Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (721.801)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (721.801)

Verordnung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

(Wasserrechtsverordnung, WRV) vom 2. Februar 2000 (Stand am 1. Juli 2026)
¹ SR 721.80
Art. 1 ² Zuständigkeiten
¹ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK):
a.
erteilt, ändert, erneuert und verlängert Konzessionen im Zuständigkeitsbereich des Bundes und erteilt dazugehörende Zusatzkonzessionen;
b.
erlässt vorsorgliche Massnahmen, soweit es in der Hauptsache zuständig ist;
c.
wählt die Mitglieder der Eidgenössischen Wasserwirtschaftskommission und der schweizerischen Delegationen in den zwischenstaatlichen Kommissionen für die Grenzkraftwerke sowie die Bundeskommissärinnen und -kommissäre für die Grenzkraftwerke.
² Das Bundesamt für Energie (BFE) ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a.
Es übt die Oberaufsicht über die Wasserkraftnutzung aus (Art. 1 Abs. 1 WRG).
b.
Es stimmt sich mit den ausländischen Behörden ab, insbesondere im Hinblick auf den Abschluss von Staatsverträgen im Anwendungsbereich des Wasserrechtsgesetzes, führt mit diesen Behörden Verhandlungen und nimmt die dafür notwendigen Arbeiten vor.
c.
Es leitet alle wasserrechtlichen Verfahren einschliesslich der Sanierungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e WRG, erlässt die erforderlichen Zwischenverfügungen und erledigt Aufgaben, die den Verfahren vor- und nachgelagert sind.
d.
Es setzt die vom UVEK erteilten Konzessionen in Kraft.
e.
Es bewilligt den vorzeitigen Baubeginn; vorbehalten bleiben subventionsrechtliche Bestimmungen.
f.
Es entscheidet über Fristverlängerungsgesuche, die sich auf die Umsetzung von Anordnungen der Konzession und der zusammen mit der Konzession erteilten Bewilligungen beziehen.
g.
Es nimmt die Anlagen und Umweltmassnahmen ab.
h.
Es überwacht die Umsetzung von Konzessionen und Bewilligungen sowie die Einhaltung der relevanten Erlasse und Staatsverträge; es setzt die in Konzession und Bewilligungen enthaltenen Anordnungen durch.
i.
Es erlässt die Verfügungen, die zum Vollzug der Konzession und der zusammen mit der Konzession erteilten Bewilligungen erforderlich sind.
j.
Es erhebt die Abgaben nach Artikel 49 Absatz 1 zweiter Satz WRG zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge und richtet diese aus.
k.
Es bewilligt untergeordnete Änderungen von bestehenden Anlagen und den durch das UVEK bewilligten Bau- und Umweltmassnahmen.
l.
Es bewilligt den Testbetrieb von alternativen Geräten für die Nutzung der Wasserkraft.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS  2019  3103 ).
Art. 1 a ³ Zusätzlich einzureichende Pläne bei Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren des Bundes
Bei Wasserkraftvorhaben ausserhalb der Bauzonen, die dem Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren des Bundes unterstehen, muss das Konzessions- oder Plangenehmigungsgesuch insbesondere Pläne enthalten, aus denen die Abgrenzung allfälliger neuer oder beseitigter Gebäude gemäss Artikel 25 a Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000⁴ und allfälliger neuer oder beseitigter Versiegelungen gemäss Artikel 25 a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung ersichtlich ist.
³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2025 659 ).
⁴ SR 700.1
Art. 2 Behandlungsfristen bei Konzessionsverfahren des Bundes
¹ Das BFE⁵ überprüft die Gesuchsunterlagen innert Monatsfrist auf ihre Vollständigkeit und lässt sie nötigenfalls ergänzen.
² Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, so legt sie das BFE innert Monatsfrist öffentlich auf. Einsprachen sind innert sechs Monaten nach Ablauf der Einsprachefrist in Einspracheverhandlungen zu erörtern.
³ Das UVEK⁶ entscheidet innert vier Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens über das Wasserkraftvorhaben.
⁴ Diese Fristen können vom BFE verlängert werden, wenn dies zur Koordination mit dem Verfahren eines beteiligten Nachbarstaates oder aus anderen wichtigen Gründen nötig ist.
⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS  2019  3103 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS  2019  3103 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 3 Erleichterungen für kleinere Wasserkraftwerke
¹ Die Kantone können bestimmen, dass die Baupläne von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 kW nicht öffentlich bekannt gemacht werden müssen (Art. 21 Abs. 2 WRG), wenn die im Konzessionsverfahren aufgelegten Pläne unverändert ausgeführt werden.
² Sie können für den Bau von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 kW das kantonale Enteignungsrecht für anwendbar erklären; vorbehalten bleiben die Artikel 10 und 18 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930⁷ über die Enteignung.⁸
⁷ SR 711
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS  2019  3103 ).
Art. 3 a ⁹ Meldepflichten bei Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren des Bundes
¹   Bei Wasserkraftvorhaben, die dem Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren des Bundes unterstehen, informiert das UVEK das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) über den Abschluss eines Konzessionsverfahrens durch Zustellung der Konzessionsurkunde und der vom swisstopo benötigten Pläne. Bei untergeordneten Änderungen von bestehenden Anlagen und bei den durch das UVEK bewilligten Bau- und Umweltmassnahmen obliegt diese Meldepflicht dem BFE.
² Bei Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung oder der Landesvermessung notwendig machen, informiert der Konzessionär das swisstopo unter Beilage der vom swisstopo benötigten Pläne jeweils innert 20 Tagen über:
a.
den Baubeginn; und
b.
die Bauvollendung.
³ Liegt ein Vorhaben ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzonen, lässt der Konzessionär gleichzeitig zur Information des swisstopo über die Bauvollendung die rechtskräftigen Pläne nach Artikel 1 a in Form von Geodaten der kantonalen Behörde zukommen, die nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979¹⁰ zuständig ist.
⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2025 659 ).
¹⁰ SR 700
Art. 4 Schlussbestimmungen
¹ Die Verordnung vom 26. Dezember 1917¹¹ betreffend die beschränkte Anwendung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte auf kleinere Wasserwerke wird aufgehoben.
² Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
¹¹ [BS 4 747; AS 1996 2243 Ziff. I 62]
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