Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes
Nutzung des öffentlichen Raumes: Verordnung Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) Vom 14. Februar 2017 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes vom 16. Oktober 2013 unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P151652 , beschliesst: I. Räumlicher Geltungsbereich
§ 1 Gesuch um Unterstellung eines Grundstücks
1 Private oder die zuständigen Behörden können mittels begründeten Gesuchs beim Tiefbaumt um Un - terstellung ihres Grundstücks oder Teilen davon unter das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) durch den Regierungsrat ersuchen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.
2 Gründe für eine Unterstellung eines Grundstücks unter das NöRG durch den Regierungsrat sind ins - besondere: Das Grundstück oder Teile davon werden bereits wie öffentlicher Raum genutzt; es liegt ein Konzept zur Nutzung des Grundstücks vor, wonach dieses oder Teile davon inskünftig wie öffentlicher Raum behandelt werden sollen.
3 Das öffentliche Interesse an einer Unterstellung unter das
4 Die Gemeinden Bettingen und Riehen sind auf ihrem Gemeindegebiet für Unterstellungen zuständig.
§ 2 Vertrag und Beschluss über die Unterstellung
1 Der Vertrag über die Unterstellung eines Grundstücks unter das NöRG hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: die Bezeichnung des Grundstücks; die Angabe der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers; den räumlichen Umfang der Unterstellung; den zeitlichen Umfang der Unterstellung (rund um die Uhr oder lediglich zu bestimmten Zeiten); eine allfällige Befristung der Unterstellung sowie eine allfällige Anweisung auf Anmerkung im Grundbuch.
2 Ist lediglich ein Beschluss des Regierungsrates erforderlich, so müssen die unter Abs. 1 genannten Angaben im Beschluss selbst enthalten sein.
3 Die Unterstellung eines Grundstücks unter das NöRG kann im Grundbuch angemerkt werden. II. Zuständigkeit und Koordination
§ 3 Zuständigkeit
1 Wenn nichts anderes bestimmt ist, liegt die Zuständigkeit für den Vollzug der Vorschriften über die Nutzung des öffentlichen Raumes beim Tiefbauamt.
2 Die Gemeinden Bettingen und Riehen sind auf ihrem Gemeindegebiet zuständig für den Vollzug der Vorschriften über die Nutzung des öffentlichen Raumes.
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Nutzung des öffentlichen Raumes: Verordnung
§ 4 Koordination
1 Das Tiefbauamt erlässt im Rahmen der Koordination die zur Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Ver - fügungen.
2 Die Koordinationspflicht endet mit dem Erwachsen des Entscheids in Rechtskraft.
3 Der Vollzug des rechtskräftigen Entscheids einschliesslich einer allfälligen Überprüfung des Ent - scheids liegt bei den jeweils involvierten Fachinstanzen. III. Bewilligung
§ 5 Weiterbestand nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsbewilligungsdauer
1 Eine Nutzungsbewilligung für eine permanente bauliche Nutzung kann vorsehen, dass nach Ablauf der in der Bewilligung vorgesehenen Dauer die Bewilligung weiterläuft. Nach Ablauf der ordentlichen Frist kann die Nutzungsbewilligung sowohl von der zuständigen Behörde wie auch von der Bewilli - gungsinhaberin bzw. vom Bewilligungsinhaber mit einer Frist von drei Monaten gekündet werden.
2 Eine Kündigung der Nutzungsbewilligung nach Ablauf der ordentlichen Bewilligungsdauer durch die zuständige Behörde löst nie einen Entschädigungsanspruch aus.
§ 6 Übertragung einer Nutzungsbewilligung oder einer Dienstbarkeit
1 Bei einer Übertragung einer Nutzungsbewilligung oder einer Dienstbarkeit gibt es keine Erneuerung der Laufzeit, d.h. der in der ursprünglichen Nutzungsbewilligung oder Dienstbarkeit vorgesehene Be - willigungsablauf bzw. die darin vorgesehene Laufzeit wird beibehalten.
2 Anstelle einer Übertragung kann auch ein Gesuch um eine neue Nutzungsbewilligung bzw. eine neue Dienstbarkeit gestellt werden.
§ 7 Rahmenbewilligung
1 Das Tiefbauamt kann der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdeparte - ments mittels Rahmenbewilligung die Befugnis übertragen, die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken innerhalb eines zeitlich und örtlich begrenzten Rahmens an Dritte zu erteilen und da - für Gebühren zu erheben.