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    Verordnung über die Banken und Sparkassen (952.02)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Die FINMA legt die besonderen Gliederungsvorschriften für die Konzernrechnung in Ausführungsbestimmungen fest. Dabei trägt sie den Eigenheiten des Bankgeschäfts Rechnung.
    Art. 38 Konzernlagebericht
    Der Lagebericht des Konzerns richtet sich nach Artikel 961 c OR⁶⁰.
    ⁶⁰ SR 220
    Art. 39 Inhalt des Geschäftsberichts
    (Art. 6 b Abs. 1 und 3 BankG)
    ¹ Der Geschäftsbericht enthält neben der Jahresrechnung, dem Lagebericht und der Konzernrechnung die zusammenfassenden Berichte der Revisionsstelle.
    ² Ist die Obergesellschaft eine Holdinggesellschaft, so ist die Publikation der Jahresrechnung nicht zwingend.
    Art. 40 Zwischenabschluss
    (Art. 6 Abs. 2, 6 b Abs. 1 und 3 BankG)
    ¹ Banken und Holdinggesellschaften, die eine Konzernrechnung erstellen müssen, erstellen halbjährlich einen konsolidierten Zwischenabschluss.
    ² Er umfasst die gleichen Bestandteile wie der Zwischenabschluss auf Einzelstufe gemäss Artikel 31 und basiert auf den gleichen Grundlagen und Grundsätzen wie die Konzernrechnung.
    Art. 41 Veröffentlichung
    (Art. 6 a Abs. 1–3, 6 b Abs. 1 und 3 BankG)
    Die Veröffentlichung des Geschäftsberichts und des Zwischenabschlusses richtet sich nach Artikel 32.

    3. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zur Rechnungslegung

    Art. 42
    (Art. 6 b Abs. 3 und 4 BankG)
    Die FINMA führt die Bestimmungen dieser Verordnung zur Rechnungslegung näher aus, insbesondere zu:
    a. der Zusammensetzung und Bewertung der Positionen der Jahresrechnung und der Konzernrechnung;
    b. den Besonderheiten der Konzernrechnung;
    c. der Offenlegung von Angaben, die im von der Bank angewendeten und von der FINMA anerkannten internationalen Standard nicht vorgesehen, aber für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nötig sind.

    4 a . Kapitel: ⁶¹ Privilegierte Einlagen sowie privilegierte Einlegerinnen und Einleger

    ⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 804 ).
    Art. 42 a Privilegierte Einlagen
    (Art. 37 a Abs. 1 und 7 BankG)
    ¹ Folgende Ansprüche von Einlegerinnen und Einlegern nach Artikel 42 c gelten als privilegiert Einlagen:
    a. Forderungen gegenüber einer Bank, die: 1. als Saldo auf Konten bei der Bank gebucht sind und auf eine staatliche oder von einer Zentralbank herausgegebene Währung lauten, oder
    2. auf Gold, Silber, Platin oder Palladium lauten und bei denen die Einlegerin oder der Einleger einen ausschliesslichen oder alternativen Anspruch auf Leistung in einer staatlichen oder von einer Zentralbank herausgegebenen Währung hat;
    b. Kassenobligationen der Bank, die in der Bilanz der Bank als solche verbucht sind und auf den Namen der Einlegerin oder des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind;
    c. durch die Einlegerin oder den Einleger in Auftrag gegebene Zahlungen im Zahlungsverkehr, welche die Bank oder deren Konto bei einer Verrechnungs- oder Korrespondenzstelle im Zeitpunkt der Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG oder des Bankenkonkurses noch nicht verlassen haben, auch wenn sie dem Konto der Einlegerin oder des Einlegers schon belastet wurden;
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