1 Das Arbeitsgericht setzt sich zusammen au s dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und zwölf Arbeitsrichtern, dem Gerich tsschreiber und dessen Stellvertreter.
2 Der Regierungsrat kann durch Veror dnung für Arbeitsgerichte mit grosser Geschäftslast die Zahl der Stellvertreter des Präsidenten erhöhen.
§ 356 C. Wahl und Wählbarkeit von Präsident und Gerichtsschreiber
1 Der Präsident und seine Stellvertreter werden vom Regierungsrat nach Einholung von Vorschlägen des Bezirksgerichtes auf vi er Jahre gewählt. Der Gerichtsschreiber und seine Stellvertreter werden vom Präsidenten des Arbeitsgerichts gewählt oder angestellt. 1 )
2 Für die Wahl des Präsidenten und des Ge richtsschreibers ge lten die gleichen Voraussetzungen wie für die Wahl des Bezirksgerichtspräsidenten und des Bezirksgerichtsschreibers (§§ 4 Abs. 2, 41 Gerichtsorganisationsgesetz
2 ) ). Als Stellvertreter ist wählbar, wer über genügende Rechtskenntnisse verfügt.
3 In der Regel sind der Bezirksgerichtspräsident als Präsident und der Bezirksgerichtsschreiber als Gerichtssc hreiber zu bestellen. Hievon darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn besondere Umstände es gebieten.
§ 357 D. Wahl und Wählbarkeit der Arbeitsrichter
I. Wahl
1 Für die Wahl der Arbeitsrichter holt das Bezirksamt die Vorschläge der für den Bezirk zuständigen Berufs- und Wirtschaftsverbände ein und leitet sie an den Regierungsrat weiter.
2 Der Regierungsrat wählt die Arbeitsrichter auf vier Jahre.
§ 358 II. Wählbarkeit
1 Als Arbeitsrichter ist jeder stimmberechtigte Bürger wählbar.
1) Fassung gemäss Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
2) SAR 155.100
2 Die Arbeitsrichter müssen je zur Hälf te Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Höhere Angestellte (Direktoren, Betriebs leiter, Geschäftsführer, Prokuristen usw.) gelten als Arbeitgeber.
3 Die wichtigsten Berufsgruppen des Bezirks sollen als Arbeitgebende und Arbeitnehmende im Gericht vertreten sein. Es ist eine ausgeglichene Vertretung beider Geschlechter anzustreben. 1 )
§ 359 E. Amtsgelübde
1 Der Präsident und der Gerichtsschreiber sowi e ihre Stellvertreter, soweit sie nicht Mitglieder oder Beamte des Bezirksgericht es sind, und die Arbeitsrichter geloben vor ihrem Amtsantritt vor dem Bezirk sgericht getreue Pflichterfüllung.
§ 360
2 ) F. Besetzung des Gerichts für die Beurteilung eines Streitfalles
1 Für die Beurteilung eines Streitfalles setzt sich das Arbeitsgericht zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und vi er von diesem oder dieser bezeichneten Arbeitsrichtern oder Arbeitsrichterinnen, von denen je zwei Arbeitgebende und Arbeitnehmende sind. In Streitsachen aus dem Gleichstellungsgesetz müssen beide Geschlechter mit mindestens zw ei Personen vertreten sein.
2 Bei einem Streitwert unter 1'000 Franken setzt sich das Arbeitsgericht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und zwei Arbeitsrichtern oder Arbeitsrichterinnen zusammen, von denen je eine Pers on von Seiten der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden stammt. In Streitsachen aus dem Glei chstellungsgesetz müssen beide Geschlechter mi t mindestens einer Pe rson vertreten sein.
3 Die berufliche Zugehörigkeit der Arbeits richter und Arbeitsrichterinnen und eine angemessene Reihenfolge sind zu berücksichtigen. In Streitsachen aus dem Gleichstellungsgesetz hat die Geschlec htervertretung gemäss § 360 Abs. 1 und 2 Vorrang vor der beruflichen Zugehörigkeit .
§ 361 G. Entscheid über den Ausstand eines Mitgliedes des Gerichtes
1 Es entscheidet über den Ausstand (§§ 5 und 6) a) des Präsidenten oder seines Stellvertreters: eine Kommission des Obergerichtes, b) eines oder mehrerer Arbeitsrichter, des Gerichtsschreibers oder seines Stellvertreters: der Präsident.