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    Anwaltsgesetz Basel-Landschaft (178)
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    Anwaltsgesetz Basel-Landschaft

    Anwaltsgesetz Basel-Landschaft Vom 25. Oktober 2001 (Stand 1. Januar 2013) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
    1 Geltungsbereich und Grundsätze

    § 1 Geltungsbereich

    1 Dieses Gesetz regelt die Vertretung von Parteien vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft.
    2 Es regelt die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte, unabhängig von der Eintragung im Anwaltsregister.
    3 Es vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Bundesanwaltsgesetz).

    § 2 Prozessführungsbefugnis

    1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, ihre Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft selbst zu führen oder die Prozessfüh - rung einer frei gewählten berufsmässigen oder nicht berufsmässigen Vertre - tung zu übertragen.
    2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis und die Verbeiständung.

    § 3 Nicht berufsmässige Vertretung

    1 Zur nicht berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel- Landschaft sind Personen befugt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    a. sie müssen handlungsfähig sein;
    b. * es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit einer Vertretung vor den Gerichten nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen;
    c. es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen.
    2 Im Interesse der vertretenen Person kann das Gericht im Einzelfall bei Unfä - higkeit oder fehlender Vertrauenswürdigkeit die Vertretungsbefugnis entziehen.
    3 Für die nicht berufsmässige Vertretung gelten die für die Anwältinnen und An - wälte anwendbaren Berufsregeln sinngemäss. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0523

    § 4 Berufsmässige Vertretung

    1 Zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Land - schaft ist nur befugt, wer im Anwaltsregister eingetragen ist. Vorbehalten blei - ben Absatz 3 und §§ 31 bis 33 dieses Gesetzes.
    2 Als berufsmässig gilt die wiederkehrende Vertretung gegen Entgelt.
    3 Im Verfahren in Steuersachen vor der Steuerrekurskommission
    1 ) und vor dem Kantonsgericht ist zur berufsmässigen Vertretung zugelassen, wer handlungs - fähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Für diese berufsmässige Vertretung gelten die für die Anwältinnen und Anwälte anwendbaren Berufsre - geln sinngemäss.
    2 Anwaltspatent

    § 5 Erteilung des Anwaltspatents *

    1 Die Anwaltsaufsichtskommission erteilt das Anwaltspatent Bewerberinnen und Bewerbern, die
    a. das schweizerische Bürgerrecht oder die schweizerische Niederlassung besitzen,
    b. die fachlichen Voraussetzungen gemäss Bundesanwaltsgesetz für den Eintrag ins Anwaltsregister erfüllen,
    c. die persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der unabhängigen Be - rufsausübung gemäss Bundesanwaltsgesetz für den Eintrag ins Anwalts - register erfüllen und
    d. die Anwaltsprüfung des Kantons Basel-Landschaft bestanden haben.

    § 5a * Entzug des Anwaltspatents

    1 Die Anwaltsaufsichtskommission kann das Anwaltspatent entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich weggefallen sind oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt waren.
    2 Sie kann das Anwaltspatent auf begründetes Gesuch hin wieder erteilen, wenn der Entzugsgrund weggefallen ist.
    3 Bestehen Zweifel über die erforderlichen Berufskenntnisse, kann ausnahms - weise ein Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten angeordnet wer - den.
    4 Das Verfahren betreffend Entzug des Anwaltspatents richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Disziplinarrecht.
    1) Seit 1. April 2002 Steuer- und Enteignungsgericht (GS 34.161). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0523

    § 6 Substitution

    1 Die Anwaltsaufsichtskommission kann Bewerberinnen und Bewerbern, die zu Ausbildungszwecken in einem Anwaltsbüro tätig sind, das Auftreten als berufs - mässige Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft gestat - ten, wenn sie:
    a. * ein juristisches Studium mit dem Lizentiat oder dem Master oder dem Ba - chelor einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hoch - schulstudium in einem Staat abgeschlossen haben, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
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