Schlussbestimmungen
§ 27 Übergangsregelung
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den nachträglichen Erwerb
der Lehrbefähigung für ein weiteres Fach oder einen weiteren Lernbereich oder einer weiteren Fachrichtung oder weiterer Fächer,
der Befähigung für ein oder ein weiteres Lehramt gemäß § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes (Lehramtsbefähigung) oder
der Befähigung für ein Amt der Lehrerin oder des Lehrers der Besoldungsgruppen A 13 kw der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Lehreramt), für das eine Ergänzungsprüfung vorgesehen ist.
Sie bestimmt das Nähere zu den Voraussetzungen, zum Umfang und der Art sowie zur Anerkennung der für den Befähigungserwerb nachzuweisenden Studien- und Prüfungsleistungen sowie zur Feststellung der Befähigung.
Einzelnorm
§ 2
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Der nachträgliche Erwerb einer Befähigung setzt voraus, dass
eine Lehramtsbefähigung, die Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt oder eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik und
die für die angestrebte Befähigung erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen in mindestens einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Lernbereich (Fach)
nach Maßgabe der Abschnitte 2 bis 4 nachgewiesen werden.
(2) An die Stelle der nachzuweisenden Studien- und Prüfungsleistungen in einem Fach können Studien- und Prüfungsleistungen im Studienbereich Inklusionspädagogik treten.
(3) Die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 werden mit dem erfolgreichen Abschluss eines lehramtsbezogenen Zertifikatsstudiums, das die strukturellen und inhaltlichen Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 erfüllt, nachgewiesen.
(4) An die Stelle der für den Erwerb der Befähigung für ein Lehreramt abzulegenden Ergänzungsprüfung tritt die Feststellung gemäß § 3 Absatz 1.
Einzelnorm
§ 3
Feststellung, Anerkennung
(1) Das nach dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz für die Anerkennung von lehrerbildenden Abschlüssen zuständige Ministerium stellt auf Antrag fest, ob die angestrebte Befähigung erworben wurde.
(2) Dem Antrag auf Feststellung gemäß Absatz 1 sind
der Nachweis über die Befähigung, die für den Erwerb der angestrebten Befähigung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung vorausgesetzt wird,
das Hochschulzertifikat gemäß § 6 und
bei Erwerb einer Befähigung für ein oder ein weiteres Lehramt oder für ein Lehreramt ein Nachweis über ein Beschäftigungsverhältnis im Schul- oder Schulaufsichtsdienst des Landes Brandenburg oder an Ersatzschulen im Land Brandenburg
beizufügen.
(3) Soweit die für den nachträglichen Befähigungserwerb erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen nicht in einem Zertifikatsstudium gemäß Abschnitt 2 erworben wurden, sind diese anzuerkennen, wenn das jeweilige Studium den Anforderungen gemäß dieser Verordnung im Wesentlichen entspricht.
Einzelnorm
Abschnitt 2
Zertifikatsstudium
§ 4
Strukturelle Anforderungen
(1) Das Zertifikatsstudium ist an einer Hochschule zu absolvieren.