Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (642.161)
Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (642.161)
Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen
(Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) vom 22. Dezember 2023 (Stand am 1. Januar 2026)
¹ SR 101
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt die Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen durch eine Ergänzungssteuer, bemessen auf den Gewinnen ihrer Geschäftseinheiten, die:
a.
steuerlich der Schweiz zugehörig sind (schweizerische Ergänzungssteuer);
b.
steuerlich nicht der Schweiz zugehörig sind (internationale Ergänzungssteuer).
² Sie regelt insbesondere:
a.
die Umsetzung der Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung des Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20 vom 14. Dezember 2021² ( Global Anti-Base Erosion Model Rules [Pillar Two] , GloBE-Mustervorschriften);
b.
den automatischen Austausch der Erklärungen zur Unterstützung der Anwendung der GloBE-Mustervorschriften (GloBE-Erklärungen, GloBE Information Returns , GIR) zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten.³
² Die GloBE-Mustervorschriften können kostenlos abgerufen werden unter: www.oecd.org/en/topics/sub-issues/global-minimum-tax/global-anti-base-erosion-model-rules-pillar-two.html .
³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 792 ).
Art. 2 ⁴ Anwendbares Recht
¹ Die GloBE-Mustervorschriften sind unter Vorbehalt von Absatz 2 direkt für die internationale Ergänzungssteuer und sinngemäss für die schweizerische Ergänzungssteuer anwendbar.
² Nicht anwendbar sind:
a.
Artikel 9.3.5 der GloBE-Mustervorschriften;
b.
für die schweizerische Ergänzungssteuer: Artikel 6.4 der GloBE-Mustervorschriften.
³ Die GloBE-Mustervorschriften sind insbesondere nach Massgabe der zugehörigen Kommentare⁵ und zugehöriger Regelwerke des Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20 auszulegen.
⁴ Bei der Anwendung der GloBE-Mustervorschriften gilt die Schweiz als «Implementing Jurisdiction» im Sinne der GloBE-Mustervorschriften.
⁵ Der automatische Austausch der GIR zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat erfolgt nach:
a.
der Multilateralen Vereinbarung vom 28. August 2025⁶ der zuständigen Behörden über den Austausch von Global-Anti-Base-Erosion -Erklärungen (GloBE-Vereinbarung);
b.
anderen völkerrechtlichen Verträgen, die einen automatischen Austausch länderbezogener Berichte vorsehen.
⁶ Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren völkerrechtlichen Vertrags.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 792 ).
⁵ Die Kommentare können kostenlos abgerufen werden unter: www.oecd.org/en/topics/ sub-issues/global-minimum-tax/global-anti-base-erosion-model-rules-pillar-two.html .
⁶ SR 0.653.3
Art. 3 Geschäftseinheiten
¹ Als Geschäftseinheiten gelten die «Constituent Entities» nach Artikel 1.3 der GloBE-Mustervorschriften.
² Die steuerliche Zugehörigkeit der Geschäftseinheiten zu einem Kanton bestimmt sich sinngemäss nach den Artikeln 105 Absatz 3 und 106 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990⁷ über die direkte Bundessteuer (DBG) betreffend die örtliche Zuständigkeit. In Abweichung der Artikel 105 Absatz 3 und 106 DBG sind die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften massgebend. Wird eine Geschäftseinheit erst nach Beginn des Geschäftsjahres gegründet, so sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gründung massgebend.⁸
⁷ SR 642.11
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 792 ).
Art. 4 Schweizerische Ergänzungssteuer bei Joint Ventures und in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten
Für die Zwecke der schweizerischen Ergänzungssteuer gelten als separate Unternehmensgruppe:
a.
ein Joint Venture nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften mitsamt seinen Geschäftseinheiten, wenn mindestens eine Beteiligungsinhaberin des Joint Ventures in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften fällt;
b.
eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften mitsamt ihren Geschäftseinheiten, wenn die Beteiligungsinhaberin der in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften fällt.
2. Kapitel: Ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheiten
Art. 5
¹ Die Steuerpflicht für die internationale Ergänzungssteuer nach der Primärergänzungssteuerregelung ( Income Inclusion Rule , IIR) bestimmt sich nach den Artikeln 2.1–2.3 der GloBE-Mustervorschriften. In Abweichung von Artikel 2.1 der GloBE-Mustervorschriften besteht die Steuerpflicht unabhängig davon, ob die im Geschäftsjahr in anderen Steuerhoheitsgebieten gehaltenen Beteiligungen eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit umfassen.⁹
¹bis Die steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit, die für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR steuerpflichtig ist, ist überdies für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der Sekundärergänzungssteuerregelung (UTPR) steuerpflichtig.¹⁰
² Ist in der Schweiz keine Geschäftseinheit für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR steuerpflichtig, so ist für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der UTPR die Geschäftseinheit mit der höchsten durchschnittlichen Bilanzsumme der letzten drei Jahresrechnungen nach Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a DBG¹¹ unter Ausklammerung ihrer Beteiligungen steuerpflichtig. Diese Geschäftseinheit bleibt für drei Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften ergänzungssteuerpflichtig.
³ Ist in der Schweiz mehr als eine Geschäftseinheit für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR steuerpflichtig, so ist, unter Ausschluss einer in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft, diejenige dieser Geschäftseinheiten mit der höchsten durchschnittlichen Bilanzsumme der letzten drei Jahresrechnungen nach Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a DBG¹² unter Ausklammerung ihrer Beteiligungen für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der UTPR steuerpflichtig. Diese Geschäftseinheit bleibt für drei Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften ergänzungssteuerpflichtig.¹³
⁴ Bei einem Joint Venture oder einer in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit nach Artikel 4 ist für die schweizerische Ergänzungssteuer dessen beziehungsweise deren oberste steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit steuerpflichtig. Ist keine steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit oberste Geschäftseinheit, so richtet sich die Ergänzungssteuerpflicht nach Absatz 2.
⁵ Ist im Einzelfall streitig, welche Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe ergänzungssteuerpflichtig ist, so wird die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit von der folgenden Behörde bestimmt:
a.
in Fällen, in denen alle Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe steuerlich demselben Kanton zugehörig sind: von der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer; die Verfügung der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer unterliegt der Einsprache nach den Artikeln 14 und 24 sowie der Beschwerde nach Artikel 25;
b.
in den anderen Fällen: von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV); die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
⁶ Die Feststellung der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit kann von der Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer, von der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer oder von einer betroffenen Geschäftseinheit der entsprechenden Unternehmensgruppe verlangt werden. Die steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe müssen für dieses Verfahren eine gemeinsame Vertretung in der Schweiz bezeichnen.
⁷ Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 792 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 792 ).
¹¹ SR 642.11
¹² SR 642.11
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 792 ).
3. Kapitel: Mithaftung, geschäftsmässig begründeter Aufwand
Art. 6 Mithaftung
Für die Ergänzungssteuer haften alle steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe solidarisch in der Höhe der ihnen gemäss Artikel 12 zugerechneten Ergänzungssteuer.
Art. 7 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Die Ergänzungssteuer kann bei den Gewinnsteuern von Bund und Kantonen nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden.
4. Kapitel: Schweizerische Ergänzungssteuer
Art. 8 Anwendungsbereich
¹ Der schweizerischen Ergänzungssteuer unterliegen die Gewinne von steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, deren oberste Muttergesellschaft gemäss ihrer konsolidierten Jahresrechnung einen jährlichen Umsatz von 750 Millionen Euro im Sinne der Artikel 1.1.1, 1.1.2 und 6.1 der GloBE-Mustervorschriften erreicht.
² Gilt im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe ein tieferer Schwellenwert für den konsolidierten jährlichen Umsatz im Sinne der Artikel 1.1.1, 1.1.2 und 6.1 der GloBE-Mustervorschriften, so unterliegen die Gewinne ihrer steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten ebenfalls der schweizerischen Ergänzungssteuer.
³ Der schweizerischen Ergänzungssteuer unterliegen die Gewinne einer steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheit unabhängig davon, welchem Steuerhoheitsgebiet ihre oberste Muttergesellschaft steuerlich zugehörig ist.
⁴ Eine steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe unterliegt in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit gemäss den Artikeln 9.3.1–9.3.4 der GloBE-Mustervorschriften nur der schweizerischen Ergänzungssteuer, sofern in Bezug auf die Gewinne der betreffenden Geschäftseinheiten eine ausländische IIR anwendbar ist.
Art. 9 Berechnung
¹ Die schweizerische Ergänzungssteuer wird sinngemäss nach den Artikeln 5.1–5.6 der GloBE-Mustervorschriften berechnet; diesbezügliche Sonderregelungen der GloBE-Mustervorschriften sind ebenfalls sinngemäss anwendbar. Bei der Berechnung nach Artikel 5.2.3 der GloBE-Mustervorschriften wird die schweizerische Ergänzungssteuer nicht abgezogen.
² Werden die Jahresrechnungen aller steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten auf der Grundlage der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER)¹⁴ erstellt und unterliegen sie einer Prüfung durch eine externe Revisionsstelle, so wird die schweizerische Ergänzungssteuer auf der Grundlage dieser Jahresrechnungen berechnet.
³ Erfüllen nicht alle steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder stimmen die Geschäftsjahre, für welche die Jahresrechnungen nach Absatz 2 erstellt werden, von einer oder mehreren steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten nicht mit dem Geschäftsjahr nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften überein, so wird die schweizerische Ergänzungssteuer auf der Grundlage des Gewinns oder Verlusts nach den Artikeln 3.1.2 und 3.1.3 der GloBE-Mustervorschriften für das Geschäftsjahr berechnet.¹⁵
¹⁴ Die Empfehlungen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Reitergasse 9, Postfach, 8021 Zürich ( www.verlagskv.ch ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 792 ).
5. Kapitel: Internationale Ergänzungssteuer
Art. 10 Anwendungsbereich
¹ Die internationale Ergänzungssteuer wird bemessen auf den Gewinnen von steuerlich nicht der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, deren oberste Muttergesellschaft gemäss ihrer konsolidierten Jahresrechnung einen jährlichen Umsatz von 750 Millionen Euro im Sinne der Artikel 1.1.1, 1.1.2 und 6.1 der GloBE-Mustervorschriften erreicht.
² Sie wird nach den Artikeln 2.1–2.3 der GloBE-Mustervorschriften über die IIR bemessen auf den Gewinnen von steuerlich einem anderen Steuerhoheitsgebiet zugehörigen Geschäftseinheiten.
³ Sie ist nach den Artikeln 2.4–2.6 der GloBE-Mustervorschriften über die UTPR anwendbar in Bezug auf Gewinne von steuerlich einem anderen Steuerhoheitsgebiet zugehörigen Geschäftseinheiten, deren oberste Muttergesellschaft steuerlich ebenfalls einem anderen Steuerhoheitsgebiet zugehörig ist, sofern mindestens eine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe steuerlich der Schweiz zugehörig ist und soweit in Bezug auf die Gewinne der betreffenden ausländischen Geschäftseinheiten keine ausländische IIR anwendbar ist.
Art. 11 Berechnung
Die internationale Ergänzungssteuer wird nach den Artikeln 5.1–5.6 der GloBE-Mustervorschriften berechnet; diesbezügliche Sonderregelungen der GloBE-Mustervorschriften sind ebenfalls anwendbar.
6. Kapitel: Zurechnung der Ergänzungssteuer zu den Geschäftseinheiten
Art. 12
¹ Die schweizerische Ergänzungssteuer einer Unternehmensgruppe wird den einzelnen Geschäftseinheiten nach Massgabe des Betrags der Ergänzungssteuer zugerechnet, der sich bei einer Berechnung anhand der Einzelabschlüsse dieser Geschäftseinheiten ergeben würde. Für die Berechnung werden die massgebenden Steuern, der massgebende Gewinn sowie der Gewinnüberschuss für jede Geschäftseinheit auf der Grundlage des nach den GloBE-Mustervorschriften erstellten Einzelabschlusses ermittelt.
² Ist eine Zurechnung nach Absatz 1 nicht möglich, so ist der Betrag der schweizerischen Ergänzungssteuer nach Massgabe des massgebenden Gewinns der einzelnen Geschäftseinheiten den Geschäftseinheiten zuzurechnen.
³ Verfügt eine Geschäftseinheit über Steuerobjekte in mehreren Kantonen, so wird die schweizerische Ergänzungssteuer nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung auf diese Steuerobjekte aufgeteilt.
⁴ Der Betrag der internationalen Ergänzungssteuer nach der UTPR wird den Geschäftseinheiten sinngemäss nach Artikel 2.6 der GloBE-Mustervorschriften zugerechnet.
7. Kapitel: Verteilung des Rohertrags
Art. 13
¹ Der Rohertrag der schweizerischen Ergänzungssteuer aus nach Artikel 56 DBG¹⁶ gewinnsteuerbefreiten Tätigkeiten von Geschäftseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die nach den GloBE-Mustervorschriften der Mindestbesteuerung unterliegen, steht dem jeweiligen Gemeinwesen zu.
² Im Übrigen steht der kantonale Anteil den Kantonen entsprechend der steuerlichen Zugehörigkeit der Geschäftseinheiten zu, denen die Ergänzungssteuer zugerechnet wurde. Verfügt eine Geschäftseinheit über Steuerobjekte in mehreren Kantonen, so steht der Rohertrag den Kantonen entsprechend der Zurechnung zu diesen Steuerobjekten zu. Kommt es während eines Geschäftsjahres nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften zu einem Wechsel der steuerlichen Zugehörigkeit einer Geschäftseinheit, so steht der Rohertrag den Kantonen nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu.¹⁷
¹⁶ SR 642.11
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 792 ).
8. Kapitel: Verfahrensrecht
1. Abschnitt: Anwendbares Recht
Art. 14
Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 102–106, 108–135 und 140–172 DBG¹⁸ über das Verfahrensrecht sinngemäss anwendbar.
¹⁸ SR 642.11
2. Abschnitt: Kantonale Behörden
Art. 15 Organisation
Soweit das kantonale Recht keine andere Behörde bestimmt, gilt:
a.
die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer als kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer;
b.
die Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer für juristische Personen als Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer.
Art. 16 Örtliche Zuständigkeit
¹ Die Artikel 105–108 DBG¹⁹ über die örtliche Zuständigkeit sind nicht anwendbar.
² Die kantonalen Behörden veranlagen und beziehen die Ergänzungssteuer von den ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten, die zu Beginn des Geschäftsjahres nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften steuerlich dem Kanton zugehörig sind.
³ Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
⁴ Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer, von der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer oder von der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit verlangt werden. Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss für dieses Verfahren ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.
⁵ Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
¹⁹ SR 642.11
3. Abschnitt: Informationssystem Ergänzungssteuer
Art. 17 Organisation, Inhalt
¹ Die Kantone betreiben gemeinsam ein Informationssystem zur Veranlagung und zum Bezug der Ergänzungssteuer (Informationssystem Ergänzungssteuer).²⁰
² Die zuständigen kantonalen Behörden können darin die folgenden besonders schützenswerten Personendaten bearbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
³ Der Bund richtet ein Portal für den Zugang zum Informationssystem ein.
⁴ Das Informationssystem dient insbesondere:
a.
der Führung eines zentralen Verzeichnisses der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten (zentrales Ergänzungssteuerverzeichnis);
b.
der elektronischen Einreichung und Bearbeitung der Ergänzungssteuererklärungen sowie von weiteren Eingaben der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten an die Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer;
c.
der elektronischen Eröffnung von Veranlagungen und Entscheiden der Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer;
d.
dem Informationsaustausch zwischen den ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten und den Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer.
⁵ Das Informationssystem enthält namentlich folgende Daten:
a.
die Ergänzungssteuererklärungen einschliesslich der Beilagen;
b.
die Veranlagungsverfügungen und die Entscheide der Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer;
c.
Angaben zur Verteilung des Rohertrags der Ergänzungssteuer zwischen den einzelnen Kantonen und dem Bund;
d.
die Geschäftseinheiten im Ausland.
⁶ Das zentrale Ergänzungssteuerverzeichnis enthält namentlich folgende Daten der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten:
a.
die Firma;
b.
den Sitz;
c.
die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID);
d.
die zur Vertretung der Geschäftseinheiten bevollmächtigten Personen.
⁷ Die Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer, die kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer und die ESTV verwenden die UID für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss dieser Verordnung systematisch.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 792 ).
Art. 18 Bearbeitungsrechte
¹ Die Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer und die kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ihre Daten im Informationssystem Ergänzungssteuer bearbeiten.²¹
² Die kantonalen Steuerverwaltungen haben Einsicht in:
a.
das zentrale Ergänzungssteuerverzeichnis;
b.
die Daten von Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, sofern Geschäftseinheiten oder Steuerobjekte dieser Unternehmensgruppe steuerlich dem Kanton zugehörig sind.
³ Die Kantone dürfen die Daten, von denen sie aufgrund dieser Verordnung Kenntnis erhalten, verwenden, um ihre Aufgaben im Bereich der direkten Bundessteuer zu erfüllen.
⁴ Sie können Statistiken über die Ergänzungssteuer erstellen und publizieren.
⁵ Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung sämtliche Daten des Informationssystems, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Personendaten, bearbeiten: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen. Sie kann diese Daten verwenden, um ihre Aufgaben im Bereich der direkten Bundessteuer zu erfüllen.
⁶ Sie kann Statistiken über die Ergänzungssteuer erstellen und publizieren.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 792 ).
Art. 19 Pflichten der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit
¹ Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss sich innert der Fristen nach Artikel 20 unaufgefordert im Informationssystem Ergänzungssteuer anmelden.²²
² Sie muss ihre Eingaben nach Artikel 17 Absätze 5 Buchstaben a und d sowie 6 elektronisch einreichen.
³ Sie muss sich unaufgefordert im Informationssystem abmelden, wenn ihre Ergänzungssteuerpflicht endet.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 792 ).
4. Abschnitt: Veranlagung
Art. 20 Fristen für die Ergänzungssteuererklärung
¹ Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss die Ergänzungssteuererklärung innert 15 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften der zuständigen kantonalen Behörde einreichen; die erste Ergänzungssteuererklärung nach Eintritt der Unternehmensgruppe in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften ist innert 18 Monaten nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres einzureichen.
² Reicht die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit die Ergänzungssteuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt ein, so fordert die zuständige kantonale Behörde sie auf, das Versäumte innert kurzer Frist nachzuholen.
Art. 21 Auskunftspflicht von Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe
Die der Schweiz steuerlich zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe müssen auf Verlangen der zuständigen Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer über alle Tatsachen, die für die Veranlagung der Ergänzungssteuer von Bedeutung sind, Auskunft erteilen, sofern die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit diese Auskunft nicht erteilt.
Art. 22 Besondere Bestimmungen zur Veranlagungsverfügung
Die schweizerische Ergänzungssteuer, die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR und die internationale Ergänzungssteuer nach der UTPR werden mittels separater Verfügungen veranlagt.
Art. 23 Umrechnung
Lautet die Jahresrechnung auf eine ausländische Währung, so ist der Steuerbetrag in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.
5. Abschnitt: Einsprache und Beschwerde
Art. 24 Besondere Bestimmungen zur Einsprache
Richtet sich die Einsprache der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung der Einsprecherin, der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer und der ESTV als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
Art. 25 Beschwerde
¹ Die Artikel 140–146 DBG²³ über die Beschwerde vor der kantonalen Steuerrekurskommission, vor einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz oder vor dem Bundesgericht sind nicht anwendbar.
² Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005²⁴ (VGG) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
³ Die kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer des veranlagenden Kantons und die ESTV können gegen jede Veranlagungsverfügung und jeden Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer nach Massgabe des VGG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
⁴ Die Frist für die Beschwerde nach Absatz 3 beträgt:
a.
bei Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheiden, die der beschwerdeführenden Verwaltung eröffnet worden sind: 30 Tage seit Zustellung;
b.
in den anderen Fällen: 60 Tage seit Eröffnung der Veranlagungsverfügung oder des Einspracheentscheids an die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit.
⁵ Die Revision bundesverwaltungsgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem VGG.
⁶ Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005²⁵ beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind auch die kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer und die ESTV berechtigt.
²³ SR 642.11
²⁴ SR 173.32
²⁵ SR 173.110
6. Abschnitt: Inventar
Art. 26
Die Artikel 154–159 DBG²⁶ über das Inventar sind nicht anwendbar.
²⁶ SR 642.11
7. Abschnitt: Fälligkeit und Erlass der Steuer
Art. 27 Fälligkeit
¹ Artikel 161 Absätze 1 und 2 DBG²⁷ über die Fälligkeit der Steuer ist nicht anwendbar.
² Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit Ablauf der Fristen nach Artikel 20 Absatz 1 für die Ergänzungssteuererklärung fällig.
²⁷ SR 642.11
Art. 28 Erlass
Die Artikel 167–167 g DBG²⁸ über den Erlass der Steuer sind nicht anwendbar.
²⁸ SR 642.11
8 a . Kapitel: ²⁹ GIR
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 792 ).
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 28 a Inhalt und Form
Inhalt und Form der GIR richten sich nach den Artikeln 8.1.4–8.1.5 der GloBE-Mustervorschriften sowie nach den zugehörigen vom Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20 verabschiedeten Regelwerken.
Art. 28 b Sprache
Die GIR muss in einer Amtssprache des Bundes oder auf Englisch erstellt werden.
2. Abschnitt: Pflichten der Geschäftseinheiten
Art. 28 c Pflicht zur Einreichung der GIR
¹ Jede ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss eine GIR einreichen. Sie muss diese über das Informationssystem nach Artikel 28 j einreichen.
² Eine ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss keine GIR einreichen, wenn:
a.
eine andere steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe im Informationssystem nach Artikel 28 j die GIR einreicht; oder
b.
eine andere Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe die GIR gemäss Artikel 8.1.2 der GloBE-Mustervorschriften in einem anderen Steuerhoheitsgebiet einreicht, sofern: 1.
das Steuerhoheitsgebiet, welchem die Geschäftseinheit steuerlich zugehörig ist, ein Partnerstaat ist, und
2.
beim Partnerstaat, welchem die Geschäftseinheit steuerlich zugehörig ist, kein systemisches Scheitern eingetreten ist; unter einem systemischen Scheitern ist ein Zustand zu verstehen, der eintritt, wenn der Partnerstaat der Pflicht zum automatischen Austausch der GIR aus Gründen, die sich nicht durch den anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag rechtfertigen lassen, anhaltend nicht nachkommt.
³ Reicht eine ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit keine GIR ein, so muss sie oder die steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit nach Absatz 2 Buchstabe a im Informationssystem nach Artikel 28 j angeben, von welcher Geschäftseinheit die GIR eingereicht wird und welchem Steuerhoheitsgebiet diese Geschäftseinheit steuerlich zugehörig ist.
⁴ Steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheiten, die eine GIR einreichen, müssen der ESTV auf Verlangen über alle Tatsachen, die für die Umsetzung des anwendbaren völkerrechtlichen Vertrags und dieser Verordnung von Bedeutung sind, Auskunft erteilen.
⁵ Die übrigen steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe müssen der ESTV auf Verlangen Auskunft über die Firma, die Adresse und die steuerliche Zugehörigkeit der zur Einreichung der GIR verpflichteten Geschäftseinheit erteilen, sofern die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit diese Auskunft nicht erteilt.
Art. 28 d Einreichungsfristen für die GIR
¹ Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit oder die steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit nach Artikel 28 c Absatz 2 Buchstabe a muss die GIR oder die Angabe, von welcher Geschäftseinheit in einem anderen Steuerhoheitsgebiet die GIR eingereicht wird, innert der Fristen nach Artikel 20 einreichen.
² Gibt eine ergänzungssteuerpflichte Geschäftseinheit an, dass die GIR gemäss Artikel 28 c Absatz 2 Buchstabe b von einer Geschäftseinheit in einem anderen Steuerhoheitsgebiet eingereicht wird, erhält die ESTV aber keine GIR vom Partnerstaat, so setzt sie der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit eine angemessene Frist zur Einreichung der GIR.
Art. 28 e Verwaltungssanktion bei Säumnis
Versäumt die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit oder die Geschäftseinheit nach Artikel 28 c Absatz 2 Buchstabe a die Einreichungsfrist nach Artikel 28 d , so wird die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit für jeden Tag zwischen dem Ende der Frist und der Einreichung der GIR mit einem Betrag von 200 Franken belastet, höchstens jedoch mit 50 000 Franken.
3. Abschnitt: Übermittlung und Verwendung der GIR sowie Verjährung
Art. 28 f Übermittlung und Verwendung der GIR
¹ Die ESTV übermittelt die von den Geschäftseinheiten erhaltenen GIR innerhalb der in der GloBE-Vereinbarung³⁰ festgelegten Fristen und gemäss den Vorgaben der GloBE-Vereinbarung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten, welchen mindestens eine Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe steuerlich zugehörig ist.
² Sie weist die zuständigen Behörden der Partnerstaaten auf die Einschränkungen bei der Verwendung der GIR sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren völkerrechtlichen Vertrags hin.
³⁰ SR 0.653.3
Art. 28 g Verjährung
¹ Der Anspruch der ESTV gegenüber der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit oder der Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe, welche die GIR anstelle der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit einreicht, auf Einreichung der GIR verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die GIR einzureichen war.
² Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung des Anspruchs auf die GIR gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit oder der Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe, welche die GIR anstelle der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit einreicht, zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
³ Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die GIR einzureichen war.
4. Abschnitt: Von den Partnerstaaten erhaltene GIR
Art. 28 h
¹ Die ESTV macht die von den Partnerstaaten erhaltenen GIR im Abrufverfahren den kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer und den Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer derjenigen Kantone zugänglich, welchen Geschäftseinheiten der betreffenden multinationalen Unternehmensgruppe steuerlich zugehörig sind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörden haben nur dann auf diese Informationen Zugriff, wenn sie eine Zwei-Faktor-Authentifizierung nutzen und einer der Faktoren ein physisches, eindeutiges und fälschungssicheres Identifikationsmerkmal ist.
² Die ESTV weist diese Behörden auf die Einschränkungen bei der Verwendung der GIR sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren völkerrechtlichen Vertrags hin.
5. Abschnitt: Organisation und Verfahren
Art. 28 i Aufgaben der ESTV
¹ Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung des anwendbaren völkerrechtlichen Vertrags sowie dieser Verordnung.
² Sie trifft alle Massnahmen und Vorkehrungen, die dafür notwendig sind.
³ Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben und verlangen, dass gewisse Formulare ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden.
Art. 28 j Organisation und Inhalt des Informationssystems GIR
¹ Die ESTV betreibt ein Informationssystem zum Empfang und zur Bearbeitung der GIR (Informationssystem GIR).
² Sie kann darin die folgenden besonders schützenswerten Personendaten bearbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
³ Das Informationssystem GIR darf namentlich verwendet werden, um:
a.
ein zentrales Verzeichnis der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten, welche eine GIR einreichen oder angeben müssen, von welcher anderen Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe die GIR eingereicht wird (zentrales Verzeichnis GIR), zu führen;
b.
GIR einzureichen und zu bearbeiten;
c.
GIR an Partnerstaaten zu übermitteln und von diesen zu empfangen;
d.
Rechtsverfahren im Zusammenhang mit dem anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag und dieser Verordnung zu bearbeiten;
e.
die Überprüfung nach Artikel 28 o durchzuführen;
f.
administrative und strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken;
g.
Amts- und Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten;
h.
Statistiken zu erstellen.
⁴ Es enthält namentlich folgende Daten:
a.
das zentrale Verzeichnis GIR;
b.
die GIR.
⁵ Das zentrale Verzeichnis GIR enthält namentlich folgende Daten der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten:
a.
die Firma;
b.
den Sitz;
c.
die UID;
d.
die zur Vertretung der Geschäftseinheiten bevollmächtigten Personen;
e.
gegebenenfalls die entsprechenden Daten der Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe, welche die GIR anstelle der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit einreicht.
⁶ Die ESTV gewährt den Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer und den kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem GIR.
⁷ Sie verwendet die UID für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss dieser Verordnung systematisch.
Art. 28 k Bearbeitungsrechte
¹ Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung sowie den anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen ihre Daten im Informationssystem GIR bearbeiten.
² Die kantonalen Steuerverwaltungen haben Einsicht in:
a.
das zentrale Verzeichnis GIR;
b.
die GIR einer Unternehmensgruppe, sofern Geschäftseinheiten oder Steuerobjekte dieser Unternehmensgruppe steuerlich dem Kanton zugehörig sind.
³ Die Kantone dürfen die Daten, von denen sie aufgrund dieser Verordnung Kenntnis erhalten, verwenden, um ihre Aufgaben im Bereich der direkten Bundessteuer sowie der Kantons- und Gemeindesteuern zu erfüllen.
⁴ Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung sämtliche Daten des Informationssystems GIR, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Personendaten, bearbeiten: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen. Sie kann diese Daten verwenden, um ihre Aufgaben im Bereich der direkten Bundessteuer zu erfüllen.
⁵ Sie kann Statistiken über die GIR erstellen und publizieren.
Art. 28 l Vernichtung der Daten
Die ESTV vernichtet die Daten spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie diese erhalten hat.
Art. 28 m Pflichten der Geschäftseinheiten
¹ Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit oder die steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit nach Artikel 28 c Absatz 2 Buchstabe a muss sich innert der Fristen nach Artikel 28 d unaufgefordert im Informationssystem GIR anmelden.
² Sie muss ihre Eingaben nach Artikel 28 j Absatz 5 elektronisch einreichen.
³ Sie muss sich unaufgefordert im Informationssystem abmelden, wenn ihre Pflicht, eine GIR einzureichen, endet.
Art. 28 n Geheimhaltungspflicht
¹ Wer mit dem Vollzug des anwendbaren völkerrechtlichen Vertrags und dieser Verordnung betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Dritten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren.
² Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a.
bei der Übermittlung von Informationen und Bekanntmachungen nach dem anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag und dieser Verordnung;
b.
gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ermächtigt hat, im Einzelfall amtliche Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Behörden einzuholen;
c.
soweit der anwendbare völkerrechtliche Vertrag die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht zulässt und im schweizerischen Recht eine Grundlage für diese Aufhebung besteht.
Art. 28 o Überprüfung
¹ Die ESTV überprüft gestützt auf die vorliegenden Informationen die Erfüllung der Pflichten nach dem anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag und dieser Verordnung auf deren Vollständigkeit und Konformität mit dem internationalen Standard.
² Stellt sie fest, dass eine steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit ihren Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so setzt sie der Geschäftseinheit unter Hinweis auf die Massnahmen nach Absatz 3 eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.
³ Behebt die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit die Mängel nicht fristgerecht, so kann die ESTV:
a.
die Herausgabe von Geschäftsbüchern, Belegen und anderen Urkunden der Geschäftseinheit verlangen oder diese Unterlagen an Ort und Stelle überprüfen;
b.
schriftliche und mündliche Auskünfte einholen.
⁴ Im Streitfall erlässt die ESTV eine Verfügung.
⁵ Auf Antrag erlässt die ESTV eine Feststellungsverfügung über:
a.
die Pflicht der Geschäftseinheit zur Einreichung der GIR nach dem anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag und dieser Verordnung;
b.
den Inhalt der GIR nach dem anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag und dieser Verordnung.
6. Abschnitt: Aussetzung und Kündigung
Art. 28 p Zuständigkeit
¹ Die ESTV darf nur mit Ermächtigung des Bundesrates handeln, wenn sie gestützt auf den anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag:
a.
den Austausch der GIR mit einem Partnerstaat aussetzt oder kündigt;
b.
den Vertrag kündigt.
² Sie setzt den Austausch der GIR gegenüber einem Partnerstaat in eigener Kompetenz aus, solange der Partnerstaat die Anforderungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an die Vertraulichkeit und die Datensicherheit nicht erfüllt.
Art. 28 q Antrag einer ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit
¹ Eine ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit kann beim EFD die Aussetzung des Austauschs der GIR mit einem Partnerstaat beantragen, wenn sie glaubhaft macht, dass der Partnerstaat die im anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag vorgesehenen Bestimmungen betreffend Geheimhaltung und Einschränkungen bei der Verwendung der GIR verletzt.
² Hält das EFD den Antrag für begründet, so unterbreitet es den Antrag dem Bundesrat zum Entscheid. Der Bundesrat entscheidet endgültig.
³ Hält das EFD den Antrag für unbegründet, so erlässt es eine Feststellungsverfügung darüber, dass keine Verletzung der im anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag vorgesehenen Bestimmungen betreffend Geheimhaltung und Einschränkungen bei der Verwendung der GIR durch den Partnerstaat festgestellt wurde. Heisst die Beschwerdeinstanz eine dagegen erhobene Beschwerde gut, so unterbreitet das EFD den Antrag dem Bundesrat zum Entscheid. Der Bundesrat entscheidet endgültig.
9. Kapitel: Strafbestimmungen ³¹
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 792 ).
1. Abschnitt: ³² Übertretungen betreffend die GIR
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 792 ).
Art. 28 r Unwahre oder unvollständige Angaben in der GIR
¹ Wer in der GIR vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht, welche die gewünschten Informationen wesentlich verfälschen und ein falsches Bild der tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
² Fällt eine Busse von höchstens 25 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974³³ über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die angedrohte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen abgesehen und an ihrer Stelle die Geschäftseinheit zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 VStrR).
³³ SR 313.0
Art. 28 s Widerhandlungen gegen amtliche Verfügungen
Wer im Rahmen einer Überprüfung nach Artikel 28 o einer amtlichen Verfügung, die auf die Strafdrohung dieses Artikels hinweist, vorsätzlich nicht Folge leistet, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Art. 28 t Zuständigkeit und Verfahren
¹ Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Artikel 28 r und 28 s ist das VStrR³⁴ anwendbar.
² Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV.
³⁴ SR 313.0
1 a . Abschnitt: Übertretungen betreffend die Erhebung der Ergänzungssteuer ³⁵
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 792 ).
Art. 29 Verletzung von Verfahrenspflichten
¹ Mit Busse wird bestraft, wer einer Pflicht, die ihm nach dieser Verordnung oder einer aufgrund dieser Verordnung getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:
a.
die Ergänzungssteuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht;
b.
eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt.
² Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken.
Art. 30 Ergänzungssteuerhinterziehung
¹ Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit wird mit Busse bestraft, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
a.
bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;
b.
eine unrechtmässige Rückerstattung von Ergänzungssteuern erwirkt.
² Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Ergänzungssteuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
³ Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 31 bleibt vorbehalten.
⁴ Für die Selbstanzeige gilt Artikel 181 a DBG³⁶ sinngemäss.
⁵ Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit wird mit Busse bestraft, wenn sie versucht, eine Ergänzungssteuer zu hinterziehen. Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Ergänzungssteuerhinterziehung festzusetzen wäre.
³⁶ SR 642.11
Art. 31 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
¹ Wer vorsätzlich zur Hinterziehung einer Ergänzungssteuer anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreterin oder Vertreter der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit eine Ergänzungssteuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Ergänzungssteuer.
² Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken.
³ Für die Selbstanzeige gelten die Artikel 177 Absatz 3 und 181 a DBG³⁷ sinngemäss.
⁴ Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Ergänzungssteuerhinterziehungen der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit begangen, so sind die Absätze 1–3 auf die juristische Person anwendbar.
³⁷ SR 642.11
Art. 32 ³⁸ Zuständigkeit und Verfahren
¹ Soweit das kantonale Recht keine andere Behörde bestimmt, ist die Behörde, welcher die Verfolgung gemäss Artikel 182 Absatz 4 DBG³⁹ obliegt, auch für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen betreffend die Ergänzungssteuer zuständig.
² Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 182 Absätze 1, 3 und 4 sowie 183 DBG.
³ Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Behörde kann gemäss Artikel 25 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 792 ).
³⁹ SR 642.11
Art. 32 a ⁴⁰ Verjährung und Bezug
Für die Verjährung der Strafverfolgung sowie den Bezug und die Verjährung der Bussen und Kosten gelten die Artikel 184 und 185 DBG⁴¹ sinngemäss.
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 792 ).
⁴¹ SR 642.11
2. Abschnitt: Vergehen ⁴²
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 792 ).
Art. 33 Ergänzungssteuerbetrug
¹ Wer zum Zweck der Hinterziehung einer Ergänzungssteuer im Sinne von Artikel 30 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.
² Die Bestrafung wegen Ergänzungssteuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
³ Für die Selbstanzeige gilt Artikel 186 Absatz 3 DBG⁴³ sinngemäss.
⁴³ SR 642.11
Art. 34 Verfahren
Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 188 DBG⁴⁴.
⁴⁴ SR 642.11
Art. 35 Verjährung der Strafverfolgung
¹ Die Strafverfolgung verjährt 15 Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
² Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
3. Abschnitt: Besondere Untersuchungsmassnahmen der ESTV
Art. 36
Die Artikel 190–195 DBG⁴⁵ über die besonderen Untersuchungsmassnahmen der ESTV bei Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen gelten sinngemäss.
⁴⁵ SR 642.11
10. Kapitel: Abrechnung zwischen Bund und Kantonen sowie unter den Kantonen
Art. 37 Bundesanteil
¹ Die Kantone rechnen den Rohertrag der von ihnen in Rechnung gestellten Ergänzungssteuer und den Bundesanteil daran bis zum Ende des folgenden Monats mit dem Bund ab.
² Sie liefern den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats dem Bund ab.
Art. 38 Kantonale Anteile
¹ Die Kantone rechnen den Rohertrag der von ihnen in Rechnung gestellten Ergänzungssteuer und den Anteil der anderen Kantone daran bis zum Ende des folgenden Monats mit den anderen Kantonen ab.
² Sie liefern die Anteile der anderen Kantone an den rechtskräftig festgesetzten und im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträge, abzüglich der Entschädigung nach Artikel 39, innert 90 Tagen nach Monatsende ab.
³ Ist die Ergänzungssteuer innert zwei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres noch nicht rechtskräftig veranlagt, so liefern die Kantone die Anteile der anderen Kantone an den in Rechnung gestellten und bei ihnen eingegangenen Beträge bis zum Ende des folgenden Monats ab.
⁴ Können sich die beteiligten Kantone über die Verteilung nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.
Art. 39 Entschädigung
Die veranlagenden Kantone können pro Veranlagungsverfügung eine Entschädigung von 2 Prozent des kantonalen Anteils am Rohertrag der Ergänzungssteuer einbehalten, höchstens jedoch 100 000 Franken.
11. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 40 Übergangsbestimmungen
¹ Diese Verordnung findet unter Vorbehalt von Absatz 2 Anwendung auf Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften, die ab dem Tag ihres Inkrafttretens beginnen.
² Die Bestimmungen über die internationale Ergänzungssteuer finden, mit Ausnahme von Artikel 10 Absatz 3, Anwendung auf Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen. Artikel 10 Absatz 3 findet zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung.⁴⁶
³ Die Verwaltungssanktion bei Säumnis nach Artikel 28 e sowie die Strafbarkeit bei fahrlässiger Verletzung von Verfahrenspflichten oder fahrlässiger Steuerhinterziehung nach den Artikeln 29 und 30 entfallen für alle Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften, die bis am 31. Dezember 2026 beginnen und bis am 30. Juni 2028 enden.⁴⁷
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 692 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 792 ).
Art. 40 a ⁴⁸ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. November 2025
¹ Die Artikel 5 Absätze 1, 1bis und 3 sowie 13 Absatz 2 der Änderung vom 26. November 2025 finden keine Anwendung auf Veranlagungsverfahren, zu denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits eine Veranlagungsverfügung erlassen wurde.
² Die Bestimmungen über die GIR finden Anwendung auf Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen.
³ Die Bestimmungen betreffend den automatischen Austausch der GIR zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten treten erst in Kraft, wenn die GloBE-Vereinbarung⁴⁹ in Kraft getreten ist.
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 792 ).
⁴⁹ SR 0.653.3
Art. 41 Änderung eines anderen Erlasses
…⁵⁰
⁵⁰ Die Änderung kann unter AS 2023 841 konsultiert werden.
Art. 42 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.