3 Hat die Dienststelle den begründeten Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen will, kann die Dienststelle Si - cherheitsleistungen in Form eines Grundpfandes, das ein in der Schweiz gelegenes Grundstück belastet, einer Solidarbürgschaft durch einen Bür - gen mit Wohnsitz in der Schweiz oder einer Bankgarantie durch ein Geldin - stitut mit Sitz in der Schweiz verlangen.
4 Wenn die Busse nicht auf dem Weg der Schuldbetreibung eingetrieben werden kann, schalten die für das Verhängen eines administrativen Stra - fentscheids erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsbehörden das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht ein, um die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verlangen.
5 Die Dienststelle kann den Vollzug der Geldstrafe in Form von gemeinnüt - ziger Arbeit genehmigen, wobei Artikel 53 Absatz 2 des vorliegenden Ge - setzes analog anwendbar ist.
6 Das Inkasso der Geldstrafe und der Busse wird im Übrigen in einer Ver - ordnung des Staatsrates geregelt.
3.3 Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen und der Verwahrung
Art. 42 Grundsätze
1 Die Dienststelle bestimmt die geeignete Anstalt für die Einweisung von Personen, für eine stationäre therapeutische Massnahmen oder eine Ver - wahrung angeordnet wurden.
2 Während des Vollzugs übt sie sämtliche Befugnisse aus, die das StGB der Vollzugsbehörde oder der zuständigen Behörde anvertraut. Vorbehalten bleiben die Befugnisse, die der Gerichtsbehörde oder der für das Anordnen der in Artikel 10 Buchstaben a bis c vorgesehenen Entscheide zuständigen Bundesbehörde zufallen. Die Dienststelle leitet von Amtes wegen das Ver - fahren vor dieser Behörde ein, indem sie ihr die vollständigen Akten sowie einen Antrag einreicht.
3 Sie kann den Verurteilten in eine andere angemessene Anstalt überwei - sen, wenn sein Zustand, sein Verhalten, die Sicherheit oder seine Behand - lung dies erfordert oder seine Wiedereingliederung dadurch erleichtert wird.
4 Die Rechte und Pflichten der einer Massnahme unterworfenen und der in - haftierten Personen sind in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt (Art. 55).
Art. 43 Straf- und Verwahrungsanstalten
1 Die Anstalt, in die ein Verurteilter, für den eine stationäre therapeutische Massnahme oder eine Verwahrung angeordnet wurde, eingewiesen wird, gewährleistet die Aufsicht, die Unterbringung und die Betreuung des Verur - teilten.
2 Sie sorgt dafür, dass die mit der Massnahme oder Verwahrung verfolgten Ziele erreicht werden.
Art. 44 Informationspflicht
1 Die mit der Behandlung oder der psychiatrischen Betreuung beauftragte Person muss regelmässig oder auf Antrag der Dienststelle einen Bericht über die Fortschritte bei der Betreuung erstellen.
2 Die Dienststelle und die Anstalt vereinbaren, welche Informationen im Be - richt zu übermitteln sind.
3 Die mit der Behandlung oder der psychiatrischen Betreuung beauftragte Person informiert die Dienststelle unverzüglich, wenn der Verurteilte die Be - handlung verweigert oder sie nicht mehr in der Lage ist, die Behandlung weiter zu erbringen.
4 Information der Behörden zu beachten, unter Vorbehalt von Artikel 28.
3.4 Vollzug der anderen Massnahmen
Art. 45 Ambulante Behandlung
1 Die Dienststelle bezeichnet die für die ambulante Behandlung zuständige Person und verfügt wenn nötig eine anfängliche vorübergehend stationäre Behandlung.