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    DE - Landesrecht RLP
    Dem in Mainz am 17. April 2020 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

    § 2

    (1) Landesmedienanstalt im Sinne des Medienstaatsvertrages (MStV) ist die Medienanstalt Rheinland-Pfalz.
    (2) Zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MStV ist die Staatskanzlei.
    (3) Zur Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 112 MStV steht der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil der Medienanstalt Rheinland-Pfalz nach Maßgabe der Aufgabenzuweisung des Landesmediengesetzes zu; eine anteilsmäßige Zuweisung durch Gesetz bleibt vorbehalten. Soweit dieser Anteil nicht in Anspruch genommen wird und deshalb dem Südwestrundfunk zusteht, hat dieser die Mittel zur Förderung des Rundfunks sowie für Projekte zur Förderung der Medienkompetenz in Rheinland-Pfalz zu verwenden.
    (4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Beitrag zur Deckung der Kosten festzusetzen, der für die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren von der Rundfunkanstalt an die Vollstreckungsbehörde zu zahlen ist.
    (5) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung des § 23 MStV soweit keine anderweitige Zuständigkeit nach Satz 2 gegeben ist. Die für den Datenschutz im journalistischen Bereich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk und bei den privaten Rundfunkveranstaltern zuständigen Stellen überwachen für ihren Bereich auch die Einhaltung des § 23 MStV für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote bei Telemedien; bestehende staatsvertragliche Regelungen zur Zuständigkeit im Datenschutz bleiben unberührt. Eine Aufsicht erfolgt, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse nicht der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen.

    § 3

    (1) Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) in der jeweils geltenden Fassung.
    (2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 TMG ist die Medienanstalt Rheinland-Pfalz.

    § 3a

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