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    Verwaltungsvorschriften zur Auslegung der Bestimmungen der Kita-Personalverordnung durch die Oberste Landesjugendbehörde des Landes Brandenburg (VVKitaPersV)
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    DE - Landesrecht Brandenburg
    studiengang „Bildung und Erziehung in der Kindheit“ an der Fachhochschule Potsdam,
    die Hochschulstudiengänge sowie Studiengänge an Berufsakademien im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit,
    die tätigkeitsbegleitende Qualifizierung zur Erzieherin/zum Erzieher für den Bereich der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg (z. B. „Profis für die Praxis“).
    Personen, die an einer entsprechenden tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung teilnehmen, können mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden. Sie gelten demnach sowohl in Bezug auf die Mindestpersonalausstattung der Einrichtung als auch im Hinblick auf die finanzielle Förderung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu 70 % als Fachkraft ( Bsp.
    : Bei einem praktischen Beschäftigungsumfang von 20 Wochenstunden können 14 Wochenstunden auf die Personalausstattung angerechnet werden, also 35 % einer Fachkraft.)
    Der Anteil des tatsächlichen praktischen Beschäftigungsumfangs, der zu 70 % als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden kann, ist die Zeit, die die Kraft regelmäßig in der Einrichtung verbringt. Diese Zeit ist nicht zwangsläufig mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfang gleichzusetzen.

    Zu § 10 Abs. 3

    Die
    individuelle Bildungsplanung
    ist eine tätigkeitsbegleitende Qualifizierung
    außerhalb formaler Bildungsgänge.
    Sie beruht auf einer Vereinbarung zwischen dem Anstellungsträger und der einzustellenden Fachkraft und hat die Vorerfahrungen und Vorkenntnisse der betreffenden Kraft zu berücksichtigen sowie die erforderlichen Maßnahmen zu beschreiben, mit denen eine Qualifikation angestrebt wird, die einer Fachkraft in dem Arbeitsgebiet, für das der Einsatz beantragt wird, gleichartig und gleichwertig ist.
    Die Qualifizierung über eine individuelle Bildungsplanung ist - im Gegensatz zur tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung nach Absatz 2 - vorrangig dann angezeigt, wenn kein neuer selbstständiger Abschluss, z. B. als Erzieherin/Erzieher, angestrebt wird und wenn in nennenswertem Umfang bereits relevante Kenntnisse vorliegen (z. B. wegen einer Berufsausbildung in einem verwandten Beruf wie der Heilerziehungspflege). Dieser Weg ist ebenfalls geeignet als Berufseinmündung für Hochschulabsolventinnen und -absolventen nicht unmittelbar einschlägiger Ausbildungen (z. B. „Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“ und „Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“; BA der Universität Potsdam ...).
    Die Bildungsplanung kann sich aus verschiedenen Modulen zusammensetzen, wie z. B. aus dem Besuch von Bildungsveranstaltungen, einer supervidierten oder von besonders kompetenten Fachkräften angeleiteten relevanten, praktischen Tätigkeit und auch aus dem Selbststudium mit nachgewiesener eigener Bearbeitung der Inhalte.
    Eine individuelle Bildungsplanung ist auch dann anzunehmen, wenn organisierte Qualifizierungsmaßnahmen besucht werden, die zum Übergang in die neue Tätigkeit eingerichtet werden („Brückenkurse“). Hierbei ist darauf zu achten, dass der Bildungsträger über die Voraussetzungen verfügt, damit die Kräfte die gleichartige und gleichwertige Qualifikation erlangen können.

    Zu § 10 Abs. 4

    Nicht gleichartig und gleichwertig qualifizierte Kräfte mit anderen Fähigkeiten und Fertigkeiten können im Einzelfall mit einem Anteil von 70 % ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden, wenn dies der
    Ergänzung des fachlichen Profils der Einrichtung
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