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    Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushalte 2009
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    DE - Landesrecht Bremen
    Beihilfen für refinanzierte Beschäftigte sollten grundsätzlich ebenfalls aus gesonderten Beihilfehaushaltsstellen gezahlt und aus den Einnahmen gedeckt werden. Damit eine entsprechende Anweisung der Beihilfen durch die Performa Nord gewährleistet werden kann, ist der Senatorin für Finanzen zu jeder „Refi“-Haushaltsstelle die dazugehörige Beihilfehaushaltsstelle vom/von der PGV mitzuteilen. In Ausnahmefällen kann die Beihilfe auch aus der allgemeinen dezentralen Beihilfehaushaltsstelle angewiesen werden. Der/Die PGV hat in diesen Fällen durch Nachbewilligung eine Deckung zumindest in der Höhe der Beihilfepauschale sicherzustellen.
    Bei refinanzierten Beamten und Richtern oder ruhelohnberechtigten Beschäftigten in ausgegliederten Einrichtungen sind nach § 10 Abs. 3 der Haushaltsgesetze Zuschläge von 35% bzw. 14,29% auf die im Kalenderjahr gezahlten Bezüge an den Haushalt des Landes und der Stadtgemeinde Bremen abzuführen. Die jeweiligen Beträge werden den Einrichtungen in der Regel quartalsweise – in einigen Fällen jährlich – von der Performa Nord in Rechnung gestellt.

    4.4

    Aufgrund der Zweckbindung von Altersteilzeitrücklagen ist auch das Personal zum Ausgleich von Folgeeffekten der Altersteilzeit auf gesonderten refinanzierten Haushaltsstellen und Stellen zu buchen, soweit es aus Rücklagen finanziert wird und zu diesem Zweck zusätzliche (refinanzierte) Stellen vom/von der PGV eingerichtet werden. Hierauf sind keine Versorgungszuschläge nach Nr. 4.3 zu entrichten.
    Entsprechendes gilt für Personal, das temporär aus gesondert in den Haushalten zur Verfügung gestellten Personalverstärkungsmitteln finanziert wird.

    4.5

    1
    Drittmittelfinanzierte Planstellen und Stellen für Angestellte oder Beschäftigte nach dem TVöD sind auf den Zeitraum der Kostenerstattung zu befristen.
    2
    Altersteilzeitstellen dürfen höchstens für den Zeitraum der Altersteilzeitphase eingerichtet werden, aus Personalverstärkungsmitteln finanzierte Stellen höchstens für den durch die Veranschlagung finanzierten Zeitraum.
    1
    Soweit der Haushalts- und Finanzausschuss der Zweckbindung zusätzlicher Einnahmen oder der Umwidmung von konsumtiven Mitteln im Einzelfall zugestimmt hat, sind die hierfür einzurichtenden refinanzierten Stellen grundsätzlich auf das Haushaltsjahr zu befristen.
    2
    Die Befristung kann ausnahmsweise über das Haushaltsjahr hinausgehen, wenn für das folgende Jahr bereits ein beschlossener Haushalt vorliegt und aus dem laufenden Haushalt Mittel im erforderlichen Umfang zur Deckung angeboten werden.

    5.

    Sonstige Personalausgaben

    Für die sonstigen Personalausgaben gelten die allgemeinen Bewirtschaftungsregeln der Haushalte, soweit nachstehend keine abweichenden Festlegungen erfolgen.
    1
    Für die Mittelbewirtschaftung der dem Produktbereich 92.02 „Zentral veranschlagte Personalausgaben“ zugeordneten Personalressourcen ist die Senatorin für Finanzen zuständig; dies gilt auch für die in den Einzelplänen der Ressorts veranschlagten Versorgungslasten, soweit in den Haushalten keine abweichende Bewirtschaftung festgelegt ist.
    2
    Die Senatorin für Finanzen leitet zu gegebener Zeit die Auflösung zentral veranschlagter globaler Mehr- und/oder Minderausgaben sowie die in § 14 bzw. 15 Abs. 4 Haushaltsgesetz vorgesehenen produktplanübergreifenden Ausgleiche bei den Beihilfen, Mitteln für die Nachversicherung ausgeschiedener Beamter und Richter ein.
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