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    Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK
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    DE - Landesrecht NRW

    § 32 (Fn 17) Fächer der Ausbildung, Aufgabenfelder

    (1) Unterrichtsfächer in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg sind
    1. im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I) die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Latein, Griechisch, Hebräisch, Spanisch, Portugiesisch, Italienisch, Türkisch, Niederländisch, Literatur, Kunst und Musik,
    2. im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II) die Fächer Geschichte/Sozialwissenschaft, Geographie, Philosophie, Rechtskunde, Soziologie, Volkswirtschaftslehre, Erziehungswissenschaft und Psychologie,
    3. im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III) die Fächer Mathematik, Informatik, Physik, Biologie und Chemie,
    4. die keinem Aufgabenfeld zugeordneten Fächer Sport und Religionslehre.
    (2) Zur Erprobung neuer Unterrichtsfächer können mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde Versuche durchgeführt werden.
    (3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer zulassen, wenn im Versuch erprobte Lehrpläne und veröffentlichte einheitliche Prüfungsanforderungen vorliegen.

    § 33 (Fn 7) Vorkurs

    (1) Ziel des Vorkurses ist es, auf die erfolgreiche Mitarbeit in der Einführungsphase vorzubereiten.
    (2) Im Vorkurs werden für alle Studierenden die Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache mit mindestens je vier Wochenstunden unterrichtet. Die weitere Gestaltung des Vorkurses regelt die Schule.
    (3) Studierende, die ohne Fremdsprachenkenntnisse in den Bildungsgang des Abendgymnasiums oder des Kollegs eintreten, müssen vom Vorkurs durchgehend bis zur Abiturprüfung eine erste Fremdsprache belegen. Für Studierende, die eine andere Erstsprache als Deutsch gelernt haben, gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 7.
    (4) Daneben sind Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zu erwerben (§ 34 Abs. 3).

    § 34 (Fn 26) Einführungsphase

    (1) In den beiden Semestern der Einführungsphase werden die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache mit je vier Wochenstunden, das Fach Geschichte/ Sozialwissenschaften und ein naturwissenschaftliches Fach mit mindestens zwei Wochenstunden unterrichtet. Im Bildungsgang des Kollegs werden darüber hinaus Religionslehre und im Rahmen der übrigen Wochenstunden (§ 15) weitere Fächer nach Wahl der Studierenden  mindestens zweistündig unterrichtet, darunter mindestens je ein Fach aus den Aufgabenfeldern II und III.
    (2) Das verbleibende Studienvolumen kann zur Wahl weiterer Fächer genutzt werden. In diesem Rahmen stehen auch bis zu zwei Vertiefungsfächer zur Verfügung.
    (3) Studierende, die bei ihrem Eintritt in die Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kolleg die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nicht abschließend mit mindestens ausreichenden Leistungen nachgewiesen haben, müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache mit abschließend mindestens ausreichenden Leistungen erwerben. Der Unterricht beginnt spätestens mit Beginn des dritten Semesters. Er wird fortlaufend in mindestens drei Semestern im Umfang von mindestens zwölf Semesterwochenstunden erteilt. Wird der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nicht mit mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) abgeschlossen, besteht die Möglichkeit zur Nachprüfung gemäß § 8 Absatz 2 bis 10.
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