(3) Die untere Wasserbehörde kann anordnen, dass der Begünstigte das Aufstellen der Verbotszeichen 269 oder Richtzeichen 354 der Straßenverkehrs-Ordnung an den dafür in Betracht kommenden Straßen und Wegen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen hat.
§ 11 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragte zu dulden.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen Entschädigung zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie
das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen
zu dulden.
(4) Die Anordnung gemäß den Absätzen 2 und 3 erfolgt durch schriftlichen
oder elektronischen
Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Landesbergamt.
§ 12 Entschädigung und Ausgleich
Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 2, 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4, 5, 6 und 7 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 9 vornimmt.
2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.
§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig werden die mit Beschluss Nr. 49-17/82 vom 24. Februar 1982 des Kreistages Eisenhüttenstadt (Land) und Beschluss Nr. 143/XXVI/83 vom 7. September 1983 der Stadtverordnetenversammlung Eisenhüttenstadt festgesetzten Wasserschutzgebiete für die Brunnengalerien Pohlitz und Rautenkranz des Wasserwerkes Pohlitz aufgehoben.
Potsdam, den 5. Januar 2004
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler
Anm.:
Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.