Vorherige Seite
    KHSt-VO
    1 - 26 - 7
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht NRW
    2. das Polizeipräsidium Düsseldorf für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal,
    3. das Polizeipräsidium Köln für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Aachen und Bonn.

    § 5

    Die nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung bestimmten Polizeipräsidien sind in den für sie jeweils festgelegten Bezirken auch für die ihnen zugewiesenen Aufgaben zuständig, soweit sich diese
    1. in oder auf den schiffbaren Wasserstraßen einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehenden Nebenarme, Altarme, Wehrarme, Hafenbecken, Seen und Baggerlöchern,
    2. auf einer Insel innerhalb dieser Gewässer sowie auf Anlagen und Einrichtungen, die zu den Wasserstraßen gehören oder der Schiffbarkeit der Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag dienen, im Zusammenhang mit der Schifffahrt
    ergeben.

    § 6

    Die Pflicht der nach § 7 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden zum ersten Angriff und zur Durchführung der notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen bleibt unberührt. Sie haben die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien unverzüglich zu unterrichten, wenn sich der Verdacht einer in deren Zuständigkeit fallenden Straftat ergibt.

    § 7

    Die Aufgaben als Kriminalhauptstellen nehmen die hierzu bestimmten Polizeipräsidien mit eigenen Kräften und Mitteln wahr. Die nach § 7 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden haben sie dabei zu unterstützen.

    § 8

    Aufgabenübertragungen in Einzelfällen gemäß § 7 Absatz 5 des Polizeiorganisationsgesetzes bleiben unberührt.

    § 9

    Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 639) und die gleichnamige Verordnung vom 26. November 2012 (GV. NRW. S. 615) außer Kraft.
    Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

    Fussnoten

    Fn 1

    In Kraft getreten am 1. September 2013 (GV. NRW. S. 502); geändert durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 27. April 2018; Verordnung vom 12. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. September 2020; Verordnung vom 11. März 2022 (GV. NRW. S. 346), in Kraft getreten am 25. März 2022.

    Fn 2

    § 2: Absatz 2 und 4 eingefügt, Absätze 2, 3 und 4 (alt) umbenannt in Absätze 3, 5 und 6 durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 27. April 2018; Absatz 1 zuletzt und Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 12. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. September 2020.

    Fn 3

    § 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 27. April 2018.

    Fn 4

    § 4: Absatz 1 geändert, Absatz 4 eingefügt und Absätze 4 und 5 (alt) umbenannt in Absätze 5 und 6 durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 27. April 2018; Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 12. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. September 2020; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 11. März 2022 (GV. NRW. S. 346), in Kraft getreten am 25. März 2022.

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren