BBl 2025 3576
BBl 2025 3576
Notifikation
Notifikation
(Art. 36 Bst. b i.V.m. Art. 11 b Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 ).
MANALU Agri Matthew, Perumahan Tanjung Mas Raya, Bl. e 6 No. 5 Jalan merak mas, ID-12530 Jakarta Selatan , ohne Zustelldomizil in der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügt:
1.
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 5 Tagen ab Veröffentlichung dieser Zwischenverfügung mitzuteilen, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2025 erheben will und bejahendenfalls Rechtsbegehren zu stellen, die Rechtsbegehren zu begründen und die Rechtsschrift zu unterschreiben.
2.
Läuft die Frist ungenutzt ab, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3.
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 400 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist bis zum 26. Januar 2026 an die Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX), unter Angabe der Geschäftsnummer C-4762/2025, zu überweisen.
4.
Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Bei einer Banküberweisung aus dem Ausland muss der Betrag rechtzeitig dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben worden sein. Fallen Kosten für die Überweisung des Betrags an, hat der Beschwerdeführer diese zu bezahlen.
5.
Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
| 16. Dezember 2025 | Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III
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