§ 9 Satzungsentwurf
Der Vorstand für das Gründungsverfahren und die untere Forstbehörde arbeiten den Satzungsentwurf aus. Hierbei sind der Mindestinhalt der Satzung und der zusätzliche Inhalt kenntlich zu machen. Der Mindestinhalt beschränkt sich auf die Aufgaben einer Waldwirtschaftsgenossenschaft nach § 14 Abs. 2 Landesforstgesetz und die in § 24 Abs. 2 Landesforstgesetz vorgeschriebenen Regelungen. Bei der Ausarbeitung des zusätzlichen Inhalts sind die Ergebnisse der einleitenden Versammlung zu berücksichtigen.
§ 10 Vorläufiges Genossenschaftsverzeichnis
Die untere Forstbehörde stellt das vorläufige Genossenschaftsverzeichnis auf. Es enthält den Namen und den Wohnsitz der für die Waldwirtschaftsgenossenschaft in Betracht kommenden Mitglieder, sowie die Katasterbezeichnungen und die Flächengrößen der für den Zusammenschluß vorgesehenen Grundstücke.
§ 11 Gründungsversammlung
(1) Die untere Forstbehörde lädt im Einvernehmen mit dem Vorstand für das Gründungsverfahren mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Beifügung des Satzungsentwurfs und des vorläufigen Genossenschaftsverzeichnisses zur Gründungsversammlung ein. Die Einladungen sind den beteiligten Eigentümern zuzustellen.
(2) Die Stimmabgabe der beteiligten Eigentümer zur Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft und zum Mindestinhalt der Satzung kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Forstbehörde ersetzt werden. Die beteiligten Eigentümer sind in der Einladung darauf hinzuweisen, daß die schriftliche Erklärung in dem laufenden Gründungsverfahren nicht widerrufen werden kann und daß sie nur dann wirksam wird, wenn sie bis zum letzten Tage vor der Gründungsversammlung bei der unteren Forstbehörde eingegangen ist. Im übrigen findet für die Gründungsversammlung § 8 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(3) Den Vorsitz in der Gründungsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes für das Gründungsverfahren. Er läßt feststellen, welche beteiligten Eigentümer erschienen oder vertreten sind. Nach Erläuterung des Satzungsentwurfs und des vorläufigen Genossenschaftsverzeichnisses durch den Leiter der unteren Forstbehörde oder seinen Vertreter findet die Aussprache statt.
(4) Anschließend läßt der Vorsitzende über die Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft mit Hilfe vorbereiteter Stimmzettel schriftlich abstimmen. Im Falle des § 15 Abs. 1 Landesforstgesetz ist für die Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft die Zustimmung aller beteiligten Eigentümer erforderlich, für die Bildung nach § 15 Abs. 2 Landesforstgesetz gilt die dort vorgeschriebene Stimmenmehrheit. Die Zustimmung zur Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft schließt die Zustimmung zum Mindestinhalt der Satzung ein. Hierauf ist vor Beginn der Abstimmung ausdrücklich hinzuweisen. Hat die nach § 15 Abs. 2 Landesforstgesetz vorgeschriebene Mehrheit bei der Abstimmung oder durch schriftliche Erklärung nach Absatz 2 der Bildung nicht zugestimmt, so kann die Abstimmung in derselben Gründungsversammlung einmal wiederholt werden.
(5) Ist die Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft mit dem Mindestinhalt der Satzung beschlossen, so läßt der Vorsitzende über den zusätzlichen Inhalt der Satzung nach dem gemäß § 9 aufgestellten Entwurf und unter Berücksichtigung von Anträgen aus der Gründungsversammlung abstimmen. Über den zusätzlichen Inhalt der Satzung beschließt die Gründungsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Eigentümer, die zugleich mehr als die Hälfte der für die Waldwirtschaftsgenossenschaft in Betracht kommenden Fläche vertreten. Die Verhandlung und Abstimmung über den zusätzlichen Inhalt der Satzung kann zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. In diesem Falle hat die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Vorstand für das Gründungsverfahren mit einer Frist von zwei Wochen gesondert einzuladen. Diese Einladung ist zuzustellen.