§ 5 Geschäftsordnung
Der Fischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Fischereibehörde bedarf.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 14. Juli 1994
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Günther Wegge