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    Gebundene Ganztagsangebote an Schulen
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    DE - Landesrecht Bayern
    ¹Können nach erfolgreicher Einrichtung und Förderung im Jahr der Beantragung in einem oder in mehreren der folgenden Schuljahre aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in einzelnen oder in allen Jahrgangsstufen keine gebundenen Ganztagsklassen eingerichtet werden, gilt die Zusage auf Bewilligung der Förderung für den gebundenen Ganztagszug bis auf Widerruf unverändert fort, so dass in den folgenden Schuljahren davon weiterhin Gebrauch gemacht werden kann. ²Eine Zuwendung erfolgt für das entsprechende Schuljahr nicht. ³Bei Wiederaufnahme des Ganztagsschulbetriebs ist auf Verlangen der Schulaufsicht erneut ein pädagogisches Konzept vorzulegen. ⁴Wird im Jahr der Beantragung keine gebundene Ganztagsklasse eingerichtet, ist die Förderung eines gebundenen Ganztagszugs ggf. in den darauffolgenden Schuljahren erneut zu beantragen.

    3.2.3 

    ¹Die Entscheidung, in welcher Jahrgangsstufe mit dem Aufbau des gebundenen Ganztagszuges begonnen wird, wird von Schulleitung und Schulträger getroffen. ²Sie muss sich aus dem jeweiligen Antrag ergeben.

    3.3  Personalausstattung und Finanzierung

    3.3.1 

    ¹Für eingerichtete gebundene Ganztagsangebote an kommunalen Schulen sowie staatlich genehmigten Ersatzschulen in freier Trägerschaft gemäß Nr. 3.1.4, die die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nr. 3.1 erfüllen, werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel staatliche Zuwendungen zur Abdeckung des zusätzlichen Personalaufwandes in Form eines Festbetrages gewährt, der im Rahmen des Bewilligungsverfahrens jährlich festgelegt und bekanntgegeben wird.
    ²Die Zuwendung wird ausschließlich zur Finanzierung der Beschäftigung zusätzlicher pädagogischer Kräfte gewährt, die Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen der gebundenen Ganztagsangebote gemäß Nr. 3.1 durchführen. ³Die Förderung darf nicht für andere Personalkosten oder Sachaufwendungen verwendet werden. ⁴Weitere Regelungen zur Verwendung der Fördermittel können in den jeweiligen Unterlagen zum Antrags- und Bewilligungsverfahren getroffen werden. ⁵Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

    3.3.2 

    Der durch die Einrichtung und den Betrieb der gebundenen Ganztagsangebote anfallende zusätzliche Sachaufwand ist vom jeweiligen Schulträger zu tragen.

    3.3.3 

    ¹Für eingerichtete gebundene Ganztagsangebote an staatlich anerkannten Grundschulen, Mittelschulen sowie genehmigten oder staatlich anerkannten Förderschulen in freier Trägerschaft, die die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nr. 3.1 erfüllen, werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel durch das Staatsministerium bzw. durch die Regierungen und Staatlichen Schulämter zur Abdeckung des zusätzlichen Personalaufwandes wahlweise eine Zuwendung nach Nr. 3.3.1 oder Lehrerwochenstunden durch Zuordnung staatlicher Lehrkräfte bzw. Förderlehrer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie eine staatliche Zuwendung in Form eines Festbetrages gemäß Nr. 3.3.4 gewährt. ²Im Falle einer Zuordnung von Lehrerwochenstunden werden je gebundener Ganztagsklasse an Grundschulen zwölf zusätzliche Lehrerwochenstunden, an Mittel- und Förderschulen neun zusätzliche Lehrerwochenstunden zugewiesen.
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