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    Kantonales Energiegesetz (420.100)
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    CH - SZ
    1 Der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromversorgung sowie Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr sind zulässig ohne Abwärmenut - zung.
    2 Der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elekt - rizitätsverteilnetz haben.
    3 Der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, welche überwiegend land - wirtschaftliches Grüngut verwerten, keine Verbindung zum öffentlichen Gasver - teilnetz haben und diese mit verhältnismässigem Aufwand auch nicht hergestellt werden kann.
    4 Der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fach - gerecht und weitgehend genutzt wird.

    C. Ausnahmen und Erleichterungen

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    § 12 23

    1 Die zuständige Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen oder Erleichterungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von den Ausführungsvorschriften be - willigen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, die sonst zu unzumutbaren Här - tefällen führen würden und dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist.
    2 Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden.

    V. Fördermassnahmen

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    § 13 25 Beratung, Aus- und Weiterbildung

    1 Der Kanton und die Gemeinden informieren und beraten die Bevölkerung über den effizienten, sparsamen, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Einsatz von Energie sowie die Nutzung von erneuerbaren Energien.
    2 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung in Energiefragen im Sinne der Zielsetzungen dieses Gesetzes.

    § 14 26 Förderprogramm

    1 Der Kanton fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel die effiziente, sparsame, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung und -nutzung.
    b) Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme;
    c) Aus- und Weiterbildung sowie Information und Beratung im Energiebereich.
    3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

    § 15 27 Finanzierung

    1 Die Förderung nach § 14 wird aus Beiträgen des Bundes, des Kantons und Drit - ter finanziert.
    2 Der Kanton stellt für die Förderung des Gebäudeprogramms jährlich 2.5 Mio. Franken zur Verfügung.
    3 Der Beitrag nach Abs. 2 ist auf vier Jahre befristet. Der Kantonsrat kann eine Verlängerung für jeweils vier weitere Jahre beschliessen.

    VI. Verfahrens- und Strafbestimmungen

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    § 16 Grundsatz

    1 Werden Massnahmen nach diesem Gesetz im Zusammenhang mit dem Errichten oder Ändern von Bauten umgesetzt, richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.
    2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegege - setz. 29

    § 17 Energienachweis

    1 Der Nachweis, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden, ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen.
    2 Der Regierungsrat kann eine generelle Nachweisbefreiung für kleinere Umbau - ten und Umnutzungen vorsehen.

    § 18 Vollzugskontrolle

    1 Die Vollzugsbehörde kontrolliert stichprobenweise, ob die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt und ob die in den Nachweisen beschriebenen Massnahmen reali - siert werden.
    2 Sie kann für die Prüfung der Erfüllung von energierechtlichen Anforderungen und für die Kontrolle der Einhaltung der energierechtlichen Vorgaben aussenste - hende Fachleute beiziehen.
    3 Der Regierungsrat kann ein System der privaten Kontrolle einrichten, mit dem Dritte ermächtigt werden, durch ihre Unterschrift auf dem Nachweis oder durch einen Bericht zu bestätigen, dass die massgebenden Bestimmungen beim Projekt (Projektkontrolle) und bei der Ausführung (Ausführungskontrolle) eingehalten werden.
    Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung der privaten Kontrolle gemäss § 18 Abs. 3 vereinbaren.

    § 20 Durchleitungspflicht

    1 Zur Benutzung von Grundeigentum für die Durchleitung von Wärmetransport - leitungen, die im öffentlichen Interesse sind, kann der Gemeinderat für den Be - treiber der Anlage die Enteignung geltend machen.
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