 2–4, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1993 zu ersetzen.
² Die bisherige Wegweisung für Radfahrer ist spätestens bis zum 31. Dezember 1998 durch Wegweiser nach Artikel 54 Absatz 5³⁹⁵ zu ersetzen.
³ Die Markierungen für Zweiradfahrer, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 1990 durch Markierungen nach Artikel 74 Absätze 5–7 zu ersetzen.
⁴ Die Parkverbotskreuze (6.24) sind spätestens bis zum 30. Juni 1989 zu entfernen (Art. 79 Abs. 5³⁹⁶).
³⁹⁵ Dieser Absatz ist aufgehoben.
³⁹⁶ Dieser Absatz ist aufgehoben.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. Dezember 1989 ³⁹⁷

³⁹⁷ AS 1990 66
Höchstgeschwindigkeitssignale von 120 km/h auf Autobahnen und von 80 km/h und mehr auf Strassen ausserorts (ausgenommen Autostrassen), die vom 1. Januar 1985 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung abgedeckt wurden, sind bis zum 1. Juni 1990 zu entfernen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. März 1994 ³⁹⁸

³⁹⁸ AS 1994 1103
¹ Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind möglichst bald, unter Vorbehalt von Absatz 2, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1998 zu ersetzen.
² Die «Nummerntafeln für Europastrassen» (4.56) sowie die «Nummerntafeln für Autobahnen und Autostrassen» (4.58) sind spätestens bis zum 31. Dezember 1996 anzubringen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. April 1998 ³⁹⁹

³⁹⁹ AS 1998 1440
¹ Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 2002 zu ersetzen.
² Parkscheiben nach bisherigem Recht dürfen noch bis 31. Dezember 2002 in blauen und roten Zonen verwendet werden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. September 2001 ⁴⁰⁰

⁴⁰⁰ AS 2001 2719
¹ Die «Nummerntafel für Anschlüsse» (4.59) und die «Nummerntafel für Verzweigungen» (4.59.1) sind spätestens bis zum 31. Dezember 2003 anzubringen.
² Tempo-40-Zonen nach bisherigem Recht sind spätestens bis zum 31. Dezember 2003 aufzuheben oder durch eine andere Verkehrsanordnung zu ersetzen.
³ Bei den nach bisherigem Recht signalisierten Wohnstrassen sind spätestens bis zum 31. Dezember 2003 die Signale «Begegnungszone» (2.59.5) und «Ende der Begegnungszone» (2.59.6) aufzustellen.

Schlussbestimmung der Änderung vom 17. August 2005 ⁴⁰¹

⁴⁰¹ AS 2005 4495
¹ Nach Artikel 72 Absatz 1bis unzulässige bauliche Elemente sind bis Ende 2010 zu entfernen.
² Nach bisherigem Recht aufgestellte Signale im Kleinformat sind, soweit sie Artikel 102 Absatz 2 widersprechen, bis Ende 2010 zu ersetzen.
³ Unbeleuchtete oder nicht-retro-reflektierende Signale müssen bis Ende 2012 ersetzt werden.
⁴ Die Signale «Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang» (4.94) und «Notausgang» (4.95) sind bis Ende 2010 in den Tunneln anzubringen.
⁵ Nach bisherigem Recht aufgestellte Wegweiser «Fahrrad-Rundstrecke» (4.50.2) sind bis Ende 2012 zu entfernen.
⁶ Nach bisherigem Recht aufgestellte Bestätigungstafeln (4.51) sind bis Ende 2012 durch die neue «Bestätigungstafel» (4.51.3) zu ersetzen.
⁷ Parkscheiben nach bisherigem Recht dürfen weiterhin verwendet werden.
⁸ Nach bisherigem Recht ausgestellte Bewilligungskarten für gehbehinderte Personen dürfen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, höchstens aber bis Ende 2007 verwendet werden.
⁹ Die Frist zum Ersetzen der Signale nach Absatz 2 wird bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.⁴⁰²
⁴⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 1823 ).

Schlussbestimmung zur Änderung vom 13. Dezember 2024 ⁴⁰³

⁴⁰³ AS 2025 27
Weicht infolge dieser Änderung die Bedeutung von Signalen und Zusatztafeln mit den Symbolen «Fahrrad» (5.31) und «Motorfahrrad» (5.30) von den ihnen zugrundeliegenden örtlichen Verkehrsanordnungen ab, muss die Behörde weder die Signalisation ersetzen noch eine neue örtliche Verkehrsanordnung verfügen und publizieren, sofern die Signalisation vor dem 1. Juli 2025 angebracht worden ist.

Anhang 1 ⁴⁰⁴

⁴⁰⁴ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983 ( AS 1983 1651 ), vom 25. Jan. 1989 ( AS 1989 438 ), vom 12. Febr. 1992 ( AS 1992 514 ), I der V vom 7. März 1994 ( AS 1994 1103 ), II der V vom 1. April 1998 ( AS 1998 1440 ), vom 28. Sept. 2001 ( AS 2001 2719 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 17. Aug. 2005 ( AS 2005 4495 ), Ziff. II der V vom 2. März 2012 ( AS 2012 1823 ), vom 24. Juni 2015 ( AS 2015 2459 ), vom 20. Mai 2020 ( AS 2020 2145 ) und vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
(Art. 72 Abs. 1ter sowie 102 Abs. 1)

Grösse der Signale, Markierungen und Leiteinrichtungen

Die in diesem Anhang erwähnten Schweizer Normen (SN) können gegen Bezahlung bezogen werden beim Schweizerischen Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), Sihlquai 255, 8005 Zürich, www.vss.ch . Die in diesem Anhang erwähnten Richtlinien des ASTRA können unentgeltlich auf der Homepage des ASTRA, www.astra.admin.ch , bezogen werden.

Gross-
format

Zwischenformat

Normalformat

Kleinformat

I. Gefahrensignale

1.
Allgemein (1.01–1.16, 1.18, 1.22–1.32)
– Seitenlänge

150 cm

120 cm

  90 cm

  60 cm

– Randbreite

  11 cm

    9 cm

    7 cm

    5 cm

2.

II. Vorschriftssignale

1.
Durchmesser
[tab]
120 cm
[tab]
  90 cm
[tab]
  60 cm
[tab]
  40 cm
2.
Randbreite
Allgemein

  20 cm

  15 cm

  10 cm

    6,6 cm

Besondere Fälle: «Abbiegen nach rechts verboten» (2.42), «Abbiegen nach links verboten» (2.43), «Wenden verboten» (2.46)

  12 cm

    9 cm

    6 cm

    4 cm

3.
Breite der Balken bei den Signalen 2.13, 2.42, 2.43, 2.46, 2.49, 2.54, 2.57, 2.60.1
[tab]
  10 cm
[tab]
    7,5 cm
[tab]
    5 cm
[tab]
    3,3 cm
4.
Breite des weissen Randes bei den Signalen 2.31–2.41.1, 2.48, 2.54, 2.57, 2.60–2.64
[tab]
    1,8 cm
[tab]
    1,4 cm
[tab]
    0,9 cm
[tab]
    0,6 cm
5.
Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen (2.65)

Die Signalbilder sind quadratisch und weisen im Freien Seitenlängen von 4060 cm und in Tunneln von mindestens 30 cm auf.

6.
Signale 2.30.1 und 2.53.1: Höhe der Schrift «GENERELL» im Rand 7 cm (Normalformat)
7.
Zonensignale, insbesondere 2.59.1, 2.59.3 und 2.59.5
– Breite

50 cm bzw. 70 cm⁴⁰⁵

– Höhe

70 cm bzw. 50 cm⁴⁰⁶

III. Vortrittssignale

1.
Dreieckige Signale(3.02, 3.05–3.08)
Seitenlänge

150 cm

120 cm

  90 cm

  60 cm

Randbreite

  11 cm

    9 cm

    7 cm

    5 cm

2.
Signal «Stop» (3.01)
Durchmesser, über parallele Seiten gemessen

  90 cm

  60 cm

  50 cm

Breite des weissen Randes

    3,5 cm

    2,5 cm

    2 cm

3.
Quadratische Signale (3.03, 3.04, 3.10)
Seitenlänge

  90 cm

  70 cm

  50 cm

  35 cm

Breite des schwarzen Randes bei den Signalen 3.03 und 3.04

    4,5 cm

    3,5 cm

    2,5 cm

    2 cm

Breite des weissen Randes beim Signal 3.10

    2 cm

    1,5 cm

    1 cm

    0,7 cm

4.
Signal «Dem Gegenverkehr Vortritt lassen» (3.09)
Durchmesser

  90 cm

  60 cm

  40 cm

Randbreite

  15 cm

  10 cm

    6,6 cm

5.
6.
Signale 3.20–3.25

Masse und Ausgestaltung richten sich nach Eisenbahnrecht.

IV. Hinweissignale

[tab]
A. Verhaltens- und Informationshinweise
1.
Quadratische Signale (4.05, 4.06, 4.08, 4.09, 4.09.1, 4.14, 4.17–4.21, 4.25)
Seitenlänge

  90 cm

  70 cm

  50 cm

  35 cm

Breite des weissen Randes

    2 cm

    1,5 cm

    1 cm

    0,7 cm

2.
Rechteckige Signale (4.01–4.04, 4.07, 4.08.1, 4.10–4.13, 4.15–4.25, 4.25, 4.79–4.90, 4.92)
– Breite

  90 cm

  70 cm

  50 cm

  35 cm

– Höhe

125 cm

100 cm

  70 cm

  50 cm

– Breite des weissen Randes

    2 cm

    1,5 cm

    1 cm

    0,7 cm

– Seitenlänge des quadratischen Innenfeldes (Signale 4.07, 4.10, 4.79–4.90, 4.92)

  62 cm

  50 cm

  35 cm

  25 cm

3.
Besondere Fälle
a.
Signal «Strassenzustand» (4.75)

Breite

170 cm

120 cm

Höhe

240 cm

170 cm

Breite des weissen Randes

    2 cm

    1,5 cm

b. Signal «Vororientierung über den Strassenzustand» (4.76)

Breite

200 cm

150 cm

Höhe (bei 4 Angabenfeldern)

190 cm

140 cm

Breite des weissen Randes

    2 cm

    1,5 cm

c.
Signale «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77), «Anzeige von Fahrstreifen mit
Beschränkungen» (4.77.1), «Freigabe des Pannenstreifens» (4.77.2), «Anzeige des Fahrstreifenverlaufs bei Baustellen» (4.77.3) und «Anzeige der Überleitung von Fahrstreifen» (4.77.4)

Masse und Ausgestaltung richten sich nach der Anzahl Fahrstreifen.

d.
Signal «Gottesdienst» (4.91)

Breite

  66 cm

Höhe

100 cm

e. Signal «Notfallspur» (4.24)

Breite, Höhe und Ausgestaltung wird im Einzelfall durch das ASTRA festgelegt.

f. Signal «Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten» (4.93)

175×275 cm

g. Signal «Richtung und Entfernung zum
nächsten Notausgang» (4.94)

– Breite

120 cm

Höhe

  60 cm

h. Signal «Notausgang» (4.95)

Breite

50 cm

35 cm

Höhe

70 cm

50 cm

[tab]
B. Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassen
1.
Ortschaftstafeln (4.27–4.30)

Die Breite der Tafel richtet sich nach der Schrift; sie beträgt
jedoch mindestens 70 cm und höchstens 150 cm; die Höhe beträgt 50–80 cm. Auf vorwiegend von Radfahrern benutzten Nebenstrassen können Tafeln von 50 cm Breite und 35 cm Höhe verwendet werden.

2.
Wegweiser (4.31–4.34, 4.45–4.48), «Wegweiser in Tabellenform» (4.35)

– Länge des Armes oder Feldes

Je nach der Beschriftung, jedoch mindestens 1 m. Bei mehreren Wegweisern in Pfeilform, die am gleichen Ständer übereinander angebracht sind, sind alle Wegweiser gleich lang; der längste Ortschaftsname bestimmt die Länge der Wegweisergruppe. Dies gilt sinngemäss auch für Wegweiser in Tabellenform.

– Höhe des einzeiligen Armes oder Feldes

min. 45 cm

min. 45 cm

35 cm

25 cm

3.
Vorwegweiser (4.364.40, 4.51.4, 4.53, 4.54)

Die längere Seite darf im Normalformat 160 cm, im Kleinformat 120 cm nicht übersteigen; die kürzere Seite misst ¾ der längeren. Die Schrifthöhe muss beim Normalformat 21 cm, beim Kleinformat 14 cm betragen.

4.
Einspurtafeln über Fahrstreifen(4.41, 4.42)

Die Grösse richtet sich nach der Schrift; die Schrifthöhe beträgt 17,5 cm, 21 cm oder 28 cm.⁴⁰⁷

5.
Besondere Fälle

a. Betriebswegweiser (4.49)

Die Höhe beträgt auf Hauptstrassen 25 cm, auf Nebenstrassen und innerorts 20 cm. Die Länge richtet sich nach der Schrift.

b. Hotelwegweiser (4.49.1)

Länge

Je nach Schriftzug 80, 100
oder 120 cm

Je nach Schriftzug 50, 65
oder 80 cm

Höhe

15 cm

10 cm

c. Wegweisung für Fahrräder und Motorfahrräder sowie fahrzeugähnliche Geräte

Signale «Wegweiser für Fahrräder und Motorfahrräder» (4.50.1), «Wegweiser für Mountainbikes» (4.50.3) und «Wegweiser für fahrzeugähnliche Geräte» (4.50.4)

–  Länge

Je nach Anzahl Angaben 60120 cm

–  Höhe

Je nach Anzahl Angaben 15, 20 oder 25 cm

Wegweiser in Tabellenform für einen einzigen Adressatenkreis (4.50.5)

–  Länge

Je nach Anzahl Angaben 50120 cm

–  Höhe

Je nach Anzahl Angaben 50100 cm

Wegweiser in Tabellenform für mehrere Adressatenkreise (4.50.6)

–  Länge

Je nach Anzahl Angaben 70120 cm

–  Höhe

Je nach Anzahl Angaben 50100 cm

Wegweiser ohne Zielangabe (4.51.1)

–  Länge

Je nach Anzahl Angaben 3080 cm

–  Höhe

15 cm

Signale «Vorwegweiser ohne Zielangabe» (4.51.2) und «Bestätigungstafel» (4.51.3)

–  Länge

20 cm

–  Höhe

Je nach Anzahl Angaben 2080 cm

– Signal «Endetafel Mountainbike-Strecke» (4.51.4)

–   Seitenlängen

20 cm

d.
Wegweisung auf Fuss- und Wanderwegen

– Signale «Wegweiser für Fusswegnetze» (4.52.1), «Wegweiser für Wanderwege» (4.52.2), «Wegweiser für Bergwander- wege» (4.52.3) und «Wegweiser für Alpinwanderwege» (4.52.4)

–  Länge

Je nach Anzahl Angaben, jedoch max. 110 cm

–  Höhe

Je nach Anzahl Angaben 10, 12, 15 oder 20 cm

– Bestätigungstafel Fuss- und Wanderweg (4.52.5)

–  rautenförmig

–  Länge

23 cm

–  Höhe

14,5 cm

–  rechteckig

–  Länge

20 cm

–  Höhe

15 cm

e.
Touristische Signalisation

Touristischer Wegweiser (4.52.6)

–  1 bis 3 Symbole und/oder
    einzeilige Schrift

    –  Länge

100, 130 oder 160 cm

    –  Höhe

25 cm

–  Zweizeilige Schrift

    –  Länge

130, 160 oder 190 cm

    –  Höhe

45 cm

– Touristische Symboltafel (4.52.7)

–  Breite

Je nach Anzahl Angaben 150 oder 200 cm

–  Höhe

150 cm

Touristische Hinweistafel (4.52.8)

–  Höhe

125 cm

f.
Wegweiser für Umleitungen ohne Zielangabe (4.34.1)

– Länge

130 cm

130 cm

100 cm

– Höhe

  45 cm

  35 cm

  25 cm

g.
Tafel «Abzweigende Strasse mit Gefahren-stelle oder Verkehrsbeschränkung» (4.55)

– Länge

120 cm

  80 cm

– Höhe

  90 cm

  60 cm

6.
Nummerntafeln

a. Nummerntafeln für Hauptstrassen (4.57)⁴⁰⁸

– Höhe

  29 cm

  29 cm

21 cm, auf Signalen über der Fahrbahn 29 cm

– Schrifthöhe

  21 cm

  21 cm

14 cm, auf Signalen über der Fahrbahn 21 cm

– Breite

– bei einstelliger Zahl und der Nummer 11

17 cm, auf Signalen über der Fahrbahn 23 cm

– bei zweistelliger Zahl

25 cm, auf Signalen über der Fahrbahn 35 cm

b. 
Nummerntafeln für Europastrassen (4.56) sowie für Autobahnen und Autostrassen (4.58)

Für die Bestimmung des Formats ist die Schriftgrösse der Zielbezeichnung massgebend.

c. 
Nummerntafeln für Anschlüsse (4.59)
sowie für Verzweigungen (4.59.1)

– Breite

140 cm

– Höhe

  70 cm

[tab]
C. Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen
1.
Allgemeines

Die Grösse der Tafel richtet sich nach der Schrift; die Schrifthöhe beträgt auf Autobahnen und Autostrassen 28 cm, 35 cm oder 42 cm.⁴⁰⁹

2.
Besondere Fälle

a. Ausfahrtstafel (4.63)

– Breite

200 cm

200 cm

– Höhe

200 cm

200 cm

b. Verzweigungstafel (4.66)

– Breite

250 cm

250 cm

– Höhe

275 cm

275 cm

c. Kilometertafel (4.72)

Seitenlänge

50 cm

50 cm

d. Hektometertafel (4.73)

Breite

–  mit zwei oder drei Ziffern

40 cm

–  mit vier Ziffern

50 cm

Höhe

20 cm

e. Signale «Touristische Ankündigungstafel» (4.74.2) und «Touristische Willkommenstafel» (4.74.3)

Breite

mind. 275 cm und max. 450 cm

Höhe

mind. 215 cm und max. 350 cm

V. Zusatztafeln

Zusatztafel mit Symbol «Gehbehinderte» (5.34.4)

50 cm

35 cm

Die Tafeln 5.13 kann auch in rechteckiger Form verwendet werden; Breite gleich der Breite des Signals, dem sie beigefügt sind, Höhe rund ¹/3 der Breite.

Autobahnen und
Autostrassen

Übrige Strassen und Wege

VI. Markierungen

A.
Längsmarkierungen

1.
Sicherheitslinie (weiss, ununterbrochen; 6.01)

– Breite

0,20 m

0,15 m

– Länge

mind. 50 m

innerorts: mind. 20 m
ausserorts: mind. 50 m

2.
Doppelte Sicherheitslinie
(weiss, ununterbrochen; 6.02)

– Breite

0,20 m

0,15 m

– Länge

mind. 50 m

innerorts: mind. 20 m
ausserorts: mind. 50 m

– Zwischenraum

0,100,15 m

0,100,15 m

3.
Leitlinie (weiss, unterbrochen; 6.03)

a. Allgemein

– Breite

0,20 m

0,15 m

– Länge

6 m

3 m

– Abstand

12 m

3 m / 6 m

b. in Einspurbereichen

– Breite

0,15 m

– Länge

2 m

– Abstand

4 m

c. als kurzer Unterbruch von 6.01 und 6.12

– Breite

0,15 m

– Länge

1 m

– Abstand

1 m

d. über Verzweigungen

– Breite

0,15 m

– Länge

1 m

– Abstand

2 m

4.
Doppellinie (weiss/gelb, Sicherheitslinie neben Leitlinie; 6.04)

a. Allgemein⁴¹⁰

– Breite

0,15 m

– Länge Leitlinie

3 m

– Abstand Leitlinien

3 m / 6 m

– Zwischenraum

0,10–0,15 m

b. kurze Überquerung (weiss/gelb)

– Breite

0,15 m

– Länge Leitlinie

1 m

– Abstand Leitlinien

1 m

– Zwischenraum

0,10–0,15 m

c. bei Beschleunigungsstreifen

– Breite

0,20 m

– Länge Leitlinie

6 m

– Abstand Leitlinien

12 m

– Zwischenraum

0,10–0,15 m

d. bei Verzögerungsstreifen

– Breite

0,20 m

– Länge Leitlinie

3 m

– Abstand Leitlinien

3 m

– Zwischenraum

0,10–0,15 m

5.
Vorwarnlinie (weiss, unterbrochen; 6.05)

– Breite

0,20 m

0,15 m

– Länge

6 m

4 m

– Abstand

3 m

2 m

– Gesamtlänge

mind. 100 m

innerorts: mind. 24 m
ausserorts: mind. 48 m

6.
Linie für Bus-Streifen
(gelb, unterbrochen/ununterbrochen; 6.08)

a. Allgemein

– Breite

0,20 m

– Länge

4 m

– Abstand

2 m

b. bei Beginn und über Verzweigungen

– Breite

0,20 m

– Länge

1 m oder 0,50 m

– Abstand

1 m oder 0,50 m

7.
Linie für Radstreifen
(gelb, unterbrochen/ununterbrochen; 6.09)

a. Allgemein

– Breite

0,15 m

– Länge

3 m

– Abstand

3 m

b. über Verzweigungen

– Breite

0,15 m

– Länge

1 m

– Abstand

1 m

8.
Längslinie bei Warte- und Haltelinie
(weiss, ununterbrochen; 6.12)

– Breite

0,15 m

– Länge

höchst. 15 m

9.
Randlinie und Abweislinie
(weiss, ununterbrochen; 6.15 und 6.16.4)

– Breite

0,25 m

0,15 m

– Länge einer Abweislinie in der Fahrbahnmitte

höchst. 15 m

10.
Führungslinie (weiss, unterbrochen; 6.16; 6.16.1, 6.16.2 und 6.16.3)

– Breite

0,20 m

0,15 m

– Länge

3 m

0,50 m oder 1 m

– Abstand

3 m

0,50 m oder 1 m

11.
Längsstreifen für Fussgänger
(gelb, ununterbrochen; 6.19)

– Breite der Linie und der Schrägbalken

0,15 m

– Breite des Streifens

mind. 1,50 m

– Abstand zwischen den Schrägbalken

2,50–5 m

– Neigung der Schrägbalken

45°

12.
Aufstellbereich für Radfahrer (6.26)
– Länge

mind. 4 m

B.
Quermarkierungen
1.
Haltelinie (ununterbrochen; 6.10)

a. Allgemein

– Breite

0,50 m

b. auf Radstreifen und Radwegen

– Breite

0,30 m

2.
Wartelinie
(Reihe von Dreiecken quer zur Fahrbahn; 6.13)

a. Allgemein (weiss)

– Länge der Dreiecksbasis

0,50 m

– Dreieckshöhe

0,60 m

– Abstand zwischen den Dreiecken

0,25 m

b. auf Radstreifen und Radwegen (gelb)

– Länge der Dreiecksbasis

0,50 m oder 0,25 m

– Dreieckshöhe

0,60 m oder 0,30 m

– Abstand zwischen den Dreiecken

0,25 m oder 0,125 m

c. Vorankündigung der Wartelinie (weiss; 6.14)

– Breite der Dreiecksbasis

0,60 m

– Länge der Dreiecksbasis

1,20 m

– Linienbreite Schenkel

0,15 m

– Dreieckshöhe

3,60 m

3.
Fussgängerstreifen (Reihe gelber Balken parallel zum Fahrbahnrand; 6.17)

– Breite der Balken

0,50 m

– Länge der Balken

mind. 4 m

– Abstand zwischen den Balken

0,50 m

– Abstand zum Fahrbahnrand

höchst. 0,50 m

5.
Doppelte Querlinie
(weiss-blau, ununterbrochen; 6.24)

– Breite je Linie

0,20 m

– Abstand zwischen Linien

höchst. 0,05 m

6.
Notfallspur (rot-weiss; 6.36)

– Seitenlänge je Quadrat

1 m

1 m

– Gesamtlänge

mind. 50 m

C.
Sperrflächen (weiss schraffiert und umrandet; 6.20)
1.
Allgemein

– Breite der Umrandungslinie

entsprechend der anschliessenden Sicherheits- oder Randlinie

– Breite der Schräg- oder Winkelbalken

1 m

mind. 0,50 m

– Abstand zwischen den Schräg- oder Winkelbalken

2 m

mind. 1 m⁴¹¹

2.
Führungslinien zur Unterbrechung von Sperrflächen

– Breite

entsprechend der Linienbreite der Sperrfläche

– Länge

1 m

– Abstand

1 m

D.
Markierungen für den ruhenden Verkehr

1.
Parkfeld (weiss, blau, gelb)

– Linienbreite

0,12 m oder 0,15 m

2.
Parkverbotslinie (gelb, durchbrochen durch Kreuze; 6.22)

– Breite

0,15 m

– Länge

3–10 m

– Abstand zum Fahrbahnrand

0,50–1 m

– Breite des Kreuzes

1 m

– Höhe des Kreuzes

ca. 0,80 m

– Abstand zwischen Linie und Kreuz

0,50–1 m

3.
Parkverbotsfeld (gelb mit Diagonalkreuz; 6.23)

– Linienbreite

0,15 m

– Schrifthöhe von Aufschriften

1,20 m

4.
Halteverbotslinie

a. Allgemein (gelb; ununterbrochen; 6.25)

– Breite

0,15 m

– Länge der Enden der Halteverbotslinie

0,80 m

– Abstand zum Fahrbahnrand

0,50– 1 m

b. vor Fussgängerstreifen (gelb; ununterbrochen; 6.18)

– Breite

0,15 m

– Länge

mind. 10 m

– Abstand vom Fahrbahnrand

0,50–1 m

5.
Zickzacklinie (gelb; 6.21)

– Breite

0,15 m

– Breite der eingeschlossenen Fläche

2,50 m oder 2 m

E.
Pfeile

1.
Einspurpfeile und Richtungspfeile
(weiss/gelb; 6.06)

a. Allgemein

– Gesamtlänge

8 m

6 m

b. auf Radstreifen und Radwegen

– Gesamtlänge

1 m

2.
Abweispfeile (6.07)
– Breite

2 m

2 m

– Länge

5 m

5 m

F.
Symbole

1.
Symbol «Autobahn» (5.72)

– Breite

1,15 m

– Höhe

2 m

2.
Symbol «Fahrrad» (5.31)

a. Allgemein

– Breite

1 m

– Höhe

1 m

b. auf der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen

– Breite

2 m

– Höhe

2 m

3.
Symbol «Lastenfahrrad» (5.31.1)

– Breite

1,10 m

– Höhe

0,50 m

4.
Symbol «Motorrad» (5.29)
– Breite

1,50 m

– Höhe

0,90 m

5.
Symbol «Fussgänger» (5.34)
– Breite

0,50 m

– Höhe

1 m

6.
Symbol «Gehbehinderte» (5.34.4)
– Breite

0,90 m

– Höhe

1 m

7.
Symbol «Ladestation» (5.42)

– Breite

1,60 m

– Höhe

0,65 m

8.
Symbol «Mitfahrgemeinschaft» (5.43)

– Breite

2,20 m

– Höhe

3 m

9.
Symbol «Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem» (5.44)

– Breite

1,50 m

– Höhe

0,90 m

G.
Aufschriften

1.
«STOP» (weiss; 6.11)

– Schrifthöhe

1,20–2 m

2.
«BUS» (gelb; 6.08)

– Schrifthöhe

2 m

VII. Leiteinrichtungen

A.
Temporäre Leiteinrichtungen

1.
Leitbaken (7.01)

– Breite

15–20 cm

15–20 cm⁴¹²

– Höhe

70–100 cm

35–50 cm⁴¹³

2.
Leitkegel (7.02)

– Höhe

75 cm

– Abstand

höchst. 10 m

3.
Drehkelle (7.04)
– Durchmesser

60–90 cm

– Höhe

100 cm

B.
Dauerhafte Leiteinrichtungen
1.
Leitpfosten links (7.06) und rechts (7.05)

– Breite

12–14 cm

– Höhe

ca. 100 cm

– Höhe schwarzer Streifen

31 cm

25 cm

2.
Leitpfeil (7.07)

– Mehrteilig

– Breite

200 cm

– Höhe

  50 cm

– Einfach

– Quadratisch

–  Seitenlänge

  90 cm

  70 cm

– Rechteckig

–  Breite

  90 cm

  70 cm

–  Höhe

130 cm

100 cm

– Abgestuft

– Breite

50 cm, aufsteigend in Schritten von 20 cm

– Höhe

70 cm, aufsteigend in Schritten von 30 cm

3.
Inselpfosten (7.08)

– Durchmesser

15–20 cm

– Höhe

50–80 cm

4.
Verkehrsteiler (7.09)

– Breite

200 cm

100 cm

– Höhe

170 cm

125 cm

VIII. Faltsignale

Für Faltsignale kann stets das Normalformat verwendet werden.

⁴⁰⁵ In besonderen Fällen kann das Signal im Format 70/100 cm bzw. 100/70 cm aufgestellt werden.
⁴⁰⁶ In besonderen Fällen kann das Signal im Format 70/100 cm bzw. 100/70 cm aufgestellt werden.
⁴⁰⁷ Als Schrifthöhe gilt die Höhe des grossen Buchstabens.
⁴⁰⁸ Auf Wegweisern und Vorwegweisern wird für die Strassennummer keine grössere Schrift gewählt als für die übrigen Angaben; die Umrandung der Nummer ist gegebenenfalls entsprechend zu verkleinern.
⁴⁰⁹ Als Schrifthöhe gilt die Höhe des grossen Buchstabens.
⁴¹⁰ Die Grössen für Haupt- und Nebenstrassen gelten auch für Autostrassen.
⁴¹¹ Bei ausgedehnten Sperrflächen kann der Abstand vergrössert werden.
⁴¹² In besonderen Fällen können Baken im Format 10–16 cm verwendet werden.
⁴¹³ In besonderen Fällen können Baken im Format max. 30 cm verwendet werden.

Anhang 2 ⁴¹⁴

⁴¹⁴ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983 ( AS 1983 1651 ), vom 25. Jan. 1989 ( AS 1989 438 ), vom 12. Febr. 1992 ( AS 1992 514 ), Ziff. II 2 der V vom 7. März 1994 ( AS 1994 816 ), Ziff. I der V vom 7. März 1994 ( AS 1994 1103 ), Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge ( AS 1995 4425 ), Ziff. II der V vom 1. April 1998 ( AS 1998 1440 ), vom 28. Sept. 2001 ( AS 2001 2719 ), vom 15. Mai 2002 ( AS 2002 1935 ), vom 20. Sept. 2002 ( AS 2002 3174 ), Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003 ( AS 2003 4289 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 17. Aug. 2005 ( AS 2005 4495 ), Ziff. II der V vom 28. März 2007 ( AS 2007 2105 ), vom 19. Aug. 2009 ( AS 2009 4241 ), vom 24. Juni 2015 ( AS 2015 2459 ), vom 20. Mai 2020 ( AS 2020 2145 ), vom 24. Aug. 2022 ( AS 2022 498 ), Anhang Ziff. 1 der V vom 13. Dez. 2024 über das automatisierte Fahren ( AS 2025 50 ), Ziff. III der V vom 13. Dez. 2024 ( AS 2025 27 ) und Ziff. II der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 24 ).
(Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 1bis, 49 Abs. 2bis sowie 64 Abs. 7)

Abbildungen der Signale, Markierungen und Leiteinrichtungen (Art. 1 Abs. 3)

1. Gefahrensignale (Art. 3–15)

a. Gefährliche Strassenanlage (Art. 4–10)

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1.01
Rechtskurve
(Art. 4)

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1.02
Linkskurve
(Art. 4)

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1.03
Doppelkurve nach rechts
beginnend (Art. 4)

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1.04 Doppelkurve nach links
beginnend (Art. 4)

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1.05
Schleudergefahr
(Art. 5)

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1.06 Unebene Fahrbahn
(Art. 6)

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1.07 Engpass
(Art. 7)

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1.08 Verengung rechts
(Art. 7)

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1.09 Verengung links
(Art. 7)

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1.10 Gefährliches Gefälle
(Art. 8)

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1.11 Starke Steigung
(Art. 8)

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1.12 Rollsplit
(Art. 8)

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1.13 Steinschlag
(Art. 8)

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1.14 Baustelle
(Art. 9)

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1.15 Schranken
(Art. 10)

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1.16 Bahnübergang ohne Schranken (Art. 10)

1.17

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1.18 Strassenbahn
(Art. 10)

b. Übrige Gefahren (Art. 11–15)

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1.22
Fussgängerstreifen
(Art. 11)

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1.23
Kinder
(Art. 11)

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1.24
Wildwechsel
(Art. 12)

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1.25
Tiere
(Art. 12)

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1.26
Gegenverkehr
(Art. 13)

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1.27
Lichtsignale
(Art. 14)

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1.28
Flugzeuge
(Art. 14)

1.29
Helikopter
(Art. 14)

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1.30
Andere Gefahren
(Art. 15)

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1.31
Stau
(Art. 14)

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1.32
Radfahrer
(Art. 11)

2. Vorschriftssignale (Art. 2 a , 16–34 und 69)

a. Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungen (Art. 18–21)

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2.01
Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen (Art. 18)

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2.02
Einfahrt verboten
(Art. 18)

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2.03
Verbot
für Motorwagen
(Art. 19)

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2.04
Verbot für Motorräder
(Art. 19)

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2.05
Verbot für Fahrräder
und Motorfahrräder
(Art. 19)

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2.06
Verbot für
Motorfahrräder
(Art. 19)

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2.07
Verbot für Lastwagen
(Art. 19)

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2.08
Verbot für
Gesellschaftswagen
(Art. 19)

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2.09
Verbot für Anhänger
(Art. 19)

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2.09.1
Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern (Art. 19)
2.10

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2.10.1
Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung
(Art. 19)

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2.11
Verbot für Fahrzeuge
mit wassergefährdender
Ladung
(Art. 19)

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2.12
Verbot für Tiere
(Art. 19)

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2.13
Verbot für Motorwa- gen und Motorräder
(Beispiel)
(Art. 19)

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2.14
Verbot für Motorwagen,
Motorräder und Motor- fahrräder (Beispiel)
(Art. 19)

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2.15
Verbot für Fussgänger
(Art. 19)

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2.15.1
Skifahren verboten
(Art. 19)

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2.15.2
Schlitteln verboten
(Art. 19)

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2.15.3
Verbot für fahrzeug-
ähnliche Geräte
(Art. 19)

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2.16
Höchstgewicht
(Art. 20)

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2.17
Achsdruck
(Art. 20)

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2.18
Höchstbreite
(Art. 21)

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2.19
Höchsthöhe
(Art. 21)

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2.20
Höchstlänge
(Art. 21)

b. Fahranordnungen, Parkierungsbeschränkungen (Art. 2 a und 22–32)

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2.30
Höchstgeschwindigkeit
(Art. 22)

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2.30.1
Höchstgeschwindigkeit 50 generell
(Art. 22)

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2.31
Mindestgeschwin digkeit
(Art. 23)

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2.32
Fahrtrichtung rechts
(Art. 24)

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2.33
Fahrtrichtung links
(Art. 24)

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2.34
Hindernis rechts
umfahren

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2.35
Hindernis links
umfahren
(Art. 24)

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2.36
Geradeausfahren (Art. 24)

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2.37
Rechtsabbiegen
(Art. 24)

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2.38
Linksabbiegen
(Art. 24)

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2.39
Rechts- oder
Linksabbiegen
(Art. 24)

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2.40
Geradeaus oder
Rechtsabbiegen
(Art. 24)

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2.41
Geradeaus oder
Linksabbiegen
(Art. 24)

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2.41.1
Kreisverkehrsplatz
(Art. 24)

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2.41.2
Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung
(Beispiel) (Art. 24)

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2.42
Abbiegen nach rechts verboten
(Art. 25)

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2.43
Abbiegen nach links
verboten
(Art. 25)

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2.44
Überholen verboten
(Art. 26)

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2.45
Überholen für
Lastwagen verboten
(Art. 26)

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2.46
Wenden verboten
(Art. 27)

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2.47
Mindestabstand
(Art. 28)

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2.48
Schneeketten
obligatorisch (Art. 29)

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2.49
Halten verboten
(Art. 30)

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2.50
Parkieren verboten
(Art. 30)

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2.51
Zollhaltestelle
(Art. 31)

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2.52
Polizei
(Art. 31)

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2.53
Ende der Höchstgeschwindigkeit
(Art. 32)

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2.53.1
Ende der Höchstgeschwindigkeit
50 generell (Art. 22)

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2.54
Ende der Mindest-geschwindigkeit
(Art. 32)

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2.55
Ende des Überhol-verbotes
(Art. 32)

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2.56
Ende des Überholverbotes für Lastwagen
(Art. 32)

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2.56.1
Ende des Teilfahrverbotes (Beispiel)
(Art. 32)

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2.57
Ende des Schneeketten-Obligatoriums
(Art. 32)

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2.58
Freie Fahrt
(Art. 32)

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2.59.1
Zonensignal (z.B.
Tempo-30-Zone)
(Art. 2a und 22a)

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2.59.2
Ende-Zonensignal (z.B. Ende Tempo-30-Zone)
(Art. 2a)

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2.59.3
Fussgängerzone
(Art. 2a und 22c)

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2.59.4
Ende der Fussgängerzone
(Art. 2a)

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2.59.5 Begegnungszone
(Art. 2a und 22b)

2.59.6 Ende der Begegnungszone
(Art. 2a)

c. Besondere Wege, Busfahrbahn (Art. 33–34), Lichtsignal-System für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen (Art. 69)

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2.60
Radweg
(Art. 33)

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2.60.1
Ende des Radweges
(Art. 33)

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2.61
Fussweg
(Art. 33)

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2.62
Reitweg
(Art. 33)

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2.63
Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen (Beispiel)
(Art. 33)

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2.63.1
Gemeinsamer
Rad- und Fussweg
(Beispiel)
(Art. 33)

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2.64
Busfahrbahn
(Art. 34)

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2.65
Lichtsignal-System für die zeitweilige Regulierung
von Fahrstreifen

3. Vortrittssignale (Art. 35–43, Art. 93)

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3.01
Stop
(Art. 36)
3.011

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3.02
Kein Vortritt
(Art. 36)

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3.03
Hauptstrasse
(Art. 37)

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3.04
Ende der Hauptstrasse
(Art. 38)

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3.05
Verzweigung mit Strasse
ohne Vortritt
(Art. 39)

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3.06
Verzweigung mit
Rechtsvortritt
(Art. 40)
3.07
3.08

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3.09
Dem Gegenverkehr
Vortritt lassen
(Art. 42)

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3.10
Vortritt vor dem
Gegenverkehr
(Art. 42)
3.11
3.12

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3.20
Wechselblinklichtsignal
(Art. 93)

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3.21
einfaches Blinklichtsignal
(Art. 93)

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3.22
Andreaskreuz (Art. 93)
3.23

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3.24
Andreaskreuz (Art. 93)
3.25

4. Hinweissignale (Art. 44–62 und Art. 84–91)

a. Verhaltenshinweise (Art. 44–48 und Art. 54)

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4.01
Autobahn
(Art. 45)

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4.02
Ende der Autobahn
(Art. 45)

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4.03
Autostrasse
(Art. 45)

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4.04
Ende der Autostrasse
(Art. 45)

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4.05
Bergpoststrasse
(Art. 45)

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4.06
Ende der
Bergpoststrasse
(Art. 45)

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4.07
Tunnel
(Art. 45)

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4.08
Einbahnstrasse
(Art. 46)

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4.08.1
Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern (Beispiel)
(Art. 46)

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4.09
Sackgasse
(Art. 46)

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[tab]
4.09.1 Sackgasse mit Ausnahmen (Beispiel)
(Art. 46)

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4.10
Wasserschutz-
gebiet
(Art. 46)

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4.11
Standort eines
Fussgängerstreifens
(Art. 47)

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4.12
Fussgänger-
Unterführung
(Art. 47)

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4.13
Fussgänger-
Überführung
(Art. 47)

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4.14
Spital
(Art. 47)

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4.15
Ausstellplatz
(Art. 47)

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4.16
Abstellplatz für
Pannenfahrzeuge
(Art. 47)

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4.17
Parkieren
gestattet
(Art. 48)

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4.18
Parkieren mit
Parkscheibe
(Art. 48)
4.19

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4.20
Parkieren gegen
Gebühr
(Art. 48)

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4.21
Parkhaus
(Art. 48)
4.22

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4.23
Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten
(Beispiel Lastwagen)
(Art. 54)

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4.24
Notfallspur
(Beispiel)
(Art. 47)

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4.25
Parkplatz mit Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel (Beispiel) (Art. 48)

b. Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassen (Art. 49–56)

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4.27
Ortsbeginn auf
Hauptstrassen
(Art. 50)

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4.28
Ortsende auf
Hauptstrassen
(Art. 50)

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4.29
Ortsbeginn auf
Nebenstrassen
(Art. 50)

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4.30
Ortsende auf
Nebenstrassen
(Art. 50)

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4.31
Wegweiser zu Autobahnen oder
Autostrassen
(Art. 57)

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4.32
Wegweiser für Hauptstrassen
(Art. 51)

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4.33
Wegweiser für Nebenstrassen
(Art. 51)

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4.34
Wegweiser bei Umleitungen
(Art. 55)

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4.34.1
Wegweiser für Umleitungen ohne
Zielangabe
(Art. 55)

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4.35
Wegweiser in Tabellenform
(Art. 51)

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4.36
Vorwegweiser auf
Hauptstrassen
(Art. 52)

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4.37
Vorwegweiser auf
Nebenstrassen
(Art. 52)

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4.38
Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Hauptstrassen
(Beispiele)
(Art. 52)

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4.39
Vorwegweiser mit Fahr-
streifenaufteilung auf
Nebenstrassen
(Art. 52)

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4.40
Vorwegweiser mit An-
zeige von Beschränkungen
(Art. 52)

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4.41
Einspurtafel über Fahrstreifen
auf Hauptstrassen
(Art. 53)

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4.42
Einspurtafel über Fahrstreifen
auf Nebenstrassen
(Art. 53)

4.43

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4.45
Wegweiser für bestimmte Fahrzeug
arten (Beispiel Lastwagen)
(Art. 54)

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4.46
Wegweiser «Parkplatz»
(Art. 54)

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4.46.1
Wegweiser «Parkplatz mit Anschluss
an öffentliches Verkehrsmittel» (Beispiel) (Art. 54)

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4.47
Wegweiser «Campingplatz»
(Art. 54)

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4.48
Wegweiser «Wohnwagenplatz»
(Art. 54)

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4.49
Betriebswegweiser
(Art. 54)

4.49.1
Hotelwegweiser (Beispiel)
(Art. 54)

4.50

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4.50.1
Wegweiser für Fahrräder und
Motorfahrräder (Beispiel)
(Art. 54a)
4.50.2

4.50.3
Wegweiser für Mountainbikes
(Beispiel)
(Art. 54a)

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4.50.4
Wegweiser für fahrzeugähnliche
Geräte (Beispiel)
(Art. 54a)

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4.50.5
Wegweiser in Tabellenform für einen
einzigen Adressatenkreis (Beispiel)
(Art. 54a)

4.50.6
Wegweiser in Tabellenform für mehrere Adressatenkreise (Beispiel)
(Art. 54a)
4.51

4.51.1
Wegweiser ohne Zielangabe
(Beispiel)
(Art. 54a)

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4.51.2
Vorwegweiser ohne Zielangabe
(Beispiel)
(Art. 54a)

4.51.3
Bestätigungstafel (Beispiel)
(Art. 54a)

4.51.4
Endetafel Mountainbike-Strecke
(Art. 54a)

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4.51.5
Vorwegweiser für Fahrräder und Motorfahrräder sowie fahrzeugähnliche Geräte (Beispiel)
(Art. 54a)

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4.52
Verkehrsführung
(Art. 54)

BärenparkWankdorf30 min15 min

4.52.1
Wegweiser für Fusswegnetze (Beispiel)
(Art. 54b)

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4.52.2
Wegweiser für Wanderwege (Beispiel)
(Art. 54b)

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4.52.3
Wegweiser für Bergwanderwege
(Beispiel)
(Art. 54b)

4.52.4
Wegweiser für Alpinwanderwege
(Beispiel)
(Art. 54b)

4.52.5
Bestätigungstafel Fuss- und Wanderweg
(Beispiele)
(Art. 54b)

4.52.6
Touristischer Wegweiser
(Beispiel)
(Art. 54c)

Biel/BienneWillkommenBienvenue

4.52.7
Touristische Symboltafel
(Beispiel)
(Art. 54c)

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4.52.8
Touristische Hinweistafel
(Beispiel)
(Art. 54c)

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4.53
Vorwegweiser für
Umleitungen
(Art. 55)

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4.54
Vorwegweiser bei
Kreisverkehrsplatz (Beispiel)
(Art. 52)

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4.55
Abzweigende Strasse mit
Gefahrenstelle oder
Verkehrsbeschränkung
(Art. 54)

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4.56
Nummerntafeln für
Europastrassen
(Art. 56)

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4.57
Nummerntafel
für Hauptstrassen
(Art. 56)

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4.58
Nummerntafel für Autobahnen und
Autostrassen
(Art. 56)

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4.59
Nummerntafel für Anschlüsse
(Art. 56)

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4.59.1
Nummerntafel für
Verzweigungen
(Art. 56)

c. Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen (Art. 84–91)

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4.60
Ankündigung des nächsten
Anschlusses
(Art. 86)

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4.61
Vorwegweiser bei Anschlüssen
(Art. 86)

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4.62
Wegweiser bei Anschlüssen
(Art. 86)

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4.63
Ausfahrtstafel
(Art. 86)

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4.64
Trennungstafel
(Art. 86 und 87)

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4.65
Entfernungstafel
(Art. 86 und 87)

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4.66
Verzweigungstafel
(Art. 87)

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4.67
Erster Vorwegweiser bei
Verzweigungen
(Art. 87)

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4.68
Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen
(Art. 87)

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4.69
Einspurtafel über Fahrstreifen
auf Autobahnen und Autostrassen (Art. 86 und 87)

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4.70
Hinweis auf Notrufsäule (Art. 89a)

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4.71
Hinweis auf Polizeistützpunkte
(Art. 89a)

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4.72
Kilometertafel
(Art. 89a)

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4.73
Hektometertafel
(Art. 89a)

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4.74
Raststätte
(Beispiel)
(Art. 89)

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4.74.1
Touristische Ankündigungstafel
(Beispiel)
(Art. 89b)

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4.74.2
Touristische Willkommenstafel (Beispiel)
(Art. 89b)

d. Informationshinweise (Art. 57–62)

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4.75
Strassenzustand
(Art. 58)

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4.76
Vororientierung über den
Strassenzustand
(Art. 58)

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4.77
Anzeige der Fahrstreifen (Beispiele)
(Art. 59)

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4.77.1 Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen (Beispiel) (Art. 59)⁴¹⁵

[Bild bitte in Originalquelle ansehen][Bild bitte in Originalquelle ansehen][Bild bitte in Originalquelle ansehen]
4.77.2
Freigabe des Pannenstreifens (Beispiele) (Art. 59)
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
4.77.3
Anzeige des Fahrstreifenverlaufs bei Baustellen (Beispiele) (Art. 59)

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4.77.4
Anzeige der Überleitung von Fahrstreifen (Art. 59)

4.78

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4.79
Signal mit Informationshinweis (Beispiel) (Art. 62)
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4.80
Notruf-Telefon (Beispiele) (Art. 62)
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4.81
Tankstelle mit alternativem Treibstoff (Beispiel) (Art. 62)
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4.82
Radio- Verkehrsinformation (Art. 89 a )
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4.83
Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem (Art. 62)
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4.84
Gottesdienst (Art. 62)
4.85- 4.92
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4.93
Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 61)
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4.94
Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang (Art. 62)
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4.95
Notausgang (Art. 62)
⁴¹⁵ AS 1980 449

5. Ergänzende Angaben zu Signalen und Symbole ( Art. 49, 54 a – 54 c , 63 – 65 und 69 a )

a. Ergänzende Angaben zu Signalen

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5.01
Distanztafel
(Art. 64)

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5.02
Anzeige von Entfernung
und Richtung
(Art. 64)

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5.03
Streckenlänge
(Art. 64)

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5.04
Wiederholungstafel
(Art. 64)

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5.05
Anfangstafel
(Art. 64)

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5.06
Endetafel
(Art. 64)

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5.07
Richtungstafel
(Art. 64)
5.08

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5.09
Richtung der
Hauptstrasse
(Art. 65)

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5.10
Ausnahmen vom
Halteverbot
(Art. 65)

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5.11
Ausnahmen vom
Parkierungsverbot
(Art. 65)

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5.12
Blinklicht
(Art. 65)

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5.13
Vereiste Fahrbahn
(Art. 65)
5.14

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5.15
Fahrbahnbreite
(Art. 65)
5.16
Schiesslärm
(Art. 65)
5.17
Übernächste
Tankstelle
(Art. 89)

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5.18
Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet (Art. 69a)

b. Symbole

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5.20
Leichte Motorwagen
(Art. 49 und 64)

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5.21
Schwere Motorwagen
(Art. 49 und 64)

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5.22
Lastwagen
(Art. 49 und 64)

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5.23
Lastwagen mit
Anhänger
(Art. 49 und 64)

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5.24
Sattelmotorfahrzeug
(Art. 49 und 64)

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5.25
Gesellschaftswagen
(Art. 49 und 64)

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5.26
Anhänger
(Art. 49 und 64)

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5.27
Wohnanhänger
(Art. 49 und 64)

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5.28
Wohnmotorwagen
(Art. 49 und 64)

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5.29
Motorrad
(Art. 49, 64 und 79)

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5.30
Motorfahrrad
(Art. 64)

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5.31
Fahrrad
(Art. 49, 64 und 79)

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5.31.1
Lastenfahrrad
(Art. 64 und 79)

5.32
Mountain-Bike
(Art. 49)

5.33
Fahrrad schieben
(Art. 64)

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5.33.1
Fahrzeugähnliches
Gerät (Art. 49)

5.34
Fussgänger
(Art. 49, 64 und 79)

5.34.1
Wandern
(Art. 49)

5.34.2
Bergwandern
(Art. 49)

5.34.3
Alpinwandern
(Art. 49)

5.34.4
Gehbehinderte
(Art. 49, 64 und 79)

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5.35
Strassenbahn
(Art. 64)

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5.36
Traktor
(Art. 49 und 64)

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5.37
Panzer
(Art. 49 und 64)

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5.38
Pistenfahrzeug
(Art. 49 und 64)

5.39
Langlauf
(Art. 49)

5.40
Skifahren
(Art. 49)

5.41
Schlitteln
(Art. 49)

5.41.1
Eisbahn
(Art. 49)

5.41.2
Curling
(Art. 49)

5.41.3
Schneeschuhwandern
(Art. 49)

5.41.4
Fussballplatz
(Art. 49)

5.41.5
Tennisplatz
(Art. 49)

5.41.6
Golf
(Art. 49)

5.41.7
Reiten
(Art. 49)

5.41.8
Schwimmbad
(Art. 49)

5.41.9
Wasserski
(Art. 49)

5.41.10
Sportzentrum
(Art. 49)

5.41.11
Hallen-
(Art. 49)

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5.42
Ladestation
(Art. 49, 65 und 79)

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5.43
Mitfahrgemeinschaft
(Art. 49, 65 und 79)

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5.44
Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem (Art. 49 und 64)

5.45
Bahnhof
(Art. 49)

5.46
Bushaltestelle
(Art. 49)

5.47
Tramhaltestelle
(Art. 49)

5.48
Schiffstation
(Art. 49)

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5.49
Zahnrad- oder
Standseilbahn
(Art. 49)

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5.49.1 Luftseilbahn
(Art. 49)

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5.49.2
Gondelbahn
(Art. 49)

5.49.3
Sessellift
(Art. 49)

5.49.4
Skilift
(Art. 49)

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5.50
Flugzeug/Flugplatz
(Art. 49)

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5.51
Autoverlad auf
Eisenbahn
(Art. 49)

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5.52
Autoverlad auf
Fähre
(Art. 49)

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5.53
Industrie und
Gewerbegebiet
(Art. 49)

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5.54
Zollabfertigung mit
Sichtdeklaration
(Art. 65)

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5.55
S-Verkehr
(Art. 65)

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5.56
Spital mit Notfallstation
(Art. 65)

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5.57
Notfalltelefon
(Art. 65)

5.58
Campingplatz
(Art. 49 und 62)

5.59
Feuerlöscher
(Art. 49 und 62)

5.60
Erste Hilfe
(Art. 49 und 62)

5.61
Tankstelle
(Art. 49 und 62)

5.62 Hotel-Motel
(Art. 49 und 62)

5.63 Restaurant
(Art. 49 und 62)

5.64
Erfrischungen
(Art. 49 und 62)

5.65 Informationsstelle
(Art. 49 und 62)

5.66 Jugendherberge
(Art. 49 und 62)

5.67 Hotel
(Art. 49 und 62)

5.68 Zentrum
(Art. 49)

5.69 Sehenswürdigkeit
(Art. 49)

5.70 Aussichtspunkt
(Art. 49)

5.71 WC / Rollstuhlgerechtes WC (Art. 49)

5.72 Autobahn
(Art. 49 und 72)

5.73 Landeszeichen
(Beispiel)
(Art. 49)

6. Markierungen und Leiteinrichtungen (Art. 72–79 und Art. 82)

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6.01
Sicherheitslinie (Art. 73)

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6.02
Doppelte Sicherheitslinie
6.03
Leitlinie (Art. 73)

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6.04
Doppellinie (Art. 73)

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6.05
Vorwarnlinie (Art. 73)

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6.06
Einspurpfeile (Art. 74)

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6.07
Abweispfeile (Art. 74)

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6.08
Bus-Streifen (Art. 74b)

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6.09
Radstreifen (Art. 74a)

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6.10
Haltelinie
6.11
Stop
6.12
Ununterbrochene Längslinie
(Art. 75)

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6.12
Ununterbrochene Längslinie
6.13
Wartelinie
6.14
Vorankündigung der Wartelinie
(Art. 75)

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6.15
Randlinie
6.16
Führungslinie (Art. 76)

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[tab]
6.16.1 Führungslinie im Anschluss
an Wartelinie (Art. 76)

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[tab]
6.16.2 Führungslinie bei Richtungs‑
änderung der Hauptstrasse
(Art. 76)

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[tab]
6.16.3 Führungslinie bei Richtungs‑
änderung der Hauptstrasse
(Art. 76)

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6.16.4
Abweislinie (Art. 76)

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6.17
Fussgängerstreifen
6.18
Halteverbotslinie (Art. 77)

6.19
Längsstreifen für Fussgänger
(Art. 77)

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6.20
Sperrflächen (Art. 78)

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6.21
Zickzacklinie (Art. 79)

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6.22
Parkverbotslinie (Art. 79)

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6.23
Parkverbotsfeld (Art. 79)

6.24
Doppelte Querlinie (Art. 79)

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6.25
Halteverbotslinie (Art. 79)

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6.26
Aufstellbereich für Radfahrer (Beispiele) (Art. 75)

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6.30
Taktil-visuelle Leitlinien
(Beispiel)
(Art. 72a)

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6.31
Taktil-visuelle Sicherheitslinien
(Beispiel)
(Art. 72a)

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6.32
Taktil-visuelle Abzweigungsfelder
(Beispiel)
(Art. 72a)

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6.33
Taktil-visuelle Abschlussfelder
(Beispiel)
(Art. 72a)

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6.34
Taktil-visuelle
Aufmerksamkeitsfelder (Beispiel)
(Art. 72a)

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6.35
Taktil-visuelle Noppenfelder (Beispiel)
(Art. 72a)

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6.36
Notfallspur
(Art. 90)

7. Temporäre und dauerhafte Leiteinrichtungen ( Art. 80 und Art. 82)

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7.01
Leitbaken
(Beispiele)
(Art. 80)

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7.02
Leitkegel
(Beispiel)
(Art. 80)

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7.03
Mobile Warntafel
(Beispiel)
(Art. 80)

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7.04
Drehkelle
(Art. 80)

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7.05
Leitpfosten rechts
(Beispiele)
(Art. 82)

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7.06
Leitpfosten links
(Beispiele)
(Art. 82)

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7.07
Leitpfeil
(Beispiele)
(Art. 82)

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7.08
Inselpfosten
(Beispiele)
(Art. 82)

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7.09
Verkehrsteiler
(Art. 82)

Anhang 3 ⁴¹⁶

⁴¹⁶ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1. Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
(Art. 48 a Abs. 1 und 2 sowie 65 Abs. 5)

Parkscheibe sowie Parkkarte für behinderte Personen

1 Parkscheibe (Art. 48 a )

mindestens 11 cm breit und 15 cm hoch
Vorderseite: Grund blau; Schriftzeichen, Pfeil und Umrandung des «P» weiss; Zahlen sowie Stunden- und Halbstundenmarkierungen schwarz oder blau auf weissem Grund
Rückseite: Auf der nebst dem untenerwähnten Text verbleibenden Fläche sind Zusätze, auch solche zum Zwecke der Werbung, zulässig.

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Einstellen der Parkscheibe auf allen mit dem Signal «Parkieren mit Parkscheibe» gekennzeichneten Verkehrsflächen

Der Pfeil muss auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich eingestellt werden.

Zulässige Parkdauer in der Blauen Zone

Fahrzeuge dürfen an Werktagen – und sofern ausdrücklich signalisiert auch an Sonn- und Feiertagen – nur wie folgt abgestellt werden:

Tatsächliche Ankunftszeit A

Einzustellende Ankunftszeit

Abfahrtszeit

08.00 – 08.29

08.30

09.30

08.30 – 08.59

09.00

10.00

usw.

11.00 – 11.29

11.30

12.30

11.30 – 13.29

auf A folgenden Strich

14.30

13.30 – 13.59

14.00

15.00

usw.

17.30 – 17.59

18.00

19.00

18.00 – 07.59

auf A folgenden Strich

09.00

Zwischen 19.00 und 07.59 muss die Parkscheibe nicht angebracht werden, sofern das Fahrzeug vor 08.00 wieder in den Verkehr eingefügt wird.

(Vorderseite)

(Rückseite)

2 Parkkarte für behinderte Personen (Art. 65 Abs. 5 SSV, Art. 20 a VRV)

Die Parkkarte ist 14,8 cm breit und 10,6 cm hoch. Der Grund der Karte ist hellblau, das Gehbehinderten-Zeichen weiss auf dunkelblauem Grund. Die weitere Ausgestaltung der Karte richtet sich nach den Abbildungen unten.

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(Vorderseite)

(Rückseite)

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