§ 5 Zusammensetzung der Betriebsleitungen
(1) Für jede LWL-Klinik wird eine Betriebsleitung bestellt. Den Betriebsleitungen gehören jeweils an:
1. der Ärztliche Direktor/die Ärztliche Direktorin als Leitender Arzt/Leitende Ärztin
2. der Pflegedirektor/die Pflegedirektorin als Leitende Pflegekraft und
3. der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin als Leiter/Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.
(2) Für die Mitglieder der Betriebsleitungen ist je ein Vertreter/eine Vertreterin zu bestellen.
(3) Eine Erweiterung der Betriebsleitung ist zulässig. Die Entscheidung über die Erweiterung trifft der Direktor/die Direktorin des LWL.
§ 6 Zuständigkeit der Betriebsleitungen
(1) Die Betriebsleitungen leiten die jeweilige LWL-Klinik selbständig und eigenverantwortlich, soweit sich nicht aus der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen, dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt. Sie sind zuständig für alle Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung mit Ausnahme derjenigen, die sich der Träger nach dieser Satzung ausdrücklich vorbehalten hat.
(2) Die Betriebsleitungen stellen jeweils den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses auf und leiten diese dem Direktor/der Direktorin des LWL zu. Sie führen die LWL-Klinik auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes einschließlich der Stellenübersicht und leiten sie unter Beachtung ihrer Aufgabenstellung nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes.
(3) Die Betriebsleitungen sind in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu hören, insbesondere vor
1. der Festlegung der Ziele der LWL-Klinik,
2. der Feststellung der Wirtschaftspläne einschließlich der Stellenübersichten und
3. jeder Entscheidung in einer dem Träger durch diese Satzung ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheit der laufenden Betriebsführung.
(4) Die Betriebsleitungen sind verpflichtet, den Direktor/die Direktorin des LWL über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihm/ihr auf Verlangen über alle Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. Sie haben ihn/sie vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.
(5) Die Betriebsleitungen der LWL-Kliniken gewährleisten das Qualitätsmanagement entsprechend der Verpflichtung aus dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, und der von dem Direktor/der Direktorin des LWL vorgegebenen Rahmenbedingungen. Die Betriebsleitungen berichten der Direktorin/dem Direktor des LWL über Maßnahmen, Vorhaben und Ergebnisse des Qualitätsmanagements.
§ 7 Personalangelegenheiten
(1) Die Personalangelegenheiten der Beschäftigten in den LWL-Kliniken sind dem jeweiligen Betriebsleitungsmitglied für seinen Geschäftsbereich übertragen, soweit in §§ 12 und 13 nichts anderes bestimmt ist. Der Direktor/die Direktorin des LWL hat das Recht, Zuständigkeiten, die den einzelnen Betriebsleitungsmitgliedern nach Satz 1 zugewiesen sind, unmittelbar auf Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen zu übertragen.
(2) Die Mitglieder der Betriebsleitung beziehungsweise die Abteilungsleiter / Abteilungsleiterinnen haben bei Personalangelegenheiten nach Absatz 1 jeweils das Budget, den Stellenplan und das Tarifrecht zu beachten. Sollte eine beabsichtigte Personalmaßnahme mit diesen Vorgaben nicht vereinbar sein, steht dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin ein Widerspruchsrecht zu. Das weitere Verfahren richtet sich dann in entsprechender Anwendung nach § 8 Absatz 3 Satz 7 ff.