Die Richter und Richterinnen können ihren Wohnort in der Schweiz frei wählen; ordentliche Richter und Richterinnen müssen jedoch das Gericht in kurzer Zeit erreichen können.
3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung
Art. 13 Grundsatz
Das Bundesgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.
Art. 14 Präsidium
¹ Die Bundesversammlung wählt aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:
a. den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesgerichts;
b. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.
² Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
³ Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 17). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.
⁴ Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
Art. 15 Gesamtgericht
¹ Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen. Es ist zuständig für:
a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Durchführung der Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Richtern und Richterinnen, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b. Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c. die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
d. die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
e. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
f. die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
g. Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
h. andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
² Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
Art. 16 Präsidentenkonferenz
¹ Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst.
² Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:
a. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;
b. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 23;
c. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.
Art. 17 Verwaltungskommission
¹ Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts;
b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
c. höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.
² Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
³ Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
⁴ Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für: