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    Verordnung zur Investitionsförderung der Krankenhäuser im Land Bremen nach dem Bremischen Krankenhausgesetz (Krankenhausinvestitionsförderungsverordnung - KrankenhauslnvestV)
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    DE - Landesrecht Bremen

    § 6 Absatz 2 des Bremischen Krankenhausgesetzes

    begründet.
    (6) Soweit die Förderung einer Baumaßnahme beantragt wird, hat der Antrag nach Absatz 2 Nummer 2 insbesondere
    1.
    allgemeine Angaben zu der Baumaßnahme und
    2.
    eine Darstellung der Baumaßnahme sowie Baubeginn und geplantes Bauende (Zeitplan der Baumaßnahme)
    zu enthalten.
    (7) Der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln nach den Absätzen 2 bis 4 ist einmalig vor Beginn der Förderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn muss schriftlich und mit Begründung bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Ein Beginn der Maßnahme ist erst nach der Erteilung einer Genehmigung zulässig. Der Krankenhausträger muss die Übernahme der Vorfinanzierungskosten, insbesondere Planungskosten, für die beantragte Maßnahme auf eigenes Risiko schriftlich erklären.
    (8) Übersteigen die tatsächlichen Kosten abweichend von den Plankosten eines Investitionsprojektes eine der Wertgrenzen nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und entsprechend aktualisierte Anzeigeunterlagen oder Antragsunterlagen nachzureichen.
    (9) Die zuständige Behörde kann verbindliche Anzeige- und Antragsformulare vorgeben.

    § 2 Antrag im Rahmen der Einzelförderung

    (1) Investitionsprojekte, die nach

    § 12 des Bremischen Krankenhausgesetzes

    oder nach bundesrechtlichen Vorschriften einzeln gefördert werden, sind bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

    § 1

    Absätze 5 bis 9 gelten entsprechend.
    (2) Bei Bauvorhaben sind zudem durch die zuständige Behörde näher zu bestimmende Unterlagen nach der Richtlinie für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben einzureichen.
    (3) Die zuständige Behörde kann verbindliche Antragsmuster vorgeben.
    Kapitel 2 Berechnung der Investitionsförderung

    § 3 Bemessungsgrundlage und Höhe der jährlichen Pauschalbeträge

    (1) Grundlage für die Bemessung der jährlichen Pauschalbeträge sind
    1.
    die im Jahr vor dem Vorjahr erbrachten Leistungen des jeweiligen Krankenhauses,
    2.
    der im Jahr vor dem Vorjahr vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für Zwecke nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entwickelte und veröffentlichte Katalog für die Investitionsbewertungsrelationen,
    3.
    der landesbezogene Investitionsfallwert
    a)
    für Leistungen des Fallpauschalensystems sowie
    b)
    für Leistungen des Pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik.
    Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sollen im Falle von Modellvorhaben nach § 64 SGB V die im Jahr vor dem Jahr, vor dem das Modellvorhaben beginnt, erbrachten Leistungen der jeweiligen Abteilung des Krankenhauses als Grundlage für die Bemessung der jährlichen Pauschalbeträge herangezogen werden. Ausgleichszahlungen zur Investitionsförderung können bis zu der nach Satz 2 ermittelten Höhe erfolgen. Erbrachte Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind alle entlassenen vollstationären und teilstationären Krankenhausfälle, die nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an die zuständige Behörde übermittelt werden. Die Investitionswerte nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b werden jährlich ermittelt. Dazu werden jeweils die Summen der Investitionsbewertungsrelationen
    1.
    für die Leistungen des Fallpauschalensystems mit den vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus errechneten mittleren Investitionskosten je Fall und
    2.
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