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    Schweizerische Strafprozessordnung (312.0)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 202 Frist
    ¹ Vorladungen werden zugestellt:
    a. im Vorverfahren: mindestens 3 Tage vor der Verfahrenshandlung;
    b. im Verfahren vor Gericht: mindestens 10 Tage vor der Verfahrenshandlung.
    ² Öffentliche Vorladungen werden mindestens einen Monat vor der Verfahrenshandlung publiziert.
    ³ Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen.
    Art. 203 Ausnahmen
    ¹ Eine Vorladung kann in anderer als der vorgeschriebenen Form und mit abgekürzten Fristen ergehen:
    a. in dringenden Fällen; oder
    b. mit dem Einverständnis der vorzuladenden Person.
    ² Wer sich am Orte der Verfahrenshandlung oder in Haft befindet, kann sofort und ohne Vorladung einvernommen werden.
    Art. 204 Freies Geleit
    ¹ Sind Personen vorzuladen, die sich im Ausland befinden, so kann ihnen die Staatsanwaltschaft oder die Verfahrensleitung des Gerichts freies Geleit zusichern.
    ² Personen, denen freies Geleit zugesichert wurde, können in der Schweiz wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise nicht verhaftet oder anderen freiheitsbeschränkenden Massnahmen unterworfen werden.
    ³ Das freie Geleit kann an Bedingungen geknüpft werden. In diesem Fall sind die betroffenen Personen darauf aufmerksam zu machen, dass das freie Geleit erlischt, wenn sie die daran geknüpften Bedingungen missachten.
    Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis
    ¹ Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.
    ² Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen.
    ³ Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist.
    ⁴ Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden.
    ⁵ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren.
    Art. 206 Polizeiliche Vorladungen
    ¹ Im polizeilichen Ermittlungsverfahren kann die Polizei Personen zum Zwecke der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen.
    ² Wer einer polizeilichen Vorladung keine Folge leistet, kann mit Befehl der Staatsanwaltschaft vorgeführt werden, wenn diese Massnahme der vorgeladenen Person schriftlich angedroht worden ist.

    2. Abschnitt: Polizeiliche Vorführung

    Art. 207 Voraussetzungen und Zuständigkeit
    ¹ Eine Person kann polizeilich vorgeführt werden, wenn:
    a. sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat;
    b. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten;
    c. bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist;
    d. sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind.
    ² Die Vorführung wird von der Verfahrensleitung angeordnet.
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