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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    § 14 Entlassung

    (1) Für Schülerinnen und Schüler, die die Schule nach erstmaligem oder wiederholt erfolglosem Durchlaufen der Jahrgangsstufe 9 verlassen und den Schulbesuch nicht an einer allgemein bildenden Schule fortsetzen wollen, kann die Schule auf Antrag den am Ende der Jahrgangsstufe 9 nachgewiesenen Bildungsstand nach Maßgabe von § 17 Absatz 7 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen vom 21. Juni 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 161) als dem Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss gleichwertig feststellen. Die Übertragungsskala findet gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 der Zeugnisverordnung Anwendung.
    (2) Schülerinnen und Schüler im neunjährigen Bildungsgang, die die Jahrgangsstufe 10 ohne Erfolg wiederholt haben, werden entlassen. Ihnen kann die Schule auf Antrag den am Ende der Jahrgangsstufe 10 nachgewiesenen Bildungsstand nach Maßgabe von § 17 Absatz 7 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen als dem Mittleren Schulabschluss gleichwertig feststellen. Die Übertragungsskala findet gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 der Zeugnisverordnung Anwendung. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, die auf Antrag nach erstmaligem erfolglosem Durchlaufen der Jahrgangsstufe 10 entlassen werden.
    (3) Für Schülerinnen und Schüler im achtjährigen Bildungsgang findet § 2 Absatz 6 Satz 2 bis 5 der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen Anwendung.

    § 15 Übergangsbestimmungen

    Für die Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2019/20 gemäß § 149a Absatz 1 SchulG in einem ab der Jahrgangsstufe 7 auslaufenden achtjährigen Bildungsgang unterrichtet werden, finden § 1, § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und 3, § 5 Absatz 2, §§ 6, 8, 10 bis 13 sowie § 14 Absatz 1 und 3 Anwendung.

    § 15a Wiederholen einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe zum Ende des Schuljahres 2020/21

    § 7 Absatz 4 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beschulung im Schuljahr 2020/21 unter den Bedingungen der Coronavirus-Pandemie das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe begründen kann.

    § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft.
    Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
    Kiel, 21. Juni 2019
    Karin Prien Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
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