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    SGB 6
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    DE - Deutsches Bundesrecht
    Versicherte
    Geburtsjahr
    Geburtsmonat
    Vorzeitige
    Inanspruchnahme
    möglich ab Alter
    JahrMonat
    1948  
    Januar – Februar6211
    März – April6210
    Mai – Juni629
    Juli – August628
    September – Oktober627
    November – Dezember626
    1949  
    Januar – Februar625
    März – April624
    Mai – Juni623
    Juli – August622
    September – Oktober621
    November – Dezember620
    1950 – 1963620.

    § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen

    (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
    1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
    2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
    3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
    Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.
    (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:
    Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
    JahrMonatJahrMonat
    1952     
    Januar1631601
    Februar2632602
    März3633603
    April4634604
    Mai5635605
    Juni – Dezember6636606
    19537637607
    19548638608
    19559639609
    19561063106010
    19571163116011
    195812640610
    195914642612
    196016644614
    196118646616
    196220648618
    19632264106110.
    Für Versicherte, die
    1. am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
    2. entweder
    a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
    oder
    b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
    werden die Altersgrenzen nicht angehoben.
    (3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.
    (4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie
    1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
    2. bei Beginn der Altersrente
    a) als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
    b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
    3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
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