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    Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen

    Wahlverordnung Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen
    1 ) ) 3 ) (Wahlverordnung) Vom 3. Januar 1995 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 90 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 21. April 1994
    4 ) , beschliesst: I. Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen

    § 1 Publikation

    1 Wahl- und Abstimmungstermine sind für kantonale wie für eidgenössische Urnengänge im Kantons - blatt zu publizieren.
    2 Für Wahlen und Abstimmungen bei Urnengängen der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen und der Bürgergemeinden gelten die Publikationsvorschriften in deren Ordnungen.
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    3 Die Publikation von Wahlen hat Hinweise auf die Einreichung der Wahlvorschläge und deren gesetz - liche Erfordernisse sowie auf die zu beachtenden Fristen zu enthalten.

    § 2 Behandlung der Wahlvorschläge

    1 Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen als Sitze zu vergeben oder Ämter zu besetzen sind, so wer - den die letzten Namen gestrichen.
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    2

    § 39 des Gesetzes findet auch Anwendung, wenn für eine Kandidatur eine Zustimmungserklärung

    nach § 37 Abs. 1 lit. d des Gesetzes vorliegt.
    3 Den Wahlvorschlägen werden Ordnungsnummern zugewiesen.
    7 )

    § 2a

    8 ) Vergabe von Ordnungsnummern
    1 Bei Proporzwahlen erfolgt die Zuweisung der Ordnungsnummern nach folgenden Kriterien: Wahlvorschläge von Parteien und Gruppierungen, die unter gleichem Namen oder mit ei - nem unbestrittenen Nachfolgeanspruch an der vorhergehenden Proporzwahl teilgenom - men haben, erhalten ihre angestammte Ordnungsnummer. Alle übrigen Parteien und Gruppierungen erhalten ihre Ordnungsnummer in der Reihen - folge des Eingangs ihrer Wahlvorschläge resp. aufgrund eines Losentscheids bei gleich - zeitigem Eingang. Der Anspruch auf eine angestammte Ordnungsnummer erlischt, wenn eine Partei oder Gruppierung zwei aufeinanderfolgenden kantonalen Proporzwahlen ferngeblieben ist.
    2 Bei Majorzwahlen werden die Ordnungsnummern in der Reihenfolge der Stärke der Parteien und Gruppierungen im Grossen Rat, welche den Wahlvorschlag unterstützen, vergeben. Bei gleicher Stär - ke entscheidet das Los. Vorbehalten bleibt § 2a. Abs. 3. Kurztitel redaktionell berichtigt.
    2) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 4 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende Ver - ordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und Abs. 3, 10 erster Satz, 11 Abs. 5, 20 Abs. 1 und 31).
    3) Von der Bundeskanzlei genehmigt am 16. 1. 1995. SG 132.100 .
    5)

    § 1 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).

    6) Fassung vom 5. Mai 2015, wirksam seit 10. Mai 2015 (KB 09.05.2015)
    7) Eingefügt am 5. Mai 2015, wirksam seit 10. Mai 2015 (KB 09.05.2015)
    8) Eingefügt am 5. Mai 2015, wirksam seit 10. Mai 2015 (KB 09.05.2015)
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    Wahlverordnung
    3 Ist bei einer Majorzwahl nur ein Amt zu besetzen, so erhält jener Wahlvorschlag die Ordnungsnum - mer 1, auf dem die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber zur Wahl antritt.

    § 3 Stimmrechtsausweis

    1 Der Stimmrechtsausweis ermöglicht sowohl die persönliche Stimmabgabe an der Urne als auch die briefliche Stimmabgabe.
    9 )
    2 Der Stimmrechtsausweis wird für jeden Urnengang mit einer neuen Kennziffer versehen.
    10 )
    3 Die Kennziffern dürfen nur im Zusammenhang mit der Kontrolle der Stimmberechtigung, mit Be - schwerden oder strafrechtlichen Vorkommnissen entschlüsselt werden.
    11 )
    4 Bei den Stimmberechtigten, die gemäss der Verordnung über den Testbestrieb für die elektronische Stimmabgabe vom 26. Mai 2009 zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen sind, enthält der Stimm - rechtsausweis ausserdem die individuellen Codes für die elektronische Stimmabgabe.
    12 )

    § 3a Stellungnahme des Initiativ- oder Referendumskomitees

    1 Den amtlichen Erläuterungen gemäss § 27 des Gesetzes kann die Stellungnahme des Urheberkomi - tees beigefügt werden.
    13 )
    2 Die Staatskanzlei legt Form und Umfang der Stellungnahme sowie den Zeitpunkt ihrer Einreichung fest.
    3 Die Staatskanzlei kann Stellungnahmen ändern oder zurückweisen, insbesondere wenn diese ehrver - letzende, wahrheitswidrige oder zu umfangreiche Äusserungen enthalten.
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