§ 53 Rundfunkstaatsvertrag
:
Die Länder erwarten von den Betreibern einer Anlage zur leitungsgebundenen Verbreitung von Fernsehen, im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren die Verbreitungsstrukturen so zu gestalten, dass zusammenhängende Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsräume versorgt werden und eine wirtschaftlich leistungsfähige Veranstaltung insbesondere auch von lokalem und regionalem Fernsehen ermöglicht wird.
8. - 13.
Anlage 7
Protokollerklärungen:
Protokollerklärung aller Länder zu
§ 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages
:
§ 59 Abs. 2
berührt die programmliche Aufsicht der Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über den Inhalt von Telemedien nicht. Eine Änderung der bisherigen Rechtslage ist mit dieser Vorschrift nicht verbunden.
Anlage 8
Protokollerklärungen:
Protokollerklärung der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zu
§ 53 b Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages
Die Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland bekräftigen das Ziel des
§ 25 Abs. 4 Satz 4 Rundfunkstaatsvertrag
, dass Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens zueinander stehen sollen. Sie halten es daher unbeschadet des
§ 53 b Absatz 1 Satz 2
für zulässig, bei anstehenden Zulassungen von Fensterprogrammveranstaltern schon vor dem 31. Dezember 2009 das Normziel des
§ 25 Abs. 4 Satz 4
zu erreichen.
Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein zu
§ 53 b Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages
Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein begrüßen die Verlängerung bestehender Zulassungen für Fensterprogrammveranstalter als einen Beitrag zur Rechts- und Investitionssicherheit. Bereits in der Begründung zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde die Auffassung der Länder zum Ausdruck gebracht, dass die gesellschaftsrechtliche Struktur des Fensterveranstalters nur ein Element der Vielfaltssicherung sein kann und nicht in direktem Zusammenhang mit der Qualität der regionalen Berichterstattung steht. Anders als bei der Sendezeit für unabhängige Dritte gemäß
§ 31 des Rundfunkstaatsvertrags
ist die gesellschaftsrechtliche Trennung daher nicht zwingend vorgeschrieben worden.
Die bestehenden Regionalfensterprogramme beweisen, dass eine hochwertige und redaktionell unabhängige Regionalberichterstattung auch von mit dem Hauptprogrammveranstalter verbundenen Unternehmen gewährleistet werden kann. Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein begrüßen daher, dass mit der jetzt geregelten Verlängerung der bestehenden Zulassungen die nunmehr dringend anstehende Überprüfung der Vorgabe des